EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel zum Thema: OGH
Mehrfache Konventionalstrafe als Abschreckung beim gemeinsamen Abwerben von Kollegen
Dienstverträge können mitunter vorsehen, dass Arbeitnehmer zur Zahlung einer Konventionalstrafe (Pönale) verpflichtet werden, wenn sie während des Dienstverhältnisses wie auch nach dessen Beendigung Mitarbeiter direkt oder indirekt abwerben oder dies zumindest versuchen. Ähnliche Vereinbarungen (sogenannte Mitarbeiterschutzklauseln) gibt es auch zum Schutz von Handelspartnern bzw. Kunden des bestehenden bzw. früheren Arbeitgebers. Anders formuliert zählt das Unterlassen des Abwerbens von Arbeitskollegen zur arbeitsvertraglichen Pflicht eines Arbeitnehmers.
Der OGH hatte sich (GZ 9 ObA 87/18m vom 27.9.2018) mit einem dazu passenden Sachverhalt zu beschäftigen. Konkret war in den jeweiligen Dienstverträgen eines Ehepaars vereinbart, dass sie eine Konventionalstrafe in Höhe von 2.500 € pro Fall bezahlen müssen, wenn sie (auch nach Beendigung ihres eigenen Dienstverhältnisses) Mitarbeiter direkt oder indirekt abwerben bzw. abzuwerben versuchen. Bedeutsam ist hierbei, dass beide versucht haben, möglichst viele ihrer ehemaligen Teammitglieder zu einem Wechsel zum Konkurrenzunternehmen zu bewegen.
Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung für die Konventionalstrafe
Die Kernfrage im vorliegenden Fall ist die Höhe der Konventionalstrafe, wenn mehrere Personen an der Abwerbeaktion beteiligt sind und z.B. ein (ehemaliger) Arbeitskollege gleichzeitig von zwei Personen abgeworben wird. Als Alternative zur doppelten Konventionalstrafe bestünde auch die Möglichkeit, dass die beiden Abwerbenden für die Konventionalstrafe solidarisch haften und somit der Arbeitgeber die Konventionalstrafe nur einmal verlangen darf. Der Oberste Gerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass es für die Konventionalstrafe nicht einmal zum Eintritt eines materiellen Schadens beim Arbeitgeber kommen muss (keine Ausgleichsfunktion der Strafe sondern eine Pauschalierung des Schadenersatzanspruchs). Sinn und Zweck liegen vielmehr darin, den Arbeitnehmer von dem ungewünschten Verhalten abzuhalten.
Andernfalls würde die Abschreckungsfunktion konterkariert werden, wenn zwei Arbeitnehmer, die sich gesondert ausdrücklich zur Unterlassung von Abwerbungen verpflichtet haben, bei gemeinsamer Abwerbung eines Kollegen nur solidarisch haften würden. Schließlich könnten sich beide die dann nur einfache Strafe im Endeffekt teilen, wodurch die Abschreckungsfunktion erheblich entwertet wäre.
Die Abschreckungsfunktion würde immer stärker an Bedeutung verlieren, je mehr "Mittäter" an der Abwerbeaktion beteiligt sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass oftmals die Wahrscheinlichkeit steigt, dass eine Person gemeinsam mit den Abwerbenden zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt, umso mehr Personen auf sie eingewirkt haben. Der OGH entschied somit, dass beide Beteiligten jeweils gesondert die Konventionalstrafe an ihren ehemaligen Arbeitgeber bezahlen müssen.
Bild: © GalaxyPhoto - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: OGH
Mehrfache Konventionalstrafe als Abschreckung beim gemeinsamen Abwerben von Kollegen
Dienstverträge können mitunter vorsehen, dass Arbeitnehmer zur Zahlung einer Konventionalstrafe (Pönale) verpflichtet werden, wenn sie während des Dienstverhältnisses wie auch nach dessen Beendigung Mitarbeiter direkt oder indirekt abwerben oder dies zumindest versuchen. Ähnliche Vereinbarungen (sogenannte Mitarbeiterschutzklauseln) gibt es auch zum Schutz von Handelspartnern bzw. Kunden des bestehenden bzw. früheren Arbeitgebers. Anders formuliert zählt das Unterlassen des Abwerbens von Arbeitskollegen zur arbeitsvertraglichen Pflicht eines Arbeitnehmers.
Der OGH hatte sich (GZ 9 ObA 87/18m vom 27.9.2018) mit einem dazu passenden Sachverhalt zu beschäftigen. Konkret war in den jeweiligen Dienstverträgen eines Ehepaars vereinbart, dass sie eine Konventionalstrafe in Höhe von 2.500 € pro Fall bezahlen müssen, wenn sie (auch nach Beendigung ihres eigenen Dienstverhältnisses) Mitarbeiter direkt oder indirekt abwerben bzw. abzuwerben versuchen. Bedeutsam ist hierbei, dass beide versucht haben, möglichst viele ihrer ehemaligen Teammitglieder zu einem Wechsel zum Konkurrenzunternehmen zu bewegen.
Eintritt eines materiellen Schadens ist keine Voraussetzung für die Konventionalstrafe
Die Kernfrage im vorliegenden Fall ist die Höhe der Konventionalstrafe, wenn mehrere Personen an der Abwerbeaktion beteiligt sind und z.B. ein (ehemaliger) Arbeitskollege gleichzeitig von zwei Personen abgeworben wird. Als Alternative zur doppelten Konventionalstrafe bestünde auch die Möglichkeit, dass die beiden Abwerbenden für die Konventionalstrafe solidarisch haften und somit der Arbeitgeber die Konventionalstrafe nur einmal verlangen darf. Der Oberste Gerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass es für die Konventionalstrafe nicht einmal zum Eintritt eines materiellen Schadens beim Arbeitgeber kommen muss (keine Ausgleichsfunktion der Strafe sondern eine Pauschalierung des Schadenersatzanspruchs). Sinn und Zweck liegen vielmehr darin, den Arbeitnehmer von dem ungewünschten Verhalten abzuhalten.
Andernfalls würde die Abschreckungsfunktion konterkariert werden, wenn zwei Arbeitnehmer, die sich gesondert ausdrücklich zur Unterlassung von Abwerbungen verpflichtet haben, bei gemeinsamer Abwerbung eines Kollegen nur solidarisch haften würden. Schließlich könnten sich beide die dann nur einfache Strafe im Endeffekt teilen, wodurch die Abschreckungsfunktion erheblich entwertet wäre.
Die Abschreckungsfunktion würde immer stärker an Bedeutung verlieren, je mehr "Mittäter" an der Abwerbeaktion beteiligt sind. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass oftmals die Wahrscheinlichkeit steigt, dass eine Person gemeinsam mit den Abwerbenden zu einem Konkurrenzunternehmen wechselt, umso mehr Personen auf sie eingewirkt haben. Der OGH entschied somit, dass beide Beteiligten jeweils gesondert die Konventionalstrafe an ihren ehemaligen Arbeitgeber bezahlen müssen.
Bild: © GalaxyPhoto - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien