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Steuer-News
Artikel zum Thema: Abzugsverbot
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten einer Bürgschaft
Zur Besicherung von Krediten werden oft private Bürgschaften (z.B. für Angehörige) übernommen. Wird so eine Bürgschaft dann schlagend, stellt sich die Frage, ob die angefallenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.
:: Außergewöhnliche Belastung
Voraussetzung ist, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen der Belastung nicht entziehen kann. Sie muss schon für den Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten selbst tragen muss und die Ausgaben einen gewissen Prozentsatz des Einkommens (= Selbstbehalt) übersteigen.
Darüber hinaus hat der VwGH vom 28.1.2005, 2001/15/0173 noch folgende Voraussetzungen definiert:
- Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen abwenden zu können.
- Existenzbedrohende Notlage liegt nur vor, wenn der Angehörige seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise erhalten hätte können.
- Kredite dürfen nicht zur Betriebserweiterung oder einer sonstigen Ertragssteigerung dienen.
- Wenn die Bürgschaft ohne besondere Notwendigkeit eingegangen wurde, liegt keine sittliche Verpflichtung vor.
- Zwangsläufigkeit liegt nur dann vor, wenn der objektive Pflichtbegriff nach herrschender moralischer Anschauung die Übernahme gebietet. Es reicht nicht aus, dass die Übernahme bloß menschlich verständlich ist.
:: Werbungskosten
Sofern das Eingehen der Bürgschaft nicht privat veranlasst ist, sondern mit der Einkunftserzielung im Zusammenhang steht, kommt auch ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in Frage. Werbungskosten liegen vor, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen können Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten abgezogen werden. Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers können nach ständiger Rechtsprechung allerdings nicht als Werbungskosten (bzw. bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern auch nicht als Betriebsausgaben) geltend gemacht werden, da es nicht typischerweise Aufgabe eines Geschäftsführers ist, für die Gesellschaft mit dem Privatvermögen zu bürgen.
Bild: © Martin Green - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Abzugsverbot
Steuerliche Abzugsfähigkeit von Kosten einer Bürgschaft
Zur Besicherung von Krediten werden oft private Bürgschaften (z.B. für Angehörige) übernommen. Wird so eine Bürgschaft dann schlagend, stellt sich die Frage, ob die angefallenen Kosten steuerlich geltend gemacht werden können.
:: Außergewöhnliche Belastung
Voraussetzung ist, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen der Belastung nicht entziehen kann. Sie muss schon für den Zeitpunkt des Eingehens der Bürgschaftsverpflichtung gegeben gewesen sein.
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist dann wesentlich beeinträchtigt, wenn der Steuerpflichtige die Kosten selbst tragen muss und die Ausgaben einen gewissen Prozentsatz des Einkommens (= Selbstbehalt) übersteigen.
Darüber hinaus hat der VwGH vom 28.1.2005, 2001/15/0173 noch folgende Voraussetzungen definiert:
- Es ist erforderlich, dass der Steuerpflichtige glaubt, durch die Übernahme der Bürgschaft eine existenzbedrohende Notlage eines nahen Angehörigen abwenden zu können.
- Existenzbedrohende Notlage liegt nur vor, wenn der Angehörige seine berufliche Existenz nicht auch auf andere ihm zumutbare Weise erhalten hätte können.
- Kredite dürfen nicht zur Betriebserweiterung oder einer sonstigen Ertragssteigerung dienen.
- Wenn die Bürgschaft ohne besondere Notwendigkeit eingegangen wurde, liegt keine sittliche Verpflichtung vor.
- Zwangsläufigkeit liegt nur dann vor, wenn der objektive Pflichtbegriff nach herrschender moralischer Anschauung die Übernahme gebietet. Es reicht nicht aus, dass die Übernahme bloß menschlich verständlich ist.
:: Werbungskosten
Sofern das Eingehen der Bürgschaft nicht privat veranlasst ist, sondern mit der Einkunftserzielung im Zusammenhang steht, kommt auch ein Abzug als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten in Frage. Werbungskosten liegen vor, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen geleistet werden und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 EStG fallen. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen können Bürgschaftszahlungen als Werbungskosten abgezogen werden. Bürgschaftszahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers können nach ständiger Rechtsprechung allerdings nicht als Werbungskosten (bzw. bei wesentlich beteiligten Gesellschaftern auch nicht als Betriebsausgaben) geltend gemacht werden, da es nicht typischerweise Aufgabe eines Geschäftsführers ist, für die Gesellschaft mit dem Privatvermögen zu bürgen.
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