EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel zum Thema: Zahlungserleichterungen
Neue Verordnung zur Nachsicht von Steuern
Steuerpflichtige, die mit hohen Steuerrückständen kämpfen, können finanzielle Engpässe durch Zahlungserleichterungen überbrücken. Reichen diese nicht aus, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachsicht der Abgabenschulden zu stellen. Diese kann gemäß § 236 Abs. 2 BAO erfolgen, wenn die Einhebung der Abgabe unbillig wäre. Der unbestimmte Gesetzesbegriff "Unbilligkeit" wird in der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 wie folgt neu interpretiert:
- Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf Richtlinien oder Höchstgerichtsurteile Maßnahmen gesetzt hat und durch Änderungen der selben ihm nunmehr Nachteile erwachsen würden. Er wird vor Nachforderungen geschützt, die wegen rückwirkenden Verböserungen bei der Auslegung von Steuergesetzen sowie bei drohender Doppelbesteuerung entstehen. Die neue Verordnung ist eine Ersatzregelung für den vom VfGH im Dezember 2004 aufgehobenen § 117 BAO, der bis zu seiner Aufhebung einen ähnlichen Schutz geboten hat.
- Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung die Existenz des Steuerpflichtigen oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre (Vermögensveräußerung oder -verschleuderung). Bei Antrag auf Nachsicht ist dem Finanzamt die persönliche Situation und die drohende Existenzgefährdung wahrheitsgemäß darzulegen. Eine Nachsicht kann jedoch nur für einen Teil der Abgaben gewährt werden. Auch die bisherige Steuermoral spielt eine Rolle. Bei hinterzogenen Abgaben werden Nachsichtansuchen erfahrungsgemäß kaum positiv erledigt. Stellt sich heraus, dass Angaben des Steuerpflichtigen, die zur Erteilung der (Teil-)Nachsicht geführt haben, unrichtig waren, kann diese widerrufen werden.
Auch für bereits entrichtete Abgaben kann unter den geschilderten Voraussetzungen ein Antrag auf Nachsicht gestellt werden. Die dafür bis zum 31. Dezember 2005 geltende Frist von fünf Jahren wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 gestrichen, wodurch Anträge daher zeitlich unbeschränkt eingebracht werden können.
Bild: © Eisenhans - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Zahlungserleichterungen
Neue Verordnung zur Nachsicht von Steuern
Steuerpflichtige, die mit hohen Steuerrückständen kämpfen, können finanzielle Engpässe durch Zahlungserleichterungen überbrücken. Reichen diese nicht aus, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Nachsicht der Abgabenschulden zu stellen. Diese kann gemäß § 236 Abs. 2 BAO erfolgen, wenn die Einhebung der Abgabe unbillig wäre. Der unbestimmte Gesetzesbegriff "Unbilligkeit" wird in der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 wie folgt neu interpretiert:
- Sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige im Vertrauen auf Richtlinien oder Höchstgerichtsurteile Maßnahmen gesetzt hat und durch Änderungen der selben ihm nunmehr Nachteile erwachsen würden. Er wird vor Nachforderungen geschützt, die wegen rückwirkenden Verböserungen bei der Auslegung von Steuergesetzen sowie bei drohender Doppelbesteuerung entstehen. Die neue Verordnung ist eine Ersatzregelung für den vom VfGH im Dezember 2004 aufgehobenen § 117 BAO, der bis zu seiner Aufhebung einen ähnlichen Schutz geboten hat.
- Persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung die Existenz des Steuerpflichtigen oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder die Abstattung mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre (Vermögensveräußerung oder -verschleuderung). Bei Antrag auf Nachsicht ist dem Finanzamt die persönliche Situation und die drohende Existenzgefährdung wahrheitsgemäß darzulegen. Eine Nachsicht kann jedoch nur für einen Teil der Abgaben gewährt werden. Auch die bisherige Steuermoral spielt eine Rolle. Bei hinterzogenen Abgaben werden Nachsichtansuchen erfahrungsgemäß kaum positiv erledigt. Stellt sich heraus, dass Angaben des Steuerpflichtigen, die zur Erteilung der (Teil-)Nachsicht geführt haben, unrichtig waren, kann diese widerrufen werden.
Auch für bereits entrichtete Abgaben kann unter den geschilderten Voraussetzungen ein Antrag auf Nachsicht gestellt werden. Die dafür bis zum 31. Dezember 2005 geltende Frist von fünf Jahren wurde mit dem Abgabenänderungsgesetz 2005 gestrichen, wodurch Anträge daher zeitlich unbeschränkt eingebracht werden können.
Bild: © Eisenhans - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien