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Artikel zum Thema: Verlängerung
Verlängerung der Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses
Unlängst wurde vom Nationalrat beschlossen, die bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes bzgl. Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung um weitere drei Monate zu verlängern. Folglich verlängert sich die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 von 9 auf 12 Monate - die Aufstellungsfrist wird von 5 auf 9 Monate erstreckt. Gleiches gilt für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor 31.12.2021, bei denen die Frist für die Aufstellung am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war.
Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 soll eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen. Die Offenlegungsfrist für die Bilanzstichtage zum 31.1.2022 und zum 28.2.2022 endet ebenfalls am 31.12.2022. Ab dem Bilanzstichtag zum 31.3.2022 ist dann wiederum eine Offenlegungsfrist von 9 Monaten zu beachten. Übrigens kann die Aufstellungsfrist letztmalig für Unterlagen mit Stichtag 29. April 2022 auf fünf Monate und 1 Tag verlängert werden.
Bild: © Friedberg - AdobeStock
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Verlängerung
Verlängerung der Erleichterungen bei der Offenlegung des Jahresabschlusses
Unlängst wurde vom Nationalrat beschlossen, die bestehenden Erleichterungen des gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes bzgl. Aufstellungs- und Offenlegungsfristen für Unterlagen der Rechnungslegung um weitere drei Monate zu verlängern. Folglich verlängert sich die Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 von 9 auf 12 Monate - die Aufstellungsfrist wird von 5 auf 9 Monate erstreckt. Gleiches gilt für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag vor 31.12.2021, bei denen die Frist für die Aufstellung am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war.
Für Bilanzstichtage nach dem 31.12.2021 soll eine Einschleifregelung zur Anwendung kommen. Die Offenlegungsfrist für die Bilanzstichtage zum 31.1.2022 und zum 28.2.2022 endet ebenfalls am 31.12.2022. Ab dem Bilanzstichtag zum 31.3.2022 ist dann wiederum eine Offenlegungsfrist von 9 Monaten zu beachten. Übrigens kann die Aufstellungsfrist letztmalig für Unterlagen mit Stichtag 29. April 2022 auf fünf Monate und 1 Tag verlängert werden.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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