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Verzinsung von Steuerrückständen ab 1. Oktober 2001 und die aktuelle österr. Zinsenlandschaft
Wirklich aktuell können in periodischen Zeitschriften veröffentlichte Zinssätze nie sein, da sie einer steten Wandlung unterliegen und durch eine Änderung nach Redaktionsschluss nur mehr von historischer Bedeutung sind. Die Einführung der Anspruchsverzinsung für Steuerrückstände ab 1.Oktober 2001 sei zum Anlass genommen, einen Überblick über die derzeit geltenden Zinssätze zu geben.
Basiszinssatz
Das Euro-Justiz-Begleitgesetz hat mit Wirkung ab 1.Jänner 1999 den Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank durch den Basiszinssatz ersetzt. Seit 6.Oktober 2000 beträgt dieser 4,25%.
Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank
Dieser wurde mit Beschluss der EZB vom 10. Mai 2001 von 4,75% auf 4,5% gesenkt und hat keinen Einfluss auf den Österreichischen Basiszinssatz, da die Senkung unter der Schwelle von 0,5 Prozentpunkten liegt.
Steuerrecht
Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2001
Gemäß § 205 BAO werden Nachforderungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, bei denen der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist, für einen Zeitraum von höchstens dreieinhalb Jahren, Zinsen in der Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, demnach 6,25% verrechnet. Großzügigerweise verzinst der Fiskus auch Steuerguthaben in gleicher Höhe, unterwirft diese Zinsenerträge allerdings dem normalen Einkommensteuertarif, während die Belastungszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Die Bagatellgrenze für die Zinsen wird durch das Euro-Steuerumstellungsgesetz von bisher € 20 auf € 50 erhöht. Ab 2002 soll die Verzinsung bereits ab 1. Juli beginnen. Eine freiwillige Vorauszahlung bis spätestens 30. September 2001 in der Höhe der voraussichtlichen Steuernachzahlung für 2000 verhindert die Zinsenvorschreibung. Die Vorauszahlung ist mit der Verrechnungsweisung E 1-12.2000 bzw. K 1-12.2000 zu bezeichnen. Ergibt sich aus der freiwilligen Vorauszahlung gegenüber dem Steuerbescheid ein Guthaben, wird dieses aber nicht verzinst.
Stundungszinsen
Gemäß § 212 BAO liegen diese 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und betragen somit derzeit 8,25%.
Aussetzungszinsen
Gemäß § 212a BAO liegen diese um 1 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz und betragen derzeit 5,25%.
Säumnis- und Verspätungszuschlag
Im weiteren Sinn können auch diese zu den (Verzugs-) Zinsen gerechnet werden und betragen gemäß § 217 BAO 2% bzw. gemäß § 135 BAO bis zu 10%. Ab 1.Jänner 2002 gibt es 3 Arten von Säumniszuschlägen und zwar: - Der erste bleibt mit 2% gleich.
- Der zweite ist zu entrichten, soweit nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die Abgabe entrichtet ist. Er beträgt 1%.
- Der dritte - ebenfalls 1% - ist zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszu-schlages entrichtet ist.
Zinssatz für Arbeitgeberdarlehen
Übersteigt ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss S 100.000,- ist der übersteigende Betrag mit 4,5% zu verzinsen und als sonstiger Bezug lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig.
Eigenkapitalzuwachsverzinsung
§ 11 EstG - 4,9% für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahre 2000 begonnen haben. - 6,2% für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahre 2001 beginnen.
Sozialversicherung
Verzugszinsen für rückständige Sozialversicherungsbeiträge liegen 3 Prozentpunkte über der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen vom Oktober des Vorjahres, welche 5,4% betragen hat. Die Verzugszinsen betragen daher derzeit 8,4%. Mit der 58. ASVG-Novelle wurde gemäß § 59 Abs. 1 eine Respiro-Frist von 3 Tagen nach Ablauf der 15tägigen Zahlungsfrist normiert.
Arbeitsrecht
Die Verzugszinsen bei arbeitsrechtlichen Forderungen liegen gemäß § 49a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 6 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und betragen daher seit 6. Oktober 2000 10,25%. Die Zinsen sind vom Nettobetrag zu berechnen und stellen lohnsteuerpflichtige Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis dar, sind aber nicht sozialversicherungsbeitragspflichtig. Bei gleicher Rechtslage entschied allerdings das deutsche Bundesarbeitsgericht am 7. März 2001 - GS1/00, dass die Verzinsung vom Bruttobetrag zu erfolgen habe.
Allgemeiner Geschäftsverkehr
Für Geldschulden sind im Bürgerlichen Recht 4%, im Handelsrecht 5% und im Wechsel- und Scheckrecht 6% Verzugszinsen normiert. Aus dem Titel des Schadenersatzes können auch höhere Zinsen begehrt werden, wenn wegen des Zahlungsverzuges eine Kreditaufnahme erforderlich war.
Zum Schluss seien die Bankenzinssätze zusammengefasst:
Referenzzinssatz (vormals Lombardsatz) 6%
Basiszinssatz (vormals Diskontsatz) 4,25%
EZB-Tendersatz 4,5%
Sekundärmarktrendite Bund 4,904%
Sekundärmarktrendite 4,942%
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Wirklich aktuell können in periodischen Zeitschriften veröffentlichte Zinssätze nie sein, da sie einer steten Wandlung unterliegen und durch eine Änderung nach Redaktionsschluss nur mehr von historischer Bedeutung sind. Die Einführung der Anspruchsverzinsung für Steuerrückstände ab 1.Oktober 2001 sei zum Anlass genommen, einen Überblick über die derzeit geltenden Zinssätze zu geben.
