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Artikel zum Thema: FAQ
Coronavirus: betriebliche Einschränkungen - welche Betriebe müssen schliessen
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Werksschliessungen und Produktionsstopps sind nicht notwendig.
Die Einschränkungen gelten vorübergehend von 16. bis 22.3.2020.
Bei Betrieben bei denen Fragen zur Anwendbarkeit aufgetreten sind hat die WKÖ eine Kriterienliste erstellt.
Bei Mischbetrieben (ein Teil der Tätigkeiten unzulässig, ein Teil zulässig gemäß Covid-19-Gesetz) ist nur mehr der zulässige Tätigkeitsbereich fortzuführen.
Welche Betriebe sind jedenfalls ausgenommen:
- öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werden
- veterinärmedizinische Dienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
- Notfall-Dienstleistungen
- Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
- Tankstellen
- Banken
- Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahme des § 2 fällt, und Telekommunikation
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
- Lieferdienste
- Öffentlicher Verkehr
- Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske
- Hygiene und Reinigungsdienstleistungen
- Abfallentsorgungsbetriebe
- KFZ-Werkstätten
Quelle und weitere Infos: WKÖ https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_Betriebliche_Einschraenkungen
Bild: © Adobe Stock - marog-pixcells
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Coronavirus: betriebliche Einschränkungen - welche Betriebe müssen schliessen
Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels, von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren, der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Werksschliessungen und Produktionsstopps sind nicht notwendig.
Die Einschränkungen gelten vorübergehend von 16. bis 22.3.2020.
Bei Betrieben bei denen Fragen zur Anwendbarkeit aufgetreten sind hat die WKÖ eine Kriterienliste erstellt.
Bei Mischbetrieben (ein Teil der Tätigkeiten unzulässig, ein Teil zulässig gemäß Covid-19-Gesetz) ist nur mehr der zulässige Tätigkeitsbereich fortzuführen.
Welche Betriebe sind jedenfalls ausgenommen:
- öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel (einschließlich Verkaufsstellen von Lebensmittelproduzenten) und bäuerliche Direktvermarkter
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikel, Heilbehelfen und Hilfsmitteln
- Gesundheits- und Pflegedienstleistungen
- Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen die von den Ländern im Rahmen der Behindertenhilfe-, Sozialhilfe-, Teilhabe- bzw. Chancengleichheitgesetz erbracht werden
- veterinärmedizinische Dienstleistungen
- Verkauf von Tierfutter
- Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten
- Notfall-Dienstleistungen
- Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel
- Tankstellen
- Banken
- Post einschließlich Postpartner, soweit deren Unternehmen unter die Ausnahme des § 2 fällt, und Telekommunikation
- Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege
- Lieferdienste
- Öffentlicher Verkehr
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Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
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Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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