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Steuer-News
Artikel zum Thema: Ferialjob
Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium
Berufstätige Studierende eines ordentlichen Universitätsstudiums können heuer erstmalig bei der Arbeitnehmerveranlagung 2004 die Studiengebühren idHv € 363,36 je Semester steuermindernd ansetzen.
Studierende an Fachhochschulen können darüber hinaus auch alle Aus- und Fortbildungskosten (wie z.B. Literatur), die im Zusammenhang mit ihrem berufsbezogenen Studium stehen, steuerlich geltend machen.
Der VfGH hat am 15. Juni 2004 (G8-10/04) diese Ungleichbehandlung zwischen berufstätigen Studierenden eines ordentlichen Universitätsstudiums und einer Fachhochschule als verfassungswidrig erkannt. Das Urteil betrifft allerdings lediglich die Rechtslage bis Ende 2002.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2004 gilt deshalb die (noch) nicht aufgehobene aktuelle Rechtslage. Da aber durch eine neuerliche Anrufung des VfGH damit zu rechnen ist, dass diese ebenfalls als gleichheits- und damit verfassungswidrig anerkannt wird, empfiehlt es sich, alle Aufwendungen - analog den Bestimmungen für Studierende an Fachhochschulen - geltend zu machen.
Als berufstätige Studierende gelten auch jene, die lediglich Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder Ferialjobs beziehen. Die Tätigkeit muss nicht im Zusammenhang mit dem Studium stehen. Studenten erhalten unter www.oeh.ac.at weiterführende Hinweise.
Bild: © sergign - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium
Berufstätige Studierende eines ordentlichen Universitätsstudiums können heuer erstmalig bei der Arbeitnehmerveranlagung 2004 die Studiengebühren idHv € 363,36 je Semester steuermindernd ansetzen.
Studierende an Fachhochschulen können darüber hinaus auch alle Aus- und Fortbildungskosten (wie z.B. Literatur), die im Zusammenhang mit ihrem berufsbezogenen Studium stehen, steuerlich geltend machen.
Der VfGH hat am 15. Juni 2004 (G8-10/04) diese Ungleichbehandlung zwischen berufstätigen Studierenden eines ordentlichen Universitätsstudiums und einer Fachhochschule als verfassungswidrig erkannt. Das Urteil betrifft allerdings lediglich die Rechtslage bis Ende 2002.
Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung 2004 gilt deshalb die (noch) nicht aufgehobene aktuelle Rechtslage. Da aber durch eine neuerliche Anrufung des VfGH damit zu rechnen ist, dass diese ebenfalls als gleichheits- und damit verfassungswidrig anerkannt wird, empfiehlt es sich, alle Aufwendungen - analog den Bestimmungen für Studierende an Fachhochschulen - geltend zu machen.
Als berufstätige Studierende gelten auch jene, die lediglich Einkünfte aus Hilfstätigkeiten oder Ferialjobs beziehen. Die Tätigkeit muss nicht im Zusammenhang mit dem Studium stehen. Studenten erhalten unter www.oeh.ac.at weiterführende Hinweise.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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