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Steuer-News
Artikel zum Thema: Betriebsgebäude
Umsatzsteuergesetznovelle 2004 - Prompte Reaktion auf EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003
In der Klienten-Info 2/2004 wurde über die günstigen steuerlichen Folgen des EuGH-Urteils "Seeling" für Österreich berichtet, aber eine zu erwartende Änderung bereits angekündigt. Diese erfolgte nun mit Wirkung ab 1. Mai 2004:
- Ausschluss vom Vorsteuerabzug eines Betriebsgebäudes für den nicht unternehmerisch genutzten Anteil.
- Keine Eigenverbrauchsbesteuerung für diesen Gebäudeanteil.
- Verlängerung des Berichtigungszeitraumes auf 19 Jahre (je 1/20 des Vorsteuerbetrages) für Gebäude, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles Vorsteuern geltend gemacht worden sind. In allen anderen Fällen bleibt es bei der 1/10 Berichtigung.
- Verlängerung der Aufbewahrungspflicht für Unterlagen von 10 auf 22 Jahre für Gebäude laut Pkt. 3.
Schlussfolgerung:
Mit dieser Novelle wurde die durch das EuGH-Urteil geschaffene Problematik einer Regelung zugeführt, welche im wesentlichen der bisher geltenden Rechtslage entspricht. Kein Vorsteuerabzug, kein Eigenverbrauch, aber Vorsteuerberichtigung bei Widmungsänderung.
Bild: © Martin Green - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Betriebsgebäude
Umsatzsteuergesetznovelle 2004 - Prompte Reaktion auf EuGH-Urteil vom 8. Mai 2003
In der Klienten-Info 2/2004 wurde über die günstigen steuerlichen Folgen des EuGH-Urteils "Seeling" für Österreich berichtet, aber eine zu erwartende Änderung bereits angekündigt. Diese erfolgte nun mit Wirkung ab 1. Mai 2004:
- Ausschluss vom Vorsteuerabzug eines Betriebsgebäudes für den nicht unternehmerisch genutzten Anteil.
- Keine Eigenverbrauchsbesteuerung für diesen Gebäudeanteil.
- Verlängerung des Berichtigungszeitraumes auf 19 Jahre (je 1/20 des Vorsteuerbetrages) für Gebäude, die nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken dienen und bei denen hinsichtlich des nicht unternehmerisch genutzten Teiles Vorsteuern geltend gemacht worden sind. In allen anderen Fällen bleibt es bei der 1/10 Berichtigung.
- Verlängerung der Aufbewahrungspflicht für Unterlagen von 10 auf 22 Jahre für Gebäude laut Pkt. 3.
Schlussfolgerung:
Mit dieser Novelle wurde die durch das EuGH-Urteil geschaffene Problematik einer Regelung zugeführt, welche im wesentlichen der bisher geltenden Rechtslage entspricht. Kein Vorsteuerabzug, kein Eigenverbrauch, aber Vorsteuerberichtigung bei Widmungsänderung.
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Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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