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Kreditkartentrinkgelder im Gastgewerbe
Kreditkartentrinkgelder im Gastgewerbe, die vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer ausbezahlt werden, sind als Bezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis zu qualifizieren und der Lohnsteuer zu unterziehen. Problematisch war oftmals eine exakte Zuordnung der in diesem Zusammenhang geleisteten Trinkgelder. Im Lohnsteuerprotokoll 2004 wird hiezu angeführt, dass der Arbeitgeber - sollten diese zum Zeitpunkt einer Lohnsteuerprüfung noch nicht versteuert worden sein - aufzufordern ist, eine exakte Zuordnung vorzunehmen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Darüber hinaus sind diese Trinkgelder in die DB-Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen. Bei Inkassokellnern, die die Trinkgelder an ihre Kollegen weitergeben, sollten hierüber Aufzeichnungen über die Aufteilung geführt werden. Anderenfalls sind diese zur Gänze beim Inkassokellner lohnzuversteuern. In diesem Fall können jedoch Werbungskosten vorliegen, wenn der Kellner auf Verlangen der Abgabenbehörde die Empfänger der weitergegebenen Trinkgelder exakt bezeichnen kann.
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Kreditkartentrinkgelder im Gastgewerbe, die vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer ausbezahlt werden, sind als Bezüge aus einem bestehenden Dienstverhältnis zu qualifizieren und der Lohnsteuer zu unterziehen. Problematisch war oftmals eine exakte Zuordnung der in diesem Zusammenhang geleisteten Trinkgelder. Im Lohnsteuerprotokoll 2004 wird hiezu angeführt, dass der Arbeitgeber - sollten diese zum Zeitpunkt einer Lohnsteuerprüfung noch nicht versteuert worden sein - aufzufordern ist, eine exakte Zuordnung vorzunehmen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Darüber hinaus sind diese Trinkgelder in die DB-Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen. Bei Inkassokellnern, die die Trinkgelder an ihre Kollegen weitergeben, sollten hierüber Aufzeichnungen über die Aufteilung geführt werden. Anderenfalls sind diese zur Gänze beim Inkassokellner lohnzuversteuern. In diesem Fall können jedoch Werbungskosten vorliegen, wenn der Kellner auf Verlangen der Abgabenbehörde die Empfänger der weitergegebenen Trinkgelder exakt bezeichnen kann.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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