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Artikel zum Thema: Ökologisierung
NoVA-Übergangsregelung verlängert
Wenngleich die Neuregelung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) bereits mit 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist - es ist hier im Zeichen der Ökologisierung zu Erhöhungen gekommen - wurde die NoVA-Übergangsregelung bis Mai 2022 verlängert. Die Übergangsregelung führt zu einer Ausnahme von der neuen, erhöhten NoVA und ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen ein Kaufvertrag über ein Kfz vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde, die Lieferung aber erst nach dem 1. Juli 2021, jedoch vor dem 1. November 2021 erfolgt ist. Auf solche Lieferungen war demnach noch die früher geltende (günstigere) Rechtslage anzuwenden.
Die nunmehrige Fristerstreckung ist auf COVID-19-bedingte Lieferschwierigkeiten und Engpässe in der Halbleiterproduktion zurückzuführen und führt de facto zu erheblichen Verzögerungen in den Lieferketten der Automobilindustrie. Die Wartezeiten für die Auslieferung von Kfz können sich derzeit um viele Monate verlängern, weshalb Rechtssicherheit geschaffen und ein möglichst reibungsloser Übergang zur neuen Rechtslage ermöglicht werden soll.
Ende 2021 wurde daher diese Übergangsfrist von 1. November 2021 auf 1. Mai 2022 erstreckt. Durch die Ausweitung der Lieferfrist auf 1. Mai 2022 sollen langwierige Diskussionen und auch eine spürbar höhere finanzielle Belastung durch die Neuregelung der NoVA vermieden werden.
Bild: © Adobe Stock - Andrey Popov
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Ökologisierung
NoVA-Übergangsregelung verlängert
Wenngleich die Neuregelung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) bereits mit 1. Juli 2021 in Kraft getreten ist - es ist hier im Zeichen der Ökologisierung zu Erhöhungen gekommen - wurde die NoVA-Übergangsregelung bis Mai 2022 verlängert. Die Übergangsregelung führt zu einer Ausnahme von der neuen, erhöhten NoVA und ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen ein Kaufvertrag über ein Kfz vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde, die Lieferung aber erst nach dem 1. Juli 2021, jedoch vor dem 1. November 2021 erfolgt ist. Auf solche Lieferungen war demnach noch die früher geltende (günstigere) Rechtslage anzuwenden.
Die nunmehrige Fristerstreckung ist auf COVID-19-bedingte Lieferschwierigkeiten und Engpässe in der Halbleiterproduktion zurückzuführen und führt de facto zu erheblichen Verzögerungen in den Lieferketten der Automobilindustrie. Die Wartezeiten für die Auslieferung von Kfz können sich derzeit um viele Monate verlängern, weshalb Rechtssicherheit geschaffen und ein möglichst reibungsloser Übergang zur neuen Rechtslage ermöglicht werden soll.
Ende 2021 wurde daher diese Übergangsfrist von 1. November 2021 auf 1. Mai 2022 erstreckt. Durch die Ausweitung der Lieferfrist auf 1. Mai 2022 sollen langwierige Diskussionen und auch eine spürbar höhere finanzielle Belastung durch die Neuregelung der NoVA vermieden werden.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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