EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel zum Thema: unbeschränkte Steuerpflicht
Steuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
Zur Vermeidung der prohibitiven Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, denen Lohnsteuer oder Abzugsteuer vom Bruttobetrag abgezogen wird, besteht für Lohnempfänger ab 2005 die Möglichkeit mittels Formular E 7a einen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung bei beschränkter Steuerpflicht - innerhalb von 5 Jahren - zu stellen. In diesem Fall können Sonderausgaben und Werbungskosten geltend gemacht werden.
Da aber bei dieser Veranlagung dem Einkommen ein Betrag von € 8.000,- hinzugerechnet wird, kann es trotz Sonderausgaben und Werbungskosten zu einer Steuernachforderung kommen. Laut Info des BMF vom 20. Jänner 2006 kann in diesem Fall innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Berufung dieser Antrag wieder zurückgezogen werden. Da bei beschränkt Steuerpflichtigen, die ausschließlich Lohneinkünfte beziehen, die Einkommensteuer mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten ist, gibt es auch keine Pflichtveranlagung, wenn gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohneinkünfte bezogen worden sind. Dies gilt laut der o.a. Info des BMF auch dann, wenn automatisiert zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wird. Auch in diesem Fall erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag. Der Steuerpflichtige, der diese Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhält, aber nicht informiert ist, dass er nicht verpflichtet ist, dieser Folge zu leisten, wird schwer verunsichert sein und nicht wissen, was er nun tun soll. Von bürgerfreundlicher Verwaltung kann da keine Rede sein.
Diese BMF-Info steht im übrigen mit § 42 Abs. 2 EStG in Widerspruch, wo bestimmt ist, dass der beschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung abzugeben hat, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. § 102 Abs. 1 Z 3 letzter Satz normiert aber, dass bei dieser Veranlagung die mit 20% lohnbesteuerten Einkünfte außer Ansatz bleiben, sofern nicht eine Veranlagung beantragt wird. Das BMF schließt offensichtlich daraus, dass der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung dann nicht Folge zu leisten ist, wenn ausschließlich mit 20% lohnbesteuerte Einkünfte vorliegen. Für das Finanzamt bedeutet das eine Verwaltungsvereinfachung, für den Steuerpflichtigen aber eine erhebliche Verunsicherung.
Bei beschränkter Steuerpflicht bestehen noch zwei weitere Tatbestände für eine Steuerveranlagung und zwar:
- Pflichtveranlagung für jene Einkünfte, die mangels Steuerabzugspflicht einkommensteuerlich noch nicht erfasst wurden (§ 102 Abs. 1 Z 1 EStG mittels Formular E 7)
- Antragsveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht, die aber nur Arbeitnehmern aus EU- oder EWR-Ländern offen steht, wenn die Haupteinkünfte (90%) in Österreich bezogen werden, oder die nicht in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte 2005 nicht über € 10.000,- betragen. Der Antrag ist formlos einzubringen und für die Auslandseinkünfte eine Bescheinigung (Formular E 9) beizubringen. Mit dieser Veranlagung stehen dem Steuerpflichtigen alle Begünstigungen der unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (z.B. Absetzbeträge, außergewöhnliche Belastung, Bausparen etc.).
Zusammenfassung
Für beschränkt Steuerpflichtige gibt es gem. § 102 EStG folgende Fälle einer Steuerveranlagung:
:: Pflichtveranlagung
Erklärungspflicht bei bestimmten inländischen Einkünften gem. § 42 Abs. 2 i.V. mit § 102 Abs. 1 Z 1 u. 2 EStG, wenn diese € 2.000,- p.a. übersteigen (z.B. wenn kein Steuerabzug vom Arbeitslohn oder Kapitalertrag erfolgte, bei betrieblichen Einkünften oder als stiller Gesellschafter etc.).
:: Antragsveranlagung
- Arbeitnehmerveranlagung bei beschränkter Steuerpflicht (E7a)
- Arbeitnehmerveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht (E7 RZ 762, i.V.m. E9), nur für EU- und EWR- Bürger.
- Bei abzugspflichtigen Einkünften gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG (E7)
Zum Abschluss sei noch auf die DBA-Entlastungsverordnung hingewiesen, welche bereits in der Klienten-Info November 2005 ausführlich dargestellt worden ist. In den dort angeführten Fällen kann nämlich der Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht bereits an der Quelle (Österreich) unterbleiben.
