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Artikel zum Thema: Bilanzierung
Nutzungsdauer von Baugeräten in der österreichischen Baugeräteliste - Update
Einen für die Praxis der Bauwirtschaft wichtigen Arbeitsbehelf stellt die österreichische Baugeräteliste (ÖBGL 2009) dar. Diese enthält nicht nur Grundlagen für inner- und zwischenbetriebliche Verrechnungssätze, sondern liefert auch Werte für die übliche Nutzungsdauer von mehr als 1.000 Baugeräten. Die in der Baugeräteliste ausgewiesenen Nutzungsdauern werden daher oftmals für Bilanzierungs- und Steuerzwecke herangezogen.
Das BMF (BMF-010203/0095-VI/6/2017 vom 27.2.2017) hat nunmehr darüber informiert, unter welchen Umständen die Nutzungsdauern laut Baugeräteliste auch für steuerliche Zwecke als Abschreibungszeitraum akzeptiert werden. Demnach ist steuerlich von einem um 50% erhöhten Wert für die Nutzungsdauer auszugehen. Beträgt beispielsweise die Nutzungsdauer laut Baugeräteliste 6 Jahre, so ist die steuerliche Abschreibungsdauer mit 9 Jahren anzunehmen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung war diese Vorgehensweise erstmals für jene Anlagen zu wählen, die im Veranlagungsjahr 2005 (!) zu erfassen sind. Letztmalig gilt sie für Baugeräte, welche in vor dem 1.1.2018 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden bzw. werden. Für zum 14.12.2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen die steuerlichen Nutzungsdauern nach anderen Gesichtspunkten ermittelt wurden, ist aus Verwaltungsvereinfachungs- und Rechtssicherheitsgründen hingegen keine Änderung mehr vorzunehmen.
Bild: © John Hurst - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Bilanzierung
Nutzungsdauer von Baugeräten in der österreichischen Baugeräteliste - Update
Einen für die Praxis der Bauwirtschaft wichtigen Arbeitsbehelf stellt die österreichische Baugeräteliste (ÖBGL 2009) dar. Diese enthält nicht nur Grundlagen für inner- und zwischenbetriebliche Verrechnungssätze, sondern liefert auch Werte für die übliche Nutzungsdauer von mehr als 1.000 Baugeräten. Die in der Baugeräteliste ausgewiesenen Nutzungsdauern werden daher oftmals für Bilanzierungs- und Steuerzwecke herangezogen.
Das BMF (BMF-010203/0095-VI/6/2017 vom 27.2.2017) hat nunmehr darüber informiert, unter welchen Umständen die Nutzungsdauern laut Baugeräteliste auch für steuerliche Zwecke als Abschreibungszeitraum akzeptiert werden. Demnach ist steuerlich von einem um 50% erhöhten Wert für die Nutzungsdauer auszugehen. Beträgt beispielsweise die Nutzungsdauer laut Baugeräteliste 6 Jahre, so ist die steuerliche Abschreibungsdauer mit 9 Jahren anzunehmen.
Nach Ansicht der Finanzverwaltung war diese Vorgehensweise erstmals für jene Anlagen zu wählen, die im Veranlagungsjahr 2005 (!) zu erfassen sind. Letztmalig gilt sie für Baugeräte, welche in vor dem 1.1.2018 beginnenden Wirtschaftsjahren angeschafft wurden bzw. werden. Für zum 14.12.2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen die steuerlichen Nutzungsdauern nach anderen Gesichtspunkten ermittelt wurden, ist aus Verwaltungsvereinfachungs- und Rechtssicherheitsgründen hingegen keine Änderung mehr vorzunehmen.
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Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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