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Artikel zum Thema: Verpflegungsmehraufwand
Neues bei Vereinsbesteuerung und Statutenanpassung
Mit Wartungserlass 2005 hat das BMF die Vereinsrichtlinien geändert und damit seine Rechtsansicht zur Vereinsbesteuerung aktualisiert. Weiters erfolgte eine Gesetzesänderung betreffend die Kapitalertragsteuerbefreiung.
:: Reisekostenersätze für Dienstnehmer
Rz 774 VereinsR regelt die Kostenersätze für Funktionäre, welche aber laut AÖF 2004/118 für Dienstnehmer des Vereines in den letzten 2 Jahren nicht anwendbar waren. Mit dem o.a. Wartungserlass vom 2. Jänner 2006 wurde diese Regelung ab 2006 wieder aufgehoben. Damit ist die vom EStG abweichende Reisekostenregelung für in einem Dienstverhältnis stehende Sportprofis sowie Ensemblemitglieder von in Vereinsform geführten Theatern oder Orchestern wieder anwendbar. Die abweichenden Begünstigungen bestehen darin, dass für die Reise weder eine Mindestdauer noch Mindestentfernung erforderlich ist. Durch wiederholte Aufenthalte an ein und demselben Ort wird ferner kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Die auf solche Weise "steuerlich begünstigte" Reise beginnt also schon beim Verlassen der Wohnung und der Sportler, der z.B. jeden Tag am gleichen Platz trainiert, befindet sich somit immer auf Reise und kann die folgenden steuerfreien Reisediäten in Anspruch nehmen:
Verpflegungskosten bis 4 Stunden von € 13,20 und darüber € 26,40 pro Tag. Für Fahrtkosten, die Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleiches von € 1,50,- bis 4 Stunden und darüber € 3,-. Bei Auslandsreisen sind insgesamt € 36,70 pro Tag (um € 7,30 erhöhte Verpflegungskosten zuzüglich € 3,- Reisekostenausgleich) steuerfrei. Dass dem Dienstnehmer auch der Verkehrsabsetzbetrag zusteht, wird in der Fachliteratur mit dem Hinweis auf § 33 Abs. 5 Z 1 EStG begründet.
Nächtigungsgelder sind in Rz 774 nicht angeführt. Laut BMF können diese daher nicht steuerfrei abgegolten werden, weil die Abgeltung von Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Unterhaltskosten) lediglich den Kostenersatz für Fahrtspesen sowie den Verpflegungsmehraufwand betrifft. Den Begriff "Unterhaltskosten" haben die VereinsR unreflektiert aus den RL des Kontrollausschusses für die Verwaltung der Bundes-Sportförderungsmittel übernommen, ohne aber im Steuerrecht wirksam zu werden. In der Regel werden die Nächtigungskosten vom Verein übernommen. Sollten sie aber vom Dienstnehmer selbst getragen werden, handelt es sich um absetzbare Werbungskosten. (Hinweis auf Klienten-Info September 2005 "Unterschiedliche Höhe bei steuerfreien Reisekostenersätzen…" und April 2006 "Der Reisebegriff am Prüfstand vor dem VfGH ..."). Durch die gegenständliche Änderung werden die Unterschiede bei den steuerbegünstigten Reisekostenersätzen sogar bei gleichen Einkunftsarten noch weiter vergrößert.
:: Befreiung von der Kapitalertragsteuer
Vereine, die einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen, konnten schon bisher die KESt mittels "Befreiungserklärung" vermeiden. Deren Nichtabgabe führte aber zu einem Verlust der Befreiung und konnte nicht mittels Rückzahlungsantrag behoben werden.
Ab 1. Jänner 2006 ist mit dem AbgÄG 2005 folgende Änderung eingetreten: § 21 Abs. 2 Z 3 KStG sieht Ausnahmen von der durch Steuerabzug eingetretenen beschränkten Steuerpflicht vor. Darunter fallen u.a. nunmehr auch Kapitalerträge, die einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 BAO) zuzurechnen sind. Damit sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine auch dann von der KESt befreit, wenn keine Befreiungserklärung abgegeben worden ist. Die allerdings vom Kreditinstitut automatisch einbehaltene KESt ist mittels Rückzahlungsantrag (§ 240 Abs. 3 BAO) innerhalb von 5 Jahren vom Finanzamt zurückzufordern.
Diese KESt-Befreiung bezieht sich aber nur auf Kapitalerträge aus Geldeinlagen, sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten sowie Forderungswertpapieren, die nachweislich im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb