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Artikel zum Thema: Firmenfahrzeug
Sachbezug als Werbungskosten bei Familienheimfahrten
Steht ein Firmenfahrzeug ("Firmenauto") auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so ist beim Dienstnehmer für diesen lohnwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Die Höhe des Sachbezugs ist vom Ausmaß der Nutzung abhängig und beträgt maximal 960 € pro Monat (bei besonders schadstoffarmen KFZ maximal 720 € pro Monat). Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (als zweiter Haushalt neben dem beibehaltenen Familienwohnsitz) beruflich veranlasst ist. Das ist dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr unzumutbar ist und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Das BFG hatte sich (GZ RV/2101365/2016 vom 21.7.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der steuerpflichtige Sachbezug bei Nutzung des Firmenautos als Werbungskosten für Familienheimfahrten geltend gemacht werden kann. Wichtiger Punkt dabei war, dass der volle Sachbezug (anstelle des halben Sachbezugs) anzusetzen war, weil die jährliche 6.000 km Grenze für Ansatz des halben Sachbezugs vor allem durch die Familienheimfahrten nach Deutschland überschritten wurde. Das Finanzamt verlangte für die Geltendmachung des (anteiligen) Sachbezugs als Werbungskosten den Nachweis durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.
Entsprechend früherer VwGH-Judikatur ist es möglich, dass aus einem Dienstverhältnis ein steuerpflichtiger Sachbezug resultiert und dieser Sachbezug in einem weiteren Dienstverhältnis zu steuermindernden Werbungskosten führt. Dem BFG folgend muss dies auch im Rahmen nur eines Dienstverhältnisses gelten. Dabei ist der Sachbezug aliquot auf die Familienheimfahrten und die sonstigen, nicht mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Als Obergrenze gilt jedoch das höchstmögliche Pendlerpauschale von aktuell 3.672 € jährlich. Anders als im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung können i.Z.m. Werbungskosten auch andere Nachweise als das Fahrtenbuch herangezogen werden. Im konkreten Fall waren dies eine Bestätigung des Arbeitgebers über die kilometermäßige Nutzung des Dienstautos und eine überblicksmäßige Darstellung des Steuerpflichtigen über die durchgeführten Fahrten (aufgeteilt nach Dienstfahrten und Privatfahrten, wobei die Privatfahrten in Familienheimfahrten und Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und der Arbeitsstätte aufgeteilt waren). Unter Berücksichtigung der aktuellen Lebensumstände (Ehefrau und zwei kleine Kinder am Familienwohnsitz) erachtete das BFG das angegebene hohe Ausmaß an Familienheimfahrten als plausibel. Dieser Anteil der Privatfahrten wäre grundsätzlich (auch ohne Fahrtenbuch) als Werbungskosten anzusehen, jedoch sind die Werbungskosten in Höhe des höchsten Pendlerpauschales gedeckelt.
Bild: © Klaus Eppele - Fotolia
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Artikel zum Thema: Firmenfahrzeug
Sachbezug als Werbungskosten bei Familienheimfahrten
Steht ein Firmenfahrzeug ("Firmenauto") auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, so ist beim Dienstnehmer für diesen lohnwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Die Höhe des Sachbezugs ist vom Ausmaß der Nutzung abhängig und beträgt maximal 960 € pro Monat (bei besonders schadstoffarmen KFZ maximal 720 € pro Monat). Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden, wenn die Begründung eines eigenen Haushaltes am Beschäftigungsort (als zweiter Haushalt neben dem beibehaltenen Familienwohnsitz) beruflich veranlasst ist. Das ist dann anzunehmen, wenn der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass eine tägliche Rückkehr unzumutbar ist und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Das BFG hatte sich (GZ RV/2101365/2016 vom 21.7.2017) mit der Frage auseinanderzusetzen, inwieweit der steuerpflichtige Sachbezug bei Nutzung des Firmenautos als Werbungskosten für Familienheimfahrten geltend gemacht werden kann. Wichtiger Punkt dabei war, dass der volle Sachbezug (anstelle des halben Sachbezugs) anzusetzen war, weil die jährliche 6.000 km Grenze für Ansatz des halben Sachbezugs vor allem durch die Familienheimfahrten nach Deutschland überschritten wurde. Das Finanzamt verlangte für die Geltendmachung des (anteiligen) Sachbezugs als Werbungskosten den Nachweis durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.
Entsprechend früherer VwGH-Judikatur ist es möglich, dass aus einem Dienstverhältnis ein steuerpflichtiger Sachbezug resultiert und dieser Sachbezug in einem weiteren Dienstverhältnis zu steuermindernden Werbungskosten führt. Dem BFG folgend muss dies auch im Rahmen nur eines Dienstverhältnisses gelten. Dabei ist der Sachbezug aliquot auf die Familienheimfahrten und die sonstigen, nicht mit dem Dienstverhältnis zusammenhängenden gefahrenen Kilometer aufzuteilen. Als Obergrenze gilt jedoch das höchstmögliche Pendlerpauschale von aktuell 3.672 € jährlich. Anders als im Rahmen der Sachbezugswerteverordnung können i.Z.m. Werbungskosten auch andere Nachweise als das Fahrtenbuch herangezogen werden. Im konkreten Fall waren dies eine Bestätigung des Arbeitgebers über die kilometermäßige Nutzung des Dienstautos und eine überblicksmäßige Darstellung des Steuerpflichtigen über die durchgeführten Fahrten (aufgeteilt nach Dienstfahrten und Privatfahrten, wobei die Privatfahrten in Familienheimfahrten und Fahrten zwischen dem Zweitwohnsitz und der Arbeitsstätte aufgeteilt waren). Unter Berücksichtigung der aktuellen Lebensumstände (Ehefrau und zwei kleine Kinder am Familienwohnsitz) erachtete das BFG das angegebene hohe Ausmaß an Familienheimfahrten als plausibel. Dieser Anteil der Privatfahrten wäre grundsätzlich (auch ohne Fahrtenbuch) als Werbungskosten anzusehen, jedoch sind die Werbungskosten in Höhe des höchsten Pendlerpauschales gedeckelt.
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