Bild: © ra2 studio - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: unbeschränkte Steuerpflicht
Steuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger
Zur Vermeidung der prohibitiven Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, denen Lohnsteuer oder Abzugsteuer vom Bruttobetrag abgezogen wird, besteht für Lohnempfänger ab 2005 die Möglichkeit mittels Formular E 7a einen Antrag zur Arbeitnehmerveranlagung bei beschränkter Steuerpflicht - innerhalb von 5 Jahren - zu stellen. In diesem Fall können Sonderausgaben und Werbungskosten geltend gemacht werden.
Da aber bei dieser Veranlagung dem Einkommen ein Betrag von € 8.000,- hinzugerechnet wird, kann es trotz Sonderausgaben und Werbungskosten zu einer Steuernachforderung kommen. Laut Info des BMF vom 20. Jänner 2006 kann in diesem Fall innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Berufung dieser Antrag wieder zurückgezogen werden. Da bei beschränkt Steuerpflichtigen, die ausschließlich Lohneinkünfte beziehen, die Einkommensteuer mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten ist, gibt es auch keine Pflichtveranlagung, wenn gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern Lohneinkünfte bezogen worden sind. Dies gilt laut der o.a. Info des BMF auch dann, wenn automatisiert zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wird. Auch in diesem Fall erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag. Der Steuerpflichtige, der diese Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung erhält, aber nicht informiert ist, dass er nicht verpflichtet ist, dieser Folge zu leisten, wird schwer verunsichert sein und nicht wissen, was er nun tun soll. Von bürgerfreundlicher Verwaltung kann da keine Rede sein.
Diese BMF-Info steht im übrigen mit § 42 Abs. 2 EStG in Widerspruch, wo bestimmt ist, dass der beschränkt Steuerpflichtige eine Steuererklärung abzugeben hat, wenn er vom Finanzamt dazu aufgefordert wird. § 102 Abs. 1 Z 3 letzter Satz normiert aber, dass bei dieser Veranlagung die mit 20% lohnbesteuerten Einkünfte außer Ansatz bleiben, sofern nicht eine Veranlagung beantragt wird. Das BMF schließt offensichtlich daraus, dass der Aufforderung zur Abgabe einer Steuererklärung dann nicht Folge zu leisten ist, wenn ausschließlich mit 20% lohnbesteuerte Einkünfte vorliegen. Für das Finanzamt bedeutet das eine Verwaltungsvereinfachung, für den Steuerpflichtigen aber eine erhebliche Verunsicherung.
Bei beschränkter Steuerpflicht bestehen noch zwei weitere Tatbestände für eine Steuerveranlagung und zwar:
- Pflichtveranlagung für jene Einkünfte, die mangels Steuerabzugspflicht einkommensteuerlich noch nicht erfasst wurden (§ 102 Abs. 1 Z 1 EStG mittels Formular E 7)
- Antragsveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht, die aber nur Arbeitnehmern aus EU- oder EWR-Ländern offen steht, wenn die Haupteinkünfte (90%) in Österreich bezogen werden, oder die nicht in Österreich steuerpflichtigen Einkünfte 2005 nicht über € 10.000,- betragen. Der Antrag ist formlos einzubringen und für die Auslandseinkünfte eine Bescheinigung (Formular E 9) beizubringen. Mit dieser Veranlagung stehen dem Steuerpflichtigen alle Begünstigungen der unbeschränkt Steuerpflichtigen zu (z.B. Absetzbeträge, außergewöhnliche Belastung, Bausparen etc.).
Zusammenfassung
Für beschränkt Steuerpflichtige gibt es gem. § 102 EStG folgende Fälle einer Steuerveranlagung:
:: Pflichtveranlagung
Erklärungspflicht bei bestimmten inländischen Einkünften gem. § 42 Abs. 2 i.V. mit § 102 Abs. 1 Z 1 u. 2 EStG, wenn diese € 2.000,- p.a. übersteigen (z.B. wenn kein Steuerabzug vom Arbeitslohn oder Kapitalertrag erfolgte, bei betrieblichen Einkünften oder als stiller Gesellschafter etc.).
:: Antragsveranlagung
- Arbeitnehmerveranlagung bei beschränkter Steuerpflicht (E7a)
- Arbeitnehmerveranlagung zur unbeschränkten Steuerpflicht (E7 RZ 762, i.V.m. E9), nur für EU- und EWR- Bürger.
- Bei abzugspflichtigen Einkünften gem. § 102 Abs. 1 Z 3 EStG (E7)
Zum Abschluss sei noch auf die DBA-Entlastungsverordnung hingewiesen, welche bereits in der Klienten-Info November 2005 ausführlich dargestellt worden ist. In den dort angeführten Fällen kann nämlich der Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht bereits an der Quelle (Österreich) unterbleiben.
Bild: © ra2 studio - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien