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Steuer-News
Artikel zum Thema: Abschreibungsbasis
Zurückbehaltung von Gebäuden bei Betriebsaufgabe - schädliche Einkünfte
Schon bisher bestand unter relativ restriktiven Bedingungen anlässlich der Betriebsaufgabe die Möglichkeit, auf Antrag eine Besteuerung der stillen Reserven im entnommenen Gebäude zu vermeiden, sofern das Gebäude bisher der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen war und er gestorben ist, berufsunfähig wurde oder das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat. Weiters dürfen in der Vergangenheit auch keine stillen Reserven aufdas Gebäude übertragen worden sein.
War bis zum 1. Jänner 2005 jede Einkünfteerzielung mit dem Gebäude nach Betriebsaufgabe steuerschädlich (auch wenn die Verwaltungspraxis bisher geringfügige wirtschaftliche Aktivitäten toleriert hat), so haben sich durch das AbgÄG 2004 ab 2005 nunmehr Verbesserungen für den Steuerpflichtigen ergeben. Voraussetzung ist nach wie vor, dass die Erwerbstätigkeit eingestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtumsatz aus den weiterhin ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,- und die gesamten Einkünfte aus diesen Tätigkeiten € 730,- jährlich nicht übersteigen.
Wichtig ist daher zu unterscheiden, welche Tätigkeiten bei Überschreiten der zuvor genannten Grenzen grundsätzlich begünstigungsschädlich sind bzw. welche Tätigkeiten ohne diesen Restriktionen ausgeübt werdenkönnen.
Begünstigungsschädliche Tätigkeiten bzw. Einkunftsarten sindinsbesondere:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (insbesondere auch Gesellschafter-Geschäftsführer, die mit mehr als 25% beteiligt sind und einen Gehalt beziehen; Tätigkeiten als Stiftungsvorstand, Aufsichtsrat etc)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus aktiv ausgeübter nicht selbständiger Tätigkeit als Dienstnehmer (der Bezug einer Pension ist somit nicht schädlich)
- Einkünfte aus Funktionsgebühren von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
Nicht begünstigungsschädlich und ohne Berücksichtigung der Einkunfts- und Umsatzgrenze können folgende Aktivitäten ausgeübt werden:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten)
- Einkünfte als Geschäftsführer-Gesellschafter, wenn auf ein Gehalt verzichtet wird und nur Gewinnausschüttungen erfolgen (der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen ist ebenfalls möglich)
- Aufnahme einer neuerlichen Erwerbstätigkeit nach einjähriger Pause lt. Rz 7322 EStR 2000 (es darf dabei jedoch kein innerer Zusammenhang zwischen Einstellung und Wiederaufnahme bestehen). Seit Einführung des § 295a BAO erhöht sich aber dieser Zeitraum auf 10 Jahre, was insbesondere im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich zu einer Verböserung führt. Näheres hiezu im einleitenden Artikel über "Steuerklausel".
Der häufigste Anwendungsfall wird wohl die Vermietung von nicht privat genutzten Gebäudeteilen nach der Betriebsaufgabe sein. Dabei ist zu beachten, dass im Ausmaß der nicht besteuerten stillen Reserven eine Kürzung der Abschreibungsbasis erfolgt. Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder seine Erben veräußert, kommt es zur Nachversteuerung der anlässlich der Betriebsaufgabe steuerfrei gestellten stillen Reserven.
Abschließend ist noch anzumerken, dass unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 124b Z 110 EStG eine Optionsmöglichkeit zur Anwendung der neuen Rechtslage für Betriebsaufgaben vor dem 1. Jänner 2005 besteht.
Bild: © Eisenhans - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Abschreibungsbasis
Zurückbehaltung von Gebäuden bei Betriebsaufgabe - schädliche Einkünfte
Schon bisher bestand unter relativ restriktiven Bedingungen anlässlich der Betriebsaufgabe die Möglichkeit, auf Antrag eine Besteuerung der stillen Reserven im entnommenen Gebäude zu vermeiden, sofern das Gebäude bisher der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen war und er gestorben ist, berufsunfähig wurde oder das 60. Lebensjahr vollendet und seine Erwerbstätigkeit eingestellt hat. Weiters dürfen in der Vergangenheit auch keine stillen Reserven aufdas Gebäude übertragen worden sein.
War bis zum 1. Jänner 2005 jede Einkünfteerzielung mit dem Gebäude nach Betriebsaufgabe steuerschädlich (auch wenn die Verwaltungspraxis bisher geringfügige wirtschaftliche Aktivitäten toleriert hat), so haben sich durch das AbgÄG 2004 ab 2005 nunmehr Verbesserungen für den Steuerpflichtigen ergeben. Voraussetzung ist nach wie vor, dass die Erwerbstätigkeit eingestellt wird. Dies ist der Fall, wenn der Gesamtumsatz aus den weiterhin ausgeübten Tätigkeiten € 22.000,- und die gesamten Einkünfte aus diesen Tätigkeiten € 730,- jährlich nicht übersteigen.
Wichtig ist daher zu unterscheiden, welche Tätigkeiten bei Überschreiten der zuvor genannten Grenzen grundsätzlich begünstigungsschädlich sind bzw. welche Tätigkeiten ohne diesen Restriktionen ausgeübt werdenkönnen.
Begünstigungsschädliche Tätigkeiten bzw. Einkunftsarten sindinsbesondere:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
- Einkünfte aus selbständiger Arbeit (insbesondere auch Gesellschafter-Geschäftsführer, die mit mehr als 25% beteiligt sind und einen Gehalt beziehen; Tätigkeiten als Stiftungsvorstand, Aufsichtsrat etc)
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Einkünfte aus aktiv ausgeübter nicht selbständiger Tätigkeit als Dienstnehmer (der Bezug einer Pension ist somit nicht schädlich)
- Einkünfte aus Funktionsgebühren von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
Nicht begünstigungsschädlich und ohne Berücksichtigung der Einkunfts- und Umsatzgrenze können folgende Aktivitäten ausgeübt werden:
- Einkünfte aus Kapitalvermögen
- Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
- Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten)
- Einkünfte als Geschäftsführer-Gesellschafter, wenn auf ein Gehalt verzichtet wird und nur Gewinnausschüttungen erfolgen (der Ersatz von tatsächlichen Aufwendungen ist ebenfalls möglich)
- Aufnahme einer neuerlichen Erwerbstätigkeit nach einjähriger Pause lt. Rz 7322 EStR 2000 (es darf dabei jedoch kein innerer Zusammenhang zwischen Einstellung und Wiederaufnahme bestehen). Seit Einführung des § 295a BAO erhöht sich aber dieser Zeitraum auf 10 Jahre, was insbesondere im Rechtsmittelverfahren voraussichtlich zu einer Verböserung führt. Näheres hiezu im einleitenden Artikel über "Steuerklausel".
Der häufigste Anwendungsfall wird wohl die Vermietung von nicht privat genutzten Gebäudeteilen nach der Betriebsaufgabe sein. Dabei ist zu beachten, dass im Ausmaß der nicht besteuerten stillen Reserven eine Kürzung der Abschreibungsbasis erfolgt. Wird das Gebäude innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder seine Erben veräußert, kommt es zur Nachversteuerung der anlässlich der Betriebsaufgabe steuerfrei gestellten stillen Reserven.
Abschließend ist noch anzumerken, dass unter bestimmten Voraussetzungen gem. § 124b Z 110 EStG eine Optionsmöglichkeit zur Anwendung der neuen Rechtslage für Betriebsaufgaben vor dem 1. Jänner 2005 besteht.
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