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Steuerliche Begünstigung von Auftragsforschung für Klein- und Mittelbetriebe
:: Zielsetzung
KMU waren bisher von den steuerlichen Begünstigungen im Forschungsbereich häufig ausgeschlossen, wenn das wesentliche Merkmal der eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nicht erfüllt wurde. Durch das Wachstums- und BeschäftigungsG 2005 wurde die steuerliche Forschungsförderung ausgedehnt, indem Aufwendungen/Ausgaben für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung begrenzt steuerwirksam geltend gemacht werden können.
:: Wirkungsweise
In Anlehnung an die Förderung bei selbst durchgeführter Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gibt es auch bei der Auftragsforschung folgende Steuerbegünstigungen:
- Forschungsfreibetrag
Der Forschungsfreibetrag ist in § 4 Abs. 4 Z 4 b EStG geregelt und erstmals für Aufträge ab 1. Jänner 2005 wirksam. Er ermöglicht dem Auftraggeber die steuerliche Geltendmachung von 25% der Aufwendungen/Ausgaben im Zusammenhang mit Auftragsforschung und experimenteller Entwicklung iSd § 4 Abs. 4 Z 4 EStG bis zu einem Höchstbetrag der Aufwendungen von € 100.000,- pro Wirtschaftsjahr. Der Höchstbetrag verringert sich aliquot bei einem kürzeren Wirtschaftsjahr, wobei auch ein bloß angefangenes Monat einzubeziehen ist. Die maximale Steuerersparnis beläuft sich somit bei der KöSt auf € 6.250,- und bei der ESt auf € 12.500,-. Formelle Voraussetzung ist die Geltendmachung in der Steuererklärung (E1 und K1 KZ 797).
- Forschungsprämie
Die Forschungsprämie kann ebenfalls von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von höchstens € 100.000,- in Anspruch genommen werden. § 108c Abs. 2 EStG setzt die Forschungsprämie mit 8% der Aufwendungen/ Ausgaben fest. Da die Prämie direkt eine Steuergutschrift darstellt oder die Abgabenbelastung reduziert, beläuft sich die Steuerersparnis rechtsformunabhängig auf maximal € 8.000,- pro Wirtschaftsjahr. Bei Kapitalgesellschaften sowie im Falle von geringen Einkünften bzw. im Verlustfall ist daher die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorteilhafter. Die Geltendmachung erfolgt mittels Formular E 108c.
Die Begünstigung von Auftragsforschung ist auch deshalb vorteilhaft, weil Aufwendungen/Ausgaben, welche bei eigener Forschung und Entwicklung nicht berücksichtigt werden können (z.B. Abschreibungen, Verwaltungs- und Vertriebskosten), bei der Auftragsforschung gefördert werden.
:: Einschränkungen
Forschungsfreibetrag und Forschungsprämie schließen einander aus, daher hat der Einkommensteuerpflichtige für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu entscheiden, welche Begünstigung er in Anspruch nimmt. Der Kreis der Auftragnehmer ist mit dem EU/EWR-Raum beschränkt und bezieht sich auf Unternehmen oder Einrichtungen, welche (auch) mit Forschungs- und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind. Hierbei kommt es nicht auf den Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens, sondern auf den konkreten Auftrag an. Ausgeschlossen sind Einrichtungen, die im Konzern des Auftraggebers eingegliedert sind. Die Doppelförderung eines Forschungsauftrags auf Seiten des Auftraggebers und Auftragnehmers ist nicht gestattet, weshalb genaue Aufzeichnungen und klare Mitteilungen zwischen den Partnern notwendig sind.
Bild: © Marc Dietrich - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Steuerliche Begünstigung von Auftragsforschung für Klein- und Mittelbetriebe
:: Zielsetzung
KMU waren bisher von den steuerlichen Begünstigungen im Forschungsbereich häufig ausgeschlossen, wenn das wesentliche Merkmal der eigenen Forschungs- und Entwicklungstätigkeit nicht erfüllt wurde. Durch das Wachstums- und BeschäftigungsG 2005 wurde die steuerliche Forschungsförderung ausgedehnt, indem Aufwendungen/Ausgaben für in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung begrenzt steuerwirksam geltend gemacht werden können.
:: Wirkungsweise
In Anlehnung an die Förderung bei selbst durchgeführter Forschungs- und Entwicklungstätigkeit gibt es auch bei der Auftragsforschung folgende Steuerbegünstigungen:
- Forschungsfreibetrag
Der Forschungsfreibetrag ist in § 4 Abs. 4 Z 4 b EStG geregelt und erstmals für Aufträge ab 1. Jänner 2005 wirksam. Er ermöglicht dem Auftraggeber die steuerliche Geltendmachung von 25% der Aufwendungen/Ausgaben im Zusammenhang mit Auftragsforschung und experimenteller Entwicklung iSd § 4 Abs. 4 Z 4 EStG bis zu einem Höchstbetrag der Aufwendungen von € 100.000,- pro Wirtschaftsjahr. Der Höchstbetrag verringert sich aliquot bei einem kürzeren Wirtschaftsjahr, wobei auch ein bloß angefangenes Monat einzubeziehen ist. Die maximale Steuerersparnis beläuft sich somit bei der KöSt auf € 6.250,- und bei der ESt auf € 12.500,-. Formelle Voraussetzung ist die Geltendmachung in der Steuererklärung (E1 und K1 KZ 797).
- Forschungsprämie
Die Forschungsprämie kann ebenfalls von einer Bemessungsgrundlage in der Höhe von höchstens € 100.000,- in Anspruch genommen werden. § 108c Abs. 2 EStG setzt die Forschungsprämie mit 8% der Aufwendungen/ Ausgaben fest. Da die Prämie direkt eine Steuergutschrift darstellt oder die Abgabenbelastung reduziert, beläuft sich die Steuerersparnis rechtsformunabhängig auf maximal € 8.000,- pro Wirtschaftsjahr. Bei Kapitalgesellschaften sowie im Falle von geringen Einkünften bzw. im Verlustfall ist daher die Inanspruchnahme der Forschungsprämie vorteilhafter. Die Geltendmachung erfolgt mittels Formular E 108c.
Die Begünstigung von Auftragsforschung ist auch deshalb vorteilhaft, weil Aufwendungen/Ausgaben, welche bei eigener Forschung und Entwicklung nicht berücksichtigt werden können (z.B. Abschreibungen, Verwaltungs- und Vertriebskosten), bei der Auftragsforschung gefördert werden.
:: Einschränkungen
Forschungsfreibetrag und Forschungsprämie schließen einander aus, daher hat der Einkommensteuerpflichtige für das jeweilige Wirtschaftsjahr zu entscheiden, welche Begünstigung er in Anspruch nimmt. Der Kreis der Auftragnehmer ist mit dem EU/EWR-Raum beschränkt und bezieht sich auf Unternehmen oder Einrichtungen, welche (auch) mit Forschungs- und experimentellen Entwicklungsaufgaben befasst sind. Hierbei kommt es nicht auf den Tätigkeitsschwerpunkt des Unternehmens, sondern auf den konkreten Auftrag an. Ausgeschlossen sind Einrichtungen, die im Konzern des Auftraggebers eingegliedert sind. Die Doppelförderung eines Forschungsauftrags auf Seiten des Auftraggebers und Auftragnehmers ist nicht gestattet, weshalb genaue Aufzeichnungen und klare Mitteilungen zwischen den Partnern notwendig sind.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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