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Artikel zum Thema: Essensgutschein
Steuer- und beitragsfreie Mahlzeiten für Dienstnehmer
Nahezu wortgleich regeln § 3 Abs. 1 Z 17 EStG und § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG die steuer- bzw. beitragsfreien Mahlzeiten, die der Dienstgeber/Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommenen Dienstnehmer/Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Benachteiligt sind jene Personen, welche auf die Verpflegung einen Rechtsanspruch haben (z.B. Kollektivvertrag, Mindestlohntarif) bzw. in den Haushalt des Dienstgebers aufgenommen sind (z.B. Hausgehilfin). Diese Sachbezüge sind nämlich steuer- und beitragspflichtig. Trotz Wortgleichheit besteht aber in der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bei der Lohnverrechnung ein wesentlicher Unterschied.
Steuerrecht
:: Lohnsteuer
Laut LStR Rz 93 ff sind freie oder verbilligte Mahlzeiten lohnsteuerfrei (z.B. Werksküche). Für Essensmarken bestehen betragliche Begrenzungen. € 4,40 pro Arbeitstag bei Einnahme von Essen in betriebsnahen Gasthäusern, € 1,10 pro Arbeitstag für Einkäufe in Geschäften, wobei die Lebensmittel auch nach Hause mitgenommen werden dürfen.
Die Steuerfreiheit gilt auch weiterhin für Essensmarken -trotz eines lediglich auf einen Einzelfall bezogenen anders lautenden VwGH-Erkenntnisses vom 26. November 2003 - wie das BMF im unmittelbaren Anschluss an dieses Erkenntnis mit Erlass vom 19. Jänner 2004 verlautbarte. Das Abgabenänderungsgesetz 2004 sieht ab 2005 die gesetzliche Verankerung der Steuerfreiheit von Essensmarken vor.
:: Umsatzsteuer
Laut Rechtsprechung des VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 und EuGH 16.10.1997, Rs. Z-258/95 handelt es sich bei der unentgeltlichen Verköstigung von Dienstnehmern dann um keinen Eigenverbrauchstatbestand, wenn betriebliches Interesse überwiegt. Nach wie vor gegenteiliger Auffassung ist das BMF laut Rz 70 UStR. Diese Auffassung wird in den Änderungen der UStR basierend auf der UStG-Novelle 2003 insofern bekräftigt, als darauf hingewiesen wird, dass die telefonische Erreichbarkeit der Dienstnehmer in der Mittagspause für sich allein nicht dazu führt, dass die Verköstigung kein steuerpflichtiger Eigenverbrauch ist. Damit wird die Rechtsunsicherheit abermals prolongiert. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, das betriebliche Interesse der Verköstigung der Dienstnehmer auf andere Weise zu begründen.
Die Höhe des USt-pflichtigen Eigenverbrauches beträgt nach Rz 672 UStR 2/3 der lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswerte. Die unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern in Gastronomiebetrieben stellt laut Rz 71 UStR keinen steuerpflichtigen Eigenverbrauch dar. Gleiches gilt in der Praxis für Essensgutscheine, sofern keine Vorsteuer geltend gemacht wird. Bloße Annehmlichkeiten (z.B. Getränke am Arbeitsplatz) sind laut Rz 67 UStR umsatzsteuerfrei.
:: Sozialversicherung
Im ASVG gibt es keine betragsmäßige Begrenzung für die Beitragsfreiheit geldwerter Vorteile aus der Gewährung von Mahlzeiten an Dienstnehmer. Laut einer Dienstgeber-Info der OÖ Gebietskrankenkasse 126/1995 können Essensmarken daher auch über die steuerfreien Beträge hinaus sozialversicherungsbeitragsfrei abgerechnet werden.
:: Schlussbemerkung
Neben den steuerfreien Essensmarken können an Dienstnehmer pro Jahr steuerfreie Sachzuwendungen (z.B. Geschenke) in der Höhe von € 186,- erfolgen. Zusätzlich sind pro Dienstnehmer € 365,- für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei. (Hinweis auf einschlägige Ausführungen in den Klienten-Infos Februar und Oktober 2003).
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Essensgutschein
Steuer- und beitragsfreie Mahlzeiten für Dienstnehmer
Nahezu wortgleich regeln § 3 Abs. 1 Z 17 EStG und § 49 Abs. 3 Z 12 ASVG die steuer- bzw. beitragsfreien Mahlzeiten, die der Dienstgeber/Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommenen Dienstnehmer/Arbeitnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Benachteiligt sind jene Personen, welche auf die Verpflegung einen Rechtsanspruch haben (z.B. Kollektivvertrag, Mindestlohntarif) bzw. in den Haushalt des Dienstgebers aufgenommen sind (z.B. Hausgehilfin). Diese Sachbezüge sind nämlich steuer- und beitragspflichtig. Trotz Wortgleichheit besteht aber in der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bei der Lohnverrechnung ein wesentlicher Unterschied.
Steuerrecht
:: Lohnsteuer
Laut LStR Rz 93 ff sind freie oder verbilligte Mahlzeiten lohnsteuerfrei (z.B. Werksküche). Für Essensmarken bestehen betragliche Begrenzungen. € 4,40 pro Arbeitstag bei Einnahme von Essen in betriebsnahen Gasthäusern, € 1,10 pro Arbeitstag für Einkäufe in Geschäften, wobei die Lebensmittel auch nach Hause mitgenommen werden dürfen.
Die Steuerfreiheit gilt auch weiterhin für Essensmarken -trotz eines lediglich auf einen Einzelfall bezogenen anders lautenden VwGH-Erkenntnisses vom 26. November 2003 - wie das BMF im unmittelbaren Anschluss an dieses Erkenntnis mit Erlass vom 19. Jänner 2004 verlautbarte. Das Abgabenänderungsgesetz 2004 sieht ab 2005 die gesetzliche Verankerung der Steuerfreiheit von Essensmarken vor.
:: Umsatzsteuer
Laut Rechtsprechung des VwGH 4. Juni 2003, 98/13/0178 und EuGH 16.10.1997, Rs. Z-258/95 handelt es sich bei der unentgeltlichen Verköstigung von Dienstnehmern dann um keinen Eigenverbrauchstatbestand, wenn betriebliches Interesse überwiegt. Nach wie vor gegenteiliger Auffassung ist das BMF laut Rz 70 UStR. Diese Auffassung wird in den Änderungen der UStR basierend auf der UStG-Novelle 2003 insofern bekräftigt, als darauf hingewiesen wird, dass die telefonische Erreichbarkeit der Dienstnehmer in der Mittagspause für sich allein nicht dazu führt, dass die Verköstigung kein steuerpflichtiger Eigenverbrauch ist. Damit wird die Rechtsunsicherheit abermals prolongiert. Für die Praxis ist daher zu empfehlen, das betriebliche Interesse der Verköstigung der Dienstnehmer auf andere Weise zu begründen.
Die Höhe des USt-pflichtigen Eigenverbrauches beträgt nach Rz 672 UStR 2/3 der lohnsteuerpflichtigen Sachbezugswerte. Die unentgeltliche Verköstigung von Dienstnehmern in Gastronomiebetrieben stellt laut Rz 71 UStR keinen steuerpflichtigen Eigenverbrauch dar. Gleiches gilt in der Praxis für Essensgutscheine, sofern keine Vorsteuer geltend gemacht wird. Bloße Annehmlichkeiten (z.B. Getränke am Arbeitsplatz) sind laut Rz 67 UStR umsatzsteuerfrei.
:: Sozialversicherung
Im ASVG gibt es keine betragsmäßige Begrenzung für die Beitragsfreiheit geldwerter Vorteile aus der Gewährung von Mahlzeiten an Dienstnehmer. Laut einer Dienstgeber-Info der OÖ Gebietskrankenkasse 126/1995 können Essensmarken daher auch über die steuerfreien Beträge hinaus sozialversicherungsbeitragsfrei abgerechnet werden.
:: Schlussbemerkung
Neben den steuerfreien Essensmarken können an Dienstnehmer pro Jahr steuerfreie Sachzuwendungen (z.B. Geschenke) in der Höhe von € 186,- erfolgen. Zusätzlich sind pro Dienstnehmer € 365,- für die Teilnahme an Betriebsveranstaltungen im Jahr steuerfrei. (Hinweis auf einschlägige Ausführungen in den Klienten-Infos Februar und Oktober 2003).
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Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
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Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
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Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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