EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel zum Thema: Anhang
Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2017
Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 per 30.9.2017 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und "normale" Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen.
Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.
Für kleine GmbHs - das sind Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme 5 Mio. €, Umsatzerlöse 10 Mio. €, bis 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten, ist es durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 zu Anpassungen bei den Offenlegungserfordernissen des Jahresabschlusses gekommen. Das Formblatt Offenzulegender Anhang für kleine GmbHs (Anlage 2 der UGB-VO) beinhaltet für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2016 begonnen haben, nunmehr folgende Änderungen bzw. neue Inhalte.
- Wegfall des Punkts "Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung".
- "Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden". Bisher musste hier nur das Abweichen von den gewählten Bilanzierungsmethoden dargestellt werden. Nunmehr sind sämtliche im Anhang dargestellten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuführen und offenzulegen.
- Neu: "Abschreibung Geschäfts(Firmen)wert".
- Neu: "Wesentliche Ertrags- oder Aufwandsposten".
- Neu: "Aktive latente Steuern".
- Wegfall von
- "Nicht ausgewiesene stille Einlagen",
- "Beteiligungen",
- "Unbeschränkte Haftung",
- "Geschäftsführung und Aufsichtsrat",
- "Unterlassene Angaben",
- "Finanzinstrumente über Zeitwert".
Bild: © Martin Green - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Anhang
Elektronische Einreichung des Jahresabschlusses per 30.9.2017
Die verpflichtende Form der elektronischen Einreichung beim Firmenbuchgericht hat für Jahresabschlüsse zum 31.12.2016 per 30.9.2017 zu erfolgen. Davon betroffen sind Kapitalgesellschaften und verdeckte Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH & Co KG), bei denen die Erlöse in den letzten zwölf Monaten vor dem Bilanzstichtag 70.000 € überschritten haben. Bei entsprechenden Umsätzen unter 70.000 € ist auch eine Einreichung in Papierform möglich. Keine Offenlegungspflicht besteht für Einzelunternehmer und "normale" Personengesellschaften. Die Einreichung des Jahresabschlusses dürfen nicht nur Wirtschaftstreuhänder sondern auch u.a. Bilanzbuchhalter, Selbständige Buchhalter, Rechtsanwälte, Notare sowie vertretungsbefugte Organwalter des Unternehmens vornehmen. Mit der elektronischen Einreichung sind Gebühren verbunden. Bei nicht ordnungsgemäßer und somit auch bei verspäteter Einreichung drohen Zwangsstrafen.
Die Strafen bei verspäteter Einreichung betreffen die Gesellschaft und den Geschäftsführer/Vorstand selbst. Beginnend bei 700 € für jeden Geschäftsführer/Vorstand kommt es bei kleinen Kapitalgesellschaften alle zwei Monate wieder zu einer Strafe von 700 €, wenn der Jahresabschluss weiterhin nicht eingereicht wird. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen 2.100 € zahlen und Organe von großen Kapitalgesellschaften sogar 4.200 €.
Für kleine GmbHs - das sind Gesellschaften, die mindestens zwei der drei Merkmale (Bilanzsumme 5 Mio. €, Umsatzerlöse 10 Mio. €, bis 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt) nicht überschreiten, ist es durch das Rechnungslegungsänderungsgesetz 2014 zu Anpassungen bei den Offenlegungserfordernissen des Jahresabschlusses gekommen. Das Formblatt Offenzulegender Anhang für kleine GmbHs (Anlage 2 der UGB-VO) beinhaltet für Geschäftsjahre, die ab dem 1.1.2016 begonnen haben, nunmehr folgende Änderungen bzw. neue Inhalte.
- Wegfall des Punkts "Abweichung auf Grund der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung".
- "Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden". Bisher musste hier nur das Abweichen von den gewählten Bilanzierungsmethoden dargestellt werden. Nunmehr sind sämtliche im Anhang dargestellten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzuführen und offenzulegen.
- Neu: "Abschreibung Geschäfts(Firmen)wert".
- Neu: "Wesentliche Ertrags- oder Aufwandsposten".
- Neu: "Aktive latente Steuern".
- Wegfall von
- "Nicht ausgewiesene stille Einlagen",
- "Beteiligungen",
- "Unbeschränkte Haftung",
- "Geschäftsführung und Aufsichtsrat",
- "Unterlassene Angaben",
- "Finanzinstrumente über Zeitwert".
Bild: © Martin Green - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien