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Artikel zum Thema: Einzelhandel
Wertberichtigung von Forderungen
Pauschale Wertberichtigungen zu Forderungen sind gemäß § 6 Z 2 a EStG nicht zulässig, selbst dann nicht, wenn diese auf Grund des kaufmännischen Vorsichtsprinzips handelsrechtlich geboten erscheinen. Dies gilt für Inlandsforderungen ab 1994 und für Auslandsforderungen ab 1996.
Der aus dem Wortlaut der Rz 2378 EStR 2000 - dass nämlich keine Bedenken bestehen Auslandsforderungen aus dem Titel eines politischen oder wirtschaftlichen Länderrisikos wertzuberichtigen - abgeleitete Schluss, es handle sich um die Möglichkeit einer Pauschalwertberichtigung, tritt das Einkommensteuerprotokoll 2002 entgegen. Darin wird klargestellt, dass eine derartige gruppenweise Wertberichtigung nur dann gestattet ist, wenn hinsichtlich der Einbringlichkeit tatsächliche Bedenken bestehen (z.B. schlechte Zahlungsmoral, fehlende Sicherheiten etc.). Letztlich handelt es sich auch in diesem Fall um eine Einzelwertberichtigung.
Publizierte Länderratings rechtfertigen für sich alleine demnach keine Wertberichtigung, es muss zusätzlich eine Konkretisierung der individuellen Schuldnerbonität hinzukommen. Wie aus dem aktuellen Länderrating von OKV Coface ersichtlich ist, besteht bei unseren Nachbarländern ein geringes Zahlungsausfall-Risiko. Die Stufe A ist durch geringes Risiko gekennzeichnet, die Stufen B bis D gelten als riskant.
A1 Österreich, Großbritannien, Spanien A2 Deutschland, Ungarn, Frankreich, Italien, Tschechien, Slowenien, Niederlande, Portugal A3 Malta, Zypern, Estland A4 Polen, Kroatien, Lettland, Litauen B Rumänien, Bulgarien, Russland
Branchenbezogen besteht das größte Exportrisiko in den östlichen Nachbarländern im Großhandel, im Textilbereich bzw. der Bekleidungsindustrie, relative Sicherheit dagegen im Einzelhandel.
Bild: © Markus Bormann - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Wertberichtigung von Forderungen
Pauschale Wertberichtigungen zu Forderungen sind gemäß § 6 Z 2 a EStG nicht zulässig, selbst dann nicht, wenn diese auf Grund des kaufmännischen Vorsichtsprinzips handelsrechtlich geboten erscheinen. Dies gilt für Inlandsforderungen ab 1994 und für Auslandsforderungen ab 1996.
Der aus dem Wortlaut der Rz 2378 EStR 2000 - dass nämlich keine Bedenken bestehen Auslandsforderungen aus dem Titel eines politischen oder wirtschaftlichen Länderrisikos wertzuberichtigen - abgeleitete Schluss, es handle sich um die Möglichkeit einer Pauschalwertberichtigung, tritt das Einkommensteuerprotokoll 2002 entgegen. Darin wird klargestellt, dass eine derartige gruppenweise Wertberichtigung nur dann gestattet ist, wenn hinsichtlich der Einbringlichkeit tatsächliche Bedenken bestehen (z.B. schlechte Zahlungsmoral, fehlende Sicherheiten etc.). Letztlich handelt es sich auch in diesem Fall um eine Einzelwertberichtigung.
Publizierte Länderratings rechtfertigen für sich alleine demnach keine Wertberichtigung, es muss zusätzlich eine Konkretisierung der individuellen Schuldnerbonität hinzukommen. Wie aus dem aktuellen Länderrating von OKV Coface ersichtlich ist, besteht bei unseren Nachbarländern ein geringes Zahlungsausfall-Risiko. Die Stufe A ist durch geringes Risiko gekennzeichnet, die Stufen B bis D gelten als riskant.
A1 | Österreich, Großbritannien, Spanien |
A2 | Deutschland, Ungarn, Frankreich, Italien, Tschechien, Slowenien, Niederlande, Portugal |
A3 | Malta, Zypern, Estland |
A4 | Polen, Kroatien, Lettland, Litauen |
B | Rumänien, Bulgarien, Russland |
Branchenbezogen besteht das größte Exportrisiko in den östlichen Nachbarländern im Großhandel, im Textilbereich bzw. der Bekleidungsindustrie, relative Sicherheit dagegen im Einzelhandel.
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