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Artikel zum Thema: Stammkapital
Kurz-Info: Mindest-KöSt auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften
Kurz-Info: Mindest-KöSt auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften
Ab 31. Jänner 2006 ist diese auch auf unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften anzuwenden.
Die englische Limited-Gesellschaft – sie entspricht einer österreichischen GmbH – ist hierbei eine beliebte Rechtsformwahl: Der formelle Sitz der Gesellschaft liegt in England, ihre unternehmerische Tätigkeit kann sich auf Österreich beschränken oder weltweit ausgeübt werden. Während bei Gründung einer österr. GmbH mindestens 50% des Mindeststammkapitals von € 35.000,– aufgebracht werden muss, ist dies bei einer engl. Ltd. nicht erforderlich. (Mindestkapital von £ 1 möglich – idR. € 14 – 140)
Um eine Umgehung der Mindest-KöSt durch Gründung einer englischen Ltd mit inländischem Ort der Geschäftsleitung zu verhindern, werden ausländische unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften mit inländischen gleichgestellt: Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht ist eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger, ist ab 31. Jänner 2006 § 6 GmbHG maßgebend (5% von € 35.000,– d.s. € 1.750,– Mindest-KöSt).
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Kurz-Info: Mindest-KöSt auch bei ausländischen Kapitalgesellschaften
Ab 31. Jänner 2006 ist diese auch auf unbeschränkt steuerpflichtige ausländische Kapitalgesellschaften anzuwenden.
Die englische Limited-Gesellschaft – sie entspricht einer österreichischen GmbH – ist hierbei eine beliebte Rechtsformwahl: Der formelle Sitz der Gesellschaft liegt in England, ihre unternehmerische Tätigkeit kann sich auf Österreich beschränken oder weltweit ausgeübt werden. Während bei Gründung einer österr. GmbH mindestens 50% des Mindeststammkapitals von € 35.000,– aufgebracht werden muss, ist dies bei einer engl. Ltd. nicht erforderlich. (Mindestkapital von £ 1 möglich – idR. € 14 – 140)
Um eine Umgehung der Mindest-KöSt durch Gründung einer englischen Ltd mit inländischem Ort der Geschäftsleitung zu verhindern, werden ausländische unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften mit inländischen gleichgestellt: Für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht ist eine Mindeststeuer in Höhe von 5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Stammkapitals zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger, ist ab 31. Jänner 2006 § 6 GmbHG maßgebend (5% von € 35.000,– d.s. € 1.750,– Mindest-KöSt).
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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