EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel zum Thema: Kosten der privaten Lebensführung
VwGH zur Absetzbarkeit von Eventmarketingkosten
Aufwendungen oder Ausgaben, die mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, dürfen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch für sogenannte Repräsentationsaufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ra 2015/15/0010 vom 23.11.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein auf den Vertrieb von Telekommunikationslösungen an Geschäftskunden spezialisiertes Unternehmen Kunden und Mitarbeiter zu Hobbyautorennen mit Teilnehmern aus der Wirtschaft und prominenten Persönlichkeiten einlud. Das Hobbyrennen wurde von einer professionellen Event-Agentur veranstaltet und bot dem Unternehmen nicht nur die Möglichkeit, auf Fahrzeugen, Bekleidung und auf der Box an der Rennstrecke Werbebotschaften bzw. das Unternehmenslogo anzubringen, sondern auch eine spezielle Telekommunikationslösung zu präsentieren. Konkret wurde ein Rennstandinformationssystem zur Verfügung gestellt, welches den Rennteilnehmern und den Zuschauern ermöglichte, telefonisch mithilfe eines Spracherkennungssystems die Rennposition der Teams bzw. Fahrer abzufragen.
Die Finanzverwaltung ist bei der steuerlichen Anerkennung von mit der Lebensführung verbundenen Aufwendungen seit jeher sehr streng. Es soll nämlich vermieden werden, dass Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Berufes eine Verbindung zwischen betrieblichen und privaten Interessen herbeiführen können, Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen, während dies bei anderen Steuerpflichtigen (z.B. Angestellte) aufgrund der fehlenden Verbindung zwischen beruflich und privat nicht möglich ist. Der VwGH betonte in seiner Entscheidung, dass jedoch Repräsentationsaufwendungen dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung vorliegt. Gerade solche erlebnisorientierten Veranstaltungen wie Hobbyautorennen haben sich als wirksame Methoden herauskristallisiert, um relevante Zielgruppen marketingtechnisch effektiv zu erreichen. Im konkreten Fall lag überdies eine Produkt- und Leistungsinformation seitens des Unternehmens vor, da es das von ihm angebotene Telekommunikationssystem mit Spracherkennung vorstellen konnte.
Der VwGH bejahte die steuerliche Anerkennung der Einladungen von Kunden als Betriebsausgabe mit dem Hinweis, dass sowohl ein professionelles Marketingkonzept zugrunde liegt als auch tatsächlich eine Produkt- und Leistungsinformation des Unternehmens vorgenommen wurde. Dieser für den Steuerpflichtigen positiven Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass ein gewisser Unterhaltungscharakter mit dem festlichen Rahmenprogramm verbunden ist und auch nur ein ausgewählter Teil der Kunden des Unternehmens an der (Werbe)Veranstaltung teilnehmen konnte.
Bild: © Anna Blau - BMF
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Kosten der privaten Lebensführung
VwGH zur Absetzbarkeit von Eventmarketingkosten
Aufwendungen oder Ausgaben, die mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, dürfen steuerlich nicht geltend gemacht werden. Das gilt auch für sogenannte Repräsentationsaufwendungen, die zwar durch den Beruf des Steuerpflichtigen bedingt sind, aber auch sein gesellschaftliches Ansehen fördern. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich (GZ Ra 2015/15/0010 vom 23.11.2016) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, in dem ein auf den Vertrieb von Telekommunikationslösungen an Geschäftskunden spezialisiertes Unternehmen Kunden und Mitarbeiter zu Hobbyautorennen mit Teilnehmern aus der Wirtschaft und prominenten Persönlichkeiten einlud. Das Hobbyrennen wurde von einer professionellen Event-Agentur veranstaltet und bot dem Unternehmen nicht nur die Möglichkeit, auf Fahrzeugen, Bekleidung und auf der Box an der Rennstrecke Werbebotschaften bzw. das Unternehmenslogo anzubringen, sondern auch eine spezielle Telekommunikationslösung zu präsentieren. Konkret wurde ein Rennstandinformationssystem zur Verfügung gestellt, welches den Rennteilnehmern und den Zuschauern ermöglichte, telefonisch mithilfe eines Spracherkennungssystems die Rennposition der Teams bzw. Fahrer abzufragen.
Die Finanzverwaltung ist bei der steuerlichen Anerkennung von mit der Lebensführung verbundenen Aufwendungen seit jeher sehr streng. Es soll nämlich vermieden werden, dass Steuerpflichtige, die aufgrund ihres Berufes eine Verbindung zwischen betrieblichen und privaten Interessen herbeiführen können, Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen, während dies bei anderen Steuerpflichtigen (z.B. Angestellte) aufgrund der fehlenden Verbindung zwischen beruflich und privat nicht möglich ist. Der VwGH betonte in seiner Entscheidung, dass jedoch Repräsentationsaufwendungen dann steuerlich abzugsfähig sind, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Aufwendungen Werbezwecken dienen und ein erhebliches Überwiegen der betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung vorliegt. Gerade solche erlebnisorientierten Veranstaltungen wie Hobbyautorennen haben sich als wirksame Methoden herauskristallisiert, um relevante Zielgruppen marketingtechnisch effektiv zu erreichen. Im konkreten Fall lag überdies eine Produkt- und Leistungsinformation seitens des Unternehmens vor, da es das von ihm angebotene Telekommunikationssystem mit Spracherkennung vorstellen konnte.
Der VwGH bejahte die steuerliche Anerkennung der Einladungen von Kunden als Betriebsausgabe mit dem Hinweis, dass sowohl ein professionelles Marketingkonzept zugrunde liegt als auch tatsächlich eine Produkt- und Leistungsinformation des Unternehmens vorgenommen wurde. Dieser für den Steuerpflichtigen positiven Entscheidung steht auch nicht entgegen, dass ein gewisser Unterhaltungscharakter mit dem festlichen Rahmenprogramm verbunden ist und auch nur ein ausgewählter Teil der Kunden des Unternehmens an der (Werbe)Veranstaltung teilnehmen konnte.
Bild: © Anna Blau - BMF
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien