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Artikel zum Thema: Abschreibungsbasis
Ansiedlungssubventionen an Ärzte nicht umsatzsteuerpflichtig
In ländlichen Regionen werden mitunter Ärzte durch Gewährung von Subventionen zur Ansiedlung motiviert. In der Regel sind diese Subventionen zur Abdeckung der Errichtungskosten bestimmt. Die Subventionsbestimmungen sehen dabei regelmäßig vor, dass falls die Praxis vor Ablauf einer bestimmten Zeit wieder aufgegeben wird, der Subventionsbetrag (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Bisher war es umsatzsteuerlich strittig, ob durch die Gewährung der Subvention ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Arzt und Gemeinde begründet wird. Das ist deshalb bedeutsam, weil die Gemeinde regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Umsatzsteuerpflicht beim Arzt im Ergebnis den gewährten Zuschuss um 16,67% kürzen würde. Unter Einfluss der Judikatur des EuGH hat der VwGH E.23.11.2004, 2001/15/0103 nun entschieden, dass kein Leistungsaustausch vorliegt und die Subvention daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung ist zu beachten, dass Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für Investitionen zwar grundsätzlich steuerfrei sind, jedoch die Anschaffungskosten und damit die steuerliche Abschreibungsbasis für die Folgejahre kürzen.
Bild: © nmann77 - Fotolia
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Ansiedlungssubventionen an Ärzte nicht umsatzsteuerpflichtig
In ländlichen Regionen werden mitunter Ärzte durch Gewährung von Subventionen zur Ansiedlung motiviert. In der Regel sind diese Subventionen zur Abdeckung der Errichtungskosten bestimmt. Die Subventionsbestimmungen sehen dabei regelmäßig vor, dass falls die Praxis vor Ablauf einer bestimmten Zeit wieder aufgegeben wird, der Subventionsbetrag (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Bisher war es umsatzsteuerlich strittig, ob durch die Gewährung der Subvention ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch zwischen Arzt und Gemeinde begründet wird. Das ist deshalb bedeutsam, weil die Gemeinde regelmäßig nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Umsatzsteuerpflicht beim Arzt im Ergebnis den gewährten Zuschuss um 16,67% kürzen würde. Unter Einfluss der Judikatur des EuGH hat der VwGH E.23.11.2004, 2001/15/0103 nun entschieden, dass kein Leistungsaustausch vorliegt und die Subvention daher nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
Hinsichtlich der einkommensteuerlichen Behandlung ist zu beachten, dass Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln für Investitionen zwar grundsätzlich steuerfrei sind, jedoch die Anschaffungskosten und damit die steuerliche Abschreibungsbasis für die Folgejahre kürzen.
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Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
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Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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