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Steuer-News
Artikel zum Thema: Mitteilungspflicht
Neues zur Funktionärsbesteuerung bei Vereinen
Die neuen Vereinsrichtlinien führen hiezu folgendes aus:
:: Zuordnung der Einkünfte
Die Funktionäre beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit und nicht aus einem Dienstverhältnis. Bis zu einer monatlichen Höhe von € 75,- besteht Steuerfreiheit. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, ist ohne Nachweis pro Monat ein Betrag von € 75,- als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzusetzen. Diese Begünstigung steht bei Tätigkeiten für mehrere Vereine jeweils separat zu.
:: Reisekostenersatz
Für Funktionäre besteht eine Sonderregelung des Reisekostenbegriffes. Als Reise gilt jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung von Mindestgrenzen. Das Vorliegen der Reise muss aber aus den Aufzeichnungen des Vereines ersichtlich sein.
Steuerfrei sind folgende Kostenersätze (TZ 774 VereinR):
- Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleiches von € 1,50 bis 4 Stunden und darüber € 3,00.
- Verpflegungskosten
Bei Tätigkeiten bis 4 Stunden € 13,20, darüber € 26,40.
- Kilometergeld lt. KM-Buch. Dieses ist zu kürzen um die steuerfrei ausbezahlten Kosten des Massenbeförderungsmittels und des Reisekostenausgleiches.
Neu ist, dass die Reisekostensonderregelung nicht für Dienstnehmer gilt.
:: Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG
- Sie besteht nicht für Funktionärseinkünfte, wenn diese zusätzlich der gewährten Kostenersätze € 75,- pro Monat nicht übersteigen.
- Hinsichtlich der Einkünfte von Sportlern, Trainern und Schiedsrichtern außerhalb eines Dienstverhältnisses oder freien Dienstvertrages besteht ebenfalls keine Mitteilungspflicht. Sie beziehen nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Üben diese Personen aber ihre Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages aus, besteht Mitteilungspflicht, wenn Versicherungspflicht besteht. Bis zu einer mit
€ 537,78 pauschalen Aufwandsentschädigung p.a. besteht neben Versicherungsfreiheit auch Steuerfreiheit. - Besteht allerdings grundsätzlich Mitteilungspflicht, unterbleibt sie dann, wenn das Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) einschließlich der Reisekostenersätze € 900,- pro Jahr bzw. für jede einzelne Leistung nicht € 450,- übersteigt.
:: Sozialversicherung
Funktionäre unterliegen bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von € 3.618,48 p.a. im Nebenberuf und bei Überschreiten von € 6.453,36 p.a. im Hauptberuf der Vollversicherungspflicht.
:: Umsatzsteuer
Funktionäre sind davon befreit. Für andere Vereinsmitglieder gilt die Kleinunternehmergrenze von € 22.000,- p.a., wenn kein Dienstverhältnis vorliegt.
:: Geltungsbereich
Die Funktionärsbesteuerung gilt neben den Sportvereinen für alle Begünstigten (auch öffentlich- rechtliche) Rechtsträger und Körperschaften im Sinne des § 5 Z 13 KStG. Damit sind z.B. freiwillige Feuerwehren, Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaftsfunktionäre) und nicht gemeinnützige Vereine mit einbezogen.
Bild: © Cello Armstrong - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Neues zur Funktionärsbesteuerung bei Vereinen
Die neuen Vereinsrichtlinien führen hiezu folgendes aus:
:: Zuordnung der Einkünfte
Die Funktionäre beziehen Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit und nicht aus einem Dienstverhältnis. Bis zu einer monatlichen Höhe von € 75,- besteht Steuerfreiheit. Übersteigen die Einnahmen diesen Betrag, ist ohne Nachweis pro Monat ein Betrag von € 75,- als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten abzusetzen. Diese Begünstigung steht bei Tätigkeiten für mehrere Vereine jeweils separat zu.
:: Reisekostenersatz
Für Funktionäre besteht eine Sonderregelung des Reisekostenbegriffes. Als Reise gilt jede Fortbewegung ohne Berücksichtigung von Mindestgrenzen. Das Vorliegen der Reise muss aber aus den Aufzeichnungen des Vereines ersichtlich sein.
Steuerfrei sind folgende Kostenersätze (TZ 774 VereinR):
- Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleiches von € 1,50 bis 4 Stunden und darüber € 3,00.
- Verpflegungskosten
Bei Tätigkeiten bis 4 Stunden € 13,20, darüber € 26,40.
- Kilometergeld lt. KM-Buch. Dieses ist zu kürzen um die steuerfrei ausbezahlten Kosten des Massenbeförderungsmittels und des Reisekostenausgleiches.
Neu ist, dass die Reisekostensonderregelung nicht für Dienstnehmer gilt.
:: Mitteilungspflicht gemäß § 109 a EStG
- Sie besteht nicht für Funktionärseinkünfte, wenn diese zusätzlich der gewährten Kostenersätze € 75,- pro Monat nicht übersteigen.
- Hinsichtlich der Einkünfte von Sportlern, Trainern und Schiedsrichtern außerhalb eines Dienstverhältnisses oder freien Dienstvertrages besteht ebenfalls keine Mitteilungspflicht. Sie beziehen nämlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Üben diese Personen aber ihre Tätigkeit im Rahmen eines freien Dienstvertrages aus, besteht Mitteilungspflicht, wenn Versicherungspflicht besteht. Bis zu einer mit
€ 537,78 pauschalen Aufwandsentschädigung p.a. besteht neben Versicherungsfreiheit auch Steuerfreiheit. - Besteht allerdings grundsätzlich Mitteilungspflicht, unterbleibt sie dann, wenn das Nettoentgelt (ohne Umsatzsteuer) einschließlich der Reisekostenersätze € 900,- pro Jahr bzw. für jede einzelne Leistung nicht € 450,- übersteigt.
:: Sozialversicherung
Funktionäre unterliegen bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von € 3.618,48 p.a. im Nebenberuf und bei Überschreiten von € 6.453,36 p.a. im Hauptberuf der Vollversicherungspflicht.
:: Umsatzsteuer
Funktionäre sind davon befreit. Für andere Vereinsmitglieder gilt die Kleinunternehmergrenze von € 22.000,- p.a., wenn kein Dienstverhältnis vorliegt.
:: Geltungsbereich
Die Funktionärsbesteuerung gilt neben den Sportvereinen für alle Begünstigten (auch öffentlich- rechtliche) Rechtsträger und Körperschaften im Sinne des § 5 Z 13 KStG. Damit sind z.B. freiwillige Feuerwehren, Interessenvertretungen (z.B. Gewerkschaftsfunktionäre) und nicht gemeinnützige Vereine mit einbezogen.
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Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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