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Steuerbefreiung von ortsüblichen Trinkgeldern
Gem. § 3 Abs. 1 Z 16a BGBl I 2005/35 vom 9.6.2005 EStG sind die nach der Verkehrsauffassung ortsüblichen freiwillig gewährten Trinkgelder in bar oder über Kreditkartenabrechnung rückwirkend ab 1999 steuerfrei. Zu unterscheiden ist zwischen Stadt und Land, sowie nach Branchen (Handwerk und Gastronomie). Die Befreiung bezieht sich auf Einkommen- und Lohnsteuer samt DB und KommSt. Ist die Annahme von Trinkgeldern durch den Arbeitnehmer von Dritten aber verboten (Gesetz oder KV etc.) und werden diese vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt, besteht Steuerpflicht wie bisher.
In der BMF-Info vom 18. Mai 2005 wird die Vorgangsweise bei laufenden bzw. abgeschlossenen Lohnsteuerprüfungen oder Berufungsverfahren erläutert, sowie welche Maßnahmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen haben, wenn in der Vergangenheit Lohnsteuer für Trinkgelder einbehalten wurde bzw. der Arbeitnehmer Einkommensteuer bezahlt hat.
Beispiele:
- Unterbrechung der Lohnsteuerprüfung und Stattgebung der Berufung
- Wurde eine Berufung eingebracht und sind die Bescheide nicht älter als 1 Jahr, erfolgt die Aufhebung von Amts wegen.
- Lohnzettel sind rückwirkend zu korrigieren und die Trinkgelder als "sonstige steuerfreie Bezüge" einzutragen. Die Bruttobezüge bleiben gleich. Arbeitnehmerveranlagungen werden von Amts wegen berichtigt.
- Aufrollung der Lohnverrechnung 2005, wenn Trinkgelder versteuert worden sind. Ab 2005 sind Trinkgelder weder im Bruttobetrag noch unter steuerfreie Einnahmen auszuweisen.
- Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Herabsetzung des DB für die Vergangenheit anregen. Die KommSt ist in der BMF-Info leider nicht in diesem Zusammenhang erwähnt.
- Einkommensteuerbescheide, in denen Trinkgelder erfasst sind, werden auf Anregung ab 1999 wiederaufgenommen.
Sozialversicherung
Solange die §§ 44 Abs. 3 und 49 Abs. 3 ASVG (Katalog der Ausnahmen von der Beitragspflicht) nicht dem EStG angepasst werden, werden Trinkgelder weiterhin beitragspflichtig bleiben, was für spätere Pensionen vorteilhaft ist.
Bild: © stokkete - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Gem. § 3 Abs. 1 Z 16a BGBl I 2005/35 vom 9.6.2005 EStG sind die nach der Verkehrsauffassung ortsüblichen freiwillig gewährten Trinkgelder in bar oder über Kreditkartenabrechnung rückwirkend ab 1999 steuerfrei. Zu unterscheiden ist zwischen Stadt und Land, sowie nach Branchen (Handwerk und Gastronomie). Die Befreiung bezieht sich auf Einkommen- und Lohnsteuer samt DB und KommSt. Ist die Annahme von Trinkgeldern durch den Arbeitnehmer von Dritten aber verboten (Gesetz oder KV etc.) und werden diese vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer verteilt, besteht Steuerpflicht wie bisher.
In der BMF-Info vom 18. Mai 2005 wird die Vorgangsweise bei laufenden bzw. abgeschlossenen Lohnsteuerprüfungen oder Berufungsverfahren erläutert, sowie welche Maßnahmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen haben, wenn in der Vergangenheit Lohnsteuer für Trinkgelder einbehalten wurde bzw. der Arbeitnehmer Einkommensteuer bezahlt hat.
Beispiele:
- Unterbrechung der Lohnsteuerprüfung und Stattgebung der Berufung
- Wurde eine Berufung eingebracht und sind die Bescheide nicht älter als 1 Jahr, erfolgt die Aufhebung von Amts wegen.
- Lohnzettel sind rückwirkend zu korrigieren und die Trinkgelder als "sonstige steuerfreie Bezüge" einzutragen. Die Bruttobezüge bleiben gleich. Arbeitnehmerveranlagungen werden von Amts wegen berichtigt.
- Aufrollung der Lohnverrechnung 2005, wenn Trinkgelder versteuert worden sind. Ab 2005 sind Trinkgelder weder im Bruttobetrag noch unter steuerfreie Einnahmen auszuweisen.
- Der Arbeitgeber kann den Antrag auf Herabsetzung des DB für die Vergangenheit anregen. Die KommSt ist in der BMF-Info leider nicht in diesem Zusammenhang erwähnt.
- Einkommensteuerbescheide, in denen Trinkgelder erfasst sind, werden auf Anregung ab 1999 wiederaufgenommen.
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Solange die §§ 44 Abs. 3 und 49 Abs. 3 ASVG (Katalog der Ausnahmen von der Beitragspflicht) nicht dem EStG angepasst werden, werden Trinkgelder weiterhin beitragspflichtig bleiben, was für spätere Pensionen vorteilhaft ist.
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Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
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Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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