Basiszinssatz
Das Euro-Justiz-Begleitgesetz hat mit Wirkung ab 1.Jänner 1999 den Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank durch den Basiszinssatz ersetzt. Seit 6.Oktober 2000 beträgt dieser 4,25%.
Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank
Dieser wurde mit Beschluss der EZB vom 10. Mai 2001 von 4,75% auf 4,5% gesenkt und hat keinen Einfluss auf den Österreichischen Basiszinssatz, da die Senkung unter der Schwelle von 0,5 Prozentpunkten liegt.
Steuerrecht
Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2001
Gemäß § 205 BAO werden Nachforderungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, bei denen der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 1999 entstanden ist, für einen Zeitraum von höchstens dreieinhalb Jahren, Zinsen in der Höhe von 2% über dem Basiszinssatz, demnach 6,25% verrechnet. Großzügigerweise verzinst der Fiskus auch Steuerguthaben in gleicher Höhe, unterwirft diese Zinsenerträge allerdings dem normalen Einkommensteuertarif, während die Belastungszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Die Bagatellgrenze für die Zinsen wird durch das Euro-Steuerumstellungsgesetz von bisher € 20 auf € 50 erhöht. Ab 2002 soll die Verzinsung bereits ab 1. Juli beginnen. Eine freiwillige Vorauszahlung bis spätestens 30. September 2001 in der Höhe der voraussichtlichen Steuernachzahlung für 2000 verhindert die Zinsenvorschreibung. Die Vorauszahlung ist mit der Verrechnungsweisung E 1-12.2000 bzw. K 1-12.2000 zu bezeichnen. Ergibt sich aus der freiwilligen Vorauszahlung gegenüber dem Steuerbescheid ein Guthaben, wird dieses aber nicht verzinst.
Stundungszinsen
Gemäß § 212 BAO liegen diese 4 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und betragen somit derzeit 8,25%.
Aussetzungszinsen
Gemäß § 212a BAO liegen diese um 1 Prozentpunkt über dem Basiszinssatz und betragen derzeit 5,25%.
Säumnis- und Verspätungszuschlag
Im weiteren Sinn können auch diese zu den (Verzugs-) Zinsen gerechnet werden und betragen gemäß § 217 BAO 2% bzw. gemäß § 135 BAO bis zu 10%. Ab 1.Jänner 2002 gibt es 3 Arten von Säumniszuschlägen und zwar:
- Der erste bleibt mit 2% gleich.
- Der zweite ist zu entrichten, soweit nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit die Abgabe entrichtet ist. Er beträgt 1%.
- Der dritte - ebenfalls 1% - ist zu entrichten, wenn die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung des zweiten Säumniszu-schlages entrichtet ist.
Übersteigt ein unverzinslicher Gehaltsvorschuss S 100.000,- ist der übersteigende Betrag mit 4,5% zu verzinsen und als sonstiger Bezug lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig.
Eigenkapitalzuwachsverzinsung
§ 11 EstG - 4,9% für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahre 2000 begonnen haben. - 6,2% für alle Wirtschaftsjahre, die im Jahre 2001 beginnen.
Sozialversicherung
Verzugszinsen für rückständige Sozialversicherungsbeiträge liegen 3 Prozentpunkte über der Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen vom Oktober des Vorjahres, welche 5,4% betragen hat. Die Verzugszinsen betragen daher derzeit 8,4%. Mit der 58. ASVG-Novelle wurde gemäß § 59 Abs. 1 eine Respiro-Frist von 3 Tagen nach Ablauf der 15tägigen Zahlungsfrist normiert.
Arbeitsrecht
Die Verzugszinsen bei arbeitsrechtlichen Forderungen liegen gemäß § 49a Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 6 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz und betragen daher seit 6. Oktober 2000 10,25%. Die Zinsen sind vom Nettobetrag zu berechnen und stellen lohnsteuerpflichtige Vorteile aus dem Arbeitsverhältnis dar, sind aber nicht sozialversicherungsbeitragspflichtig. Bei gleicher Rechtslage entschied allerdings das deutsche Bundesarbeitsgericht am 7. März 2001 - GS1/00, dass die Verzinsung vom Bruttobetrag zu erfolgen habe.
Allgemeiner Geschäftsverkehr
Für Geldschulden sind im Bürgerlichen Recht 4%, im Handelsrecht 5% und im Wechsel- und Scheckrecht 6% Verzugszinsen normiert. Aus dem Titel des Schadenersatzes können auch höhere Zinsen begehrt werden, wenn wegen des Zahlungsverzuges eine Kreditaufnahme erforderlich war.
Zum Schluss seien die Bankenzinssätze zusammengefasst:
Referenzzinssatz (vormals Lombardsatz) 6%
Basiszinssatz (vormals Diskontsatz) 4,25%
EZB-Tendersatz 4,5%
Sekundärmarktrendite Bund 4,904%
Sekundärmarktrendite 4,942%
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