EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel zum Thema: Auto
Die steuerliche Luxustangente bei Elektroautos
Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2022/15/0043 vom 20.3.2024) mit der steuerlichen Behandlung von Elektroautos auseinanderzusetzen. Im Zentrum der Entscheidung stand die sogenannte "Luxustangente", eine Obergrenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für PKWs. Bei der Anschaffung von PKWs, welche nicht steuerlich begünstigt sind (Stichwort: "Fiskal LKW") gilt als steuerliche Anschaffungsobergrenze im Allgemeinen ein Wert von 40.000 €. Da bei steuerlich nicht begünstigten PKWs im Umsatzsteuergesetz ein Vorsteuerabzugsverbot für den Kauf normiert wird, ist diese Grenze als Bruttowert zu werten. Somit umfasst diese Obergrenze auch die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe. Weiters sind auch die Kosten für die Sonderausstattungen wie z.B. Klimaanlagen, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, ein serienmäßig eingebautes Autoradio sowie ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem Teil der Anschaffungskosten. Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, gehören nicht zu den Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter diese Angemessenheitsgrenze. Die Anschaffungskosten umfassen daher beispielsweise nicht die Kosten eines nachträglich eingebauten Navigationssystems oder eines "Computer-Fahrtenbuchs", die unabhängig abzuschreiben sind.
Für den Fall, dass die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, sind die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen, wie insbesondere die normale Absetzung für Abnutzung, aber auch die Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung des Fahrzeuges und die Ausgaben für die Vollkaskoversicherung, im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Bei Anschaffung von gebrauchten PKWs ist generell zu unterscheiden, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder später. Bei gebraucht angeschafften Fahrzeugen, die nämlich älter als fünf Jahre sind, ist nicht der seinerzeitige Neupreis für die Luxustangente maßgeblich, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten.
Vor dem VwGH war nun fraglich, ob bei Elektroautos, bei denen ein Vorsteuerabzug beim Kauf umsatzsteuerlich möglich ist, die allgemeine Luxustangente von 40.000 € als Netto- oder Bruttogrenze zu werten ist. Der Fall, der dem Urteil zugrunde lag, betraf ein Unternehmen, das ein Elektroauto zu einem Preis von 79.960 € inkl. Umsatzsteuer angeschafft hatte. Das Finanzamt war der Meinung, dass für die Luxustangente vom Bruttowert i.H.v. 40.000 € die darin enthaltene Vorsteuer von 20 % herausgerechnet werden sollte, woraus sich rechnerisch eine Anschaffungskosten-obergrenze von 33.333,33 € ergibt. Die darüber hinausgehenden Kosten wurden daher steuerlich nicht anerkannt.
Der VwGH bestätigte die Meinung des Finanzamtes und führte aus, dass für den Fall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Kauf eines Elektrofahrzeugs die (in der Grenze enthaltene) Umsatzsteuer gemäß § 6 Z 11 EStG nicht Teil der Anschaffungskosten sein kann, weshalb die Angemessenheitsgrenze bei der Bemessung der AfA eines solchen PKW insofern um den Umsatzsteueranteil reduziert werden muss. Insofern schaffte der VwGH nun Klarheit und normierte die Anschaffungskostenobergrenze bei Elektrofahrzeugen mit 33.333 €.
Bild: © Adobe Stock - TheSupporter
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Auto
Die steuerliche Luxustangente bei Elektroautos
Der VwGH hatte sich unlängst (GZ Ro 2022/15/0043 vom 20.3.2024) mit der steuerlichen Behandlung von Elektroautos auseinanderzusetzen. Im Zentrum der Entscheidung stand die sogenannte "Luxustangente", eine Obergrenze für die steuerliche Absetzbarkeit von Kosten für PKWs. Bei der Anschaffung von PKWs, welche nicht steuerlich begünstigt sind (Stichwort: "Fiskal LKW") gilt als steuerliche Anschaffungsobergrenze im Allgemeinen ein Wert von 40.000 €. Da bei steuerlich nicht begünstigten PKWs im Umsatzsteuergesetz ein Vorsteuerabzugsverbot für den Kauf normiert wird, ist diese Grenze als Bruttowert zu werten. Somit umfasst diese Obergrenze auch die Umsatzsteuer und die Normverbrauchsabgabe. Weiters sind auch die Kosten für die Sonderausstattungen wie z.B. Klimaanlagen, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem, Airbag, Allradantrieb, ein serienmäßig eingebautes Autoradio sowie ein serienmäßig eingebautes Navigationssystem Teil der Anschaffungskosten. Sondereinrichtungen, die selbstständig bewertbar sind, gehören nicht zu den Anschaffungskosten des PKW und fallen nicht unter diese Angemessenheitsgrenze. Die Anschaffungskosten umfassen daher beispielsweise nicht die Kosten eines nachträglich eingebauten Navigationssystems oder eines "Computer-Fahrtenbuchs", die unabhängig abzuschreiben sind.
Für den Fall, dass die Angemessenheitsgrenze überschritten wird, sind die von den Anschaffungskosten abhängigen Aufwendungen, wie insbesondere die normale Absetzung für Abnutzung, aber auch die Zinsaufwendungen für die Fremdfinanzierung des Fahrzeuges und die Ausgaben für die Vollkaskoversicherung, im entsprechenden Ausmaß zu kürzen. Bei Anschaffung von gebrauchten PKWs ist generell zu unterscheiden, ob das Fahrzeug innerhalb von 60 Monaten nach seiner Erstzulassung angeschafft wurde oder später. Bei gebraucht angeschafften Fahrzeugen, die nämlich älter als fünf Jahre sind, ist nicht der seinerzeitige Neupreis für die Luxustangente maßgeblich, sondern die tatsächlichen Anschaffungskosten.
Vor dem VwGH war nun fraglich, ob bei Elektroautos, bei denen ein Vorsteuerabzug beim Kauf umsatzsteuerlich möglich ist, die allgemeine Luxustangente von 40.000 € als Netto- oder Bruttogrenze zu werten ist. Der Fall, der dem Urteil zugrunde lag, betraf ein Unternehmen, das ein Elektroauto zu einem Preis von 79.960 € inkl. Umsatzsteuer angeschafft hatte. Das Finanzamt war der Meinung, dass für die Luxustangente vom Bruttowert i.H.v. 40.000 € die darin enthaltene Vorsteuer von 20 % herausgerechnet werden sollte, woraus sich rechnerisch eine Anschaffungskosten-obergrenze von 33.333,33 € ergibt. Die darüber hinausgehenden Kosten wurden daher steuerlich nicht anerkannt.
Der VwGH bestätigte die Meinung des Finanzamtes und führte aus, dass für den Fall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Kauf eines Elektrofahrzeugs die (in der Grenze enthaltene) Umsatzsteuer gemäß § 6 Z 11 EStG nicht Teil der Anschaffungskosten sein kann, weshalb die Angemessenheitsgrenze bei der Bemessung der AfA eines solchen PKW insofern um den Umsatzsteueranteil reduziert werden muss. Insofern schaffte der VwGH nun Klarheit und normierte die Anschaffungskostenobergrenze bei Elektrofahrzeugen mit 33.333 €.
Bild: © Adobe Stock - TheSupporter
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien