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Steuer-News
Artikel zum Thema: Säumniszuschlag
Änderungen im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt
:: Verwaltungsübung - Einweisung der Vorauszahlungen Alt
Enthält ein Überweisungsbeleg für selbst zu berechnende Abgaben (USt, Lohnabgaben) keinen Verwendungszweck, erfolgt die Verbuchung auf dem Finanzamtskonto auf Saldo und führt entweder zu einem Guthaben oder vermindert einen Rückstand. In der Folge kommt es aber wegen verspäteter Entrichtung dieser Abgaben zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages, weil das Finanzamt mangels Verrechnungsweisung ja die Belastung dieser Abgaben nicht verbuchen konnte. Der VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165 hat diese Rechtsfolge auch bei Telebanking (ELBA) bestätigt. Er stellt fest, dass die Übermittlung eines im Wege des ELBA erstellten Beleges auf Gefahr des Absenders erfolgt und für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Absender die Beweislast trifft, was auch weiterhin in Geltung bleibt. Vorauszahlungen (E u. K) wurden bisher auf dem Finanzamtskonto etwa ein Monat vor Fälligkeit belastet und entweder als Rückstand ausgewiesen oder minderten vorzeitig ein bestehendes Guthaben.
:: Verwaltungsübung ab 15. Februar 2006 - Einweisung der Vorauszahlungen Neu
Ab dem 1. Quartal 2006 hat das Finanzamt für die Verrechnung der Steuervorauszahlungen ein neues Verfahren eingeführt. Diese werden erst nach ihrer Fälligkeit auf dem Finanzamtskonto eingebucht. Bei termingerechter Zahlung ohne Verrechnungsweisung entsteht aber entweder ein Guthabensaldo oder die Verminderung eines bestehenden Rückstandssaldos. Es gilt nämlich nach wie vor der Grundsatz, dass ein Zahlungseingang immer zuerst die ältere Schuld tilgt. Dadurch kann es bei Einbuchung der Vorauszahlung infolge fehlender Deckung mangels Verrechnungsweisung zu Säumnisfolgen kommen. Um das zu vermeiden, ist es erforderlich auch für Vorauszahlungen eine Verrechnungsweisung unter Angabe von Steuernummer, Zeitraum, Abgabenart und Betrag bekannt zu geben (z.B.: E 07-09/06). Bei "Finanzamtszahlung" mittels Elektronik- / Internetbanking ist zusätzlich zur o.a. Verrechnungsweisung der Steuernummer noch die zweistellige Finanzamtsnummer voranzustellen.
Die Saldierung der geleisteten Vorauszahlung erfolgt durch die nachfolgende Belastung, sodass ein bestehendes Guthaben (z.B. aus einer Steuerveranlagung) nicht tangiert bzw. nicht vorzeitig verbraucht wird. Dieses steht somit länger für die Verrechnung mit Selbstbemessungsabgaben, für Umbuchungen oder Überrechnungen zur Verfügung oder kann gem. § 239 BAO auch auf Antrag rückgezahlt werden.
Auf der Benachrichtigung des Finanzamtes betreffend die zu leistende Vorauszahlung sind der aktuelle Kontostand ausgewiesen, sowie die Termine und die Höhe der jährlichen Quartalszahlungen, wobei die fett gedruckte, die jeweils fällige Zahlung signalisiert. Am besten ist es, den vorgedruckten P.S.K.-Erlagschein zu verwenden, da dieser alle erforderlichen Merkmale für die Verrechnungsweisung enthält. Bei Telebanking ist - wie oben erwähnt - darauf zu achten, dass alle Verrechnungsweisungsdaten dem Finanzamt (einschließlich Finanzamtsnummer) mitgeteilt werden. Was den unregelmäßigen Versand der Buchungsmitteilungen betrifft - teilt das Finanzamt mit - so erfolgt dieser immer nur dann, wenn sich der Saldo auf dem Abgabenkonto ändert.
Bild: © fischer-cg.de - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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:: Verwaltungsübung - Einweisung der Vorauszahlungen Alt
Enthält ein Überweisungsbeleg für selbst zu berechnende Abgaben (USt, Lohnabgaben) keinen Verwendungszweck, erfolgt die Verbuchung auf dem Finanzamtskonto auf Saldo und führt entweder zu einem Guthaben oder vermindert einen Rückstand. In der Folge kommt es aber wegen verspäteter Entrichtung dieser Abgaben zur Vorschreibung eines Säumniszuschlages, weil das Finanzamt mangels Verrechnungsweisung ja die Belastung dieser Abgaben nicht verbuchen konnte. Der VwGH 15.2.2006, 2002/13/0165 hat diese Rechtsfolge auch bei Telebanking (ELBA) bestätigt. Er stellt fest, dass die Übermittlung eines im Wege des ELBA erstellten Beleges auf Gefahr des Absenders erfolgt und für das Einlangen des Schriftstückes bei der Behörde den Absender die Beweislast trifft, was auch weiterhin in Geltung bleibt. Vorauszahlungen (E u. K) wurden bisher auf dem Finanzamtskonto etwa ein Monat vor Fälligkeit belastet und entweder als Rückstand ausgewiesen oder minderten vorzeitig ein bestehendes Guthaben.
:: Verwaltungsübung ab 15. Februar 2006 - Einweisung der Vorauszahlungen Neu
Ab dem 1. Quartal 2006 hat das Finanzamt für die Verrechnung der Steuervorauszahlungen ein neues Verfahren eingeführt. Diese werden erst nach ihrer Fälligkeit auf dem Finanzamtskonto eingebucht. Bei termingerechter Zahlung ohne Verrechnungsweisung entsteht aber entweder ein Guthabensaldo oder die Verminderung eines bestehenden Rückstandssaldos. Es gilt nämlich nach wie vor der Grundsatz, dass ein Zahlungseingang immer zuerst die ältere Schuld tilgt. Dadurch kann es bei Einbuchung der Vorauszahlung infolge fehlender Deckung mangels Verrechnungsweisung zu Säumnisfolgen kommen. Um das zu vermeiden, ist es erforderlich auch für Vorauszahlungen eine Verrechnungsweisung unter Angabe von Steuernummer, Zeitraum, Abgabenart und Betrag bekannt zu geben (z.B.: E 07-09/06). Bei "Finanzamtszahlung" mittels Elektronik- / Internetbanking ist zusätzlich zur o.a. Verrechnungsweisung der Steuernummer noch die zweistellige Finanzamtsnummer voranzustellen.
Die Saldierung der geleisteten Vorauszahlung erfolgt durch die nachfolgende Belastung, sodass ein bestehendes Guthaben (z.B. aus einer Steuerveranlagung) nicht tangiert bzw. nicht vorzeitig verbraucht wird. Dieses steht somit länger für die Verrechnung mit Selbstbemessungsabgaben, für Umbuchungen oder Überrechnungen zur Verfügung oder kann gem. § 239 BAO auch auf Antrag rückgezahlt werden.
Auf der Benachrichtigung des Finanzamtes betreffend die zu leistende Vorauszahlung sind der aktuelle Kontostand ausgewiesen, sowie die Termine und die Höhe der jährlichen Quartalszahlungen, wobei die fett gedruckte, die jeweils fällige Zahlung signalisiert. Am besten ist es, den vorgedruckten P.S.K.-Erlagschein zu verwenden, da dieser alle erforderlichen Merkmale für die Verrechnungsweisung enthält. Bei Telebanking ist - wie oben erwähnt - darauf zu achten, dass alle Verrechnungsweisungsdaten dem Finanzamt (einschließlich Finanzamtsnummer) mitgeteilt werden. Was den unregelmäßigen Versand der Buchungsmitteilungen betrifft - teilt das Finanzamt mit - so erfolgt dieser immer nur dann, wenn sich der Saldo auf dem Abgabenkonto ändert.
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Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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