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Artikel zum Thema: Antragsfrist
Energieabgaben und Energieabgabenvergütung / Vorausvergütung bereits für 2005
Abgabenarten
Seit 1996 gibt es die Elektrizitäts- und Erdgasabgabe und ab 2004 die Kohleabgabe. Ferner existiert die als Verbrauchsteuer konzipierte Mineralölsteuer. Folgende Energieträger unterliegen der Besteuerung: Elektrizität, Erdgas, Kohle und Mineralöl.
Energieabgabenvergütung
:: Rechtsgrundlage
Das Energieabgabenvergütungsgesetz wurde 2004 zwecks Anpassung an die EU-Energierichtlinie novelliert.
:: Vergütungsfähige Energieträger
Dazu zählen: Elektrische Energie, Erdgas, und ab 2004 Kohle sowie Mineralöle (Heizöl Extraleicht, Heizöl leicht, mittel und schwer) und Flüssiggas.
:: Vergütungsberechtigte
Alle Betriebe, soweit sie nicht die genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf und Warmwasser) liefern, die daraus erzeugt wurde. Auch Dienstleistungsbetriebe mit hohem Energieverbrauch (z.B. Wäschereien, Bäder, Solarien, Hotels, Restaurants, Transportbetriebe, Seilbahnen etc.) fallen darunter.
:: Antrag auf Vergütung
Für diese Zwecke steht ab 2004 das neue Formular ENAV 1 zur Verfügung. Der Antrag kann bis spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Eine Sonderregelung besteht für die Vergütung der Kohleabgabe mittels Formular KOH 1, welche auch eine Pauschalvergütung bereits für das laufende Jahr ermöglicht (Hinweis auf Klienten-Info Mai 2005).
:: Vergütungsbetrag
Zunächst ist der Nettoproduktionswert mittels des o.a. Formulars zu berechnen. Es ist das - grob gesagt - der Unterschiedsbetrag zwischen den vom Betrieb getätigten Umsätzen und den an den Betrieb erbrachten ustbaren Vorleistungen (ustbare Aufwendungen und Anlagenzugänge). Für die Berechnung des Vergütungsbetrages sind zwei Methoden vorgesehen und zwar: Selbstbehalt C (lt. Formular) ab 2004 0,5% (bisher 0,35%) vom Nettoproduktionswert beziehungsweise Selbstbehalt B (lt. Formular) unterschiedliche Promillesätze von den einzelnen verbrauchten Energieträgern. Der höhere der beiden Beträge ist von den geleisteten Energieabgaben Betrag A (lt. Formular) abzuziehen und der sich daraus ergebende Betrag um den allgemeinen Selbstbehalt ab 2004 in der Höhe von € 400,- (bisher € 363,-) zu vermindern, woraus dann der Vergütungsbetrag resultiert. Die Berechnung ergibt sich beim Ausfüllen des Formulars. Das BMF hat in einer Information ausführliche Berechnungsbeispiele veröffentlicht.
:: Vorausvergütung ab 2005
Betriebe, die im vorausgegangen Jahr bereits eine Vergütung geltend gemacht haben, können nach Ablauf von 6 Monaten nach Jahresbeginn eine Vorausvergütung in der Höhe von 5% des Vergütungsbetrages des Vorjahres beantragen, der dann mit der Vergütung für das gesamte Jahr zu verrechnen ist. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr kann dieser Antrag bereits ab dem 7. Monat nach Ende des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Endete z.B. das Wirtschaftsjahr am 30. Juni 2004, besteht bereits seit 1. Jänner 2005 der Anspruch auf Vorausvergütung für 2005.
:: Vergütungen für die Jahre vor 2004
Da die Antragsfrist 5 Jahre beträgt, endet im Jahr 2005 die Frist für das Jahr 2000 für Produktionsbetriebe. Für Dienstleistungsbetriebe besteht erst für die Jahre ab 2002 Rechtssicherheit für die Inanspruchnahme der Vergütung.
:: Schlussbemerkung
Mag der Vergütungsantrag auch mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden sein, sollte im Sinne einer Vorteilsabwägung doch darauf Bedacht genommen werden, dass Bargeld vom Finanzamt zurückgeholt werden kann.
Als Kriterien für die Chance auf eine Vergütung seien angeführt:
Hohe ustbare Vorleistungen verringern den Nettoproduktionswert und somit den Selbstbehalt C.
Bei Energieabgaben ab € 5 000,- sollte der Antrag erwogen werden.
Bild: © Cello Armstrong - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Antragsfrist
Energieabgaben und Energieabgabenvergütung / Vorausvergütung bereits für 2005
Abgabenarten
Seit 1996 gibt es die Elektrizitäts- und Erdgasabgabe und ab 2004 die Kohleabgabe. Ferner existiert die als Verbrauchsteuer konzipierte Mineralölsteuer. Folgende Energieträger unterliegen der Besteuerung: Elektrizität, Erdgas, Kohle und Mineralöl.
Energieabgabenvergütung
:: Rechtsgrundlage
Das Energieabgabenvergütungsgesetz wurde 2004 zwecks Anpassung an die EU-Energierichtlinie novelliert.
:: Vergütungsfähige Energieträger
Dazu zählen: Elektrische Energie, Erdgas, und ab 2004 Kohle sowie Mineralöle (Heizöl Extraleicht, Heizöl leicht, mittel und schwer) und Flüssiggas.
:: Vergütungsberechtigte
Alle Betriebe, soweit sie nicht die genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf und Warmwasser) liefern, die daraus erzeugt wurde. Auch Dienstleistungsbetriebe mit hohem Energieverbrauch (z.B. Wäschereien, Bäder, Solarien, Hotels, Restaurants, Transportbetriebe, Seilbahnen etc.) fallen darunter.
:: Antrag auf Vergütung
Für diese Zwecke steht ab 2004 das neue Formular ENAV 1 zur Verfügung. Der Antrag kann bis spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, beim für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt eingebracht werden. Eine Sonderregelung besteht für die Vergütung der Kohleabgabe mittels Formular KOH 1, welche auch eine Pauschalvergütung bereits für das laufende Jahr ermöglicht (Hinweis auf Klienten-Info Mai 2005).
:: Vergütungsbetrag
Zunächst ist der Nettoproduktionswert mittels des o.a. Formulars zu berechnen. Es ist das - grob gesagt - der Unterschiedsbetrag zwischen den vom Betrieb getätigten Umsätzen und den an den Betrieb erbrachten ustbaren Vorleistungen (ustbare Aufwendungen und Anlagenzugänge). Für die Berechnung des Vergütungsbetrages sind zwei Methoden vorgesehen und zwar: Selbstbehalt C (lt. Formular) ab 2004 0,5% (bisher 0,35%) vom Nettoproduktionswert beziehungsweise Selbstbehalt B (lt. Formular) unterschiedliche Promillesätze von den einzelnen verbrauchten Energieträgern. Der höhere der beiden Beträge ist von den geleisteten Energieabgaben Betrag A (lt. Formular) abzuziehen und der sich daraus ergebende Betrag um den allgemeinen Selbstbehalt ab 2004 in der Höhe von € 400,- (bisher € 363,-) zu vermindern, woraus dann der Vergütungsbetrag resultiert. Die Berechnung ergibt sich beim Ausfüllen des Formulars. Das BMF hat in einer Information ausführliche Berechnungsbeispiele veröffentlicht.
:: Vorausvergütung ab 2005
Betriebe, die im vorausgegangen Jahr bereits eine Vergütung geltend gemacht haben, können nach Ablauf von 6 Monaten nach Jahresbeginn eine Vorausvergütung in der Höhe von 5% des Vergütungsbetrages des Vorjahres beantragen, der dann mit der Vergütung für das gesamte Jahr zu verrechnen ist. Bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr kann dieser Antrag bereits ab dem 7. Monat nach Ende des Wirtschaftsjahres gestellt werden. Endete z.B. das Wirtschaftsjahr am 30. Juni 2004, besteht bereits seit 1. Jänner 2005 der Anspruch auf Vorausvergütung für 2005.
:: Vergütungen für die Jahre vor 2004
Da die Antragsfrist 5 Jahre beträgt, endet im Jahr 2005 die Frist für das Jahr 2000 für Produktionsbetriebe. Für Dienstleistungsbetriebe besteht erst für die Jahre ab 2002 Rechtssicherheit für die Inanspruchnahme der Vergütung.
:: Schlussbemerkung
Mag der Vergütungsantrag auch mit einem erhöhten Verwaltungsaufwand verbunden sein, sollte im Sinne einer Vorteilsabwägung doch darauf Bedacht genommen werden, dass Bargeld vom Finanzamt zurückgeholt werden kann.
Als Kriterien für die Chance auf eine Vergütung seien angeführt:
Hohe ustbare Vorleistungen verringern den Nettoproduktionswert und somit den Selbstbehalt C.
Bei Energieabgaben ab € 5 000,- sollte der Antrag erwogen werden.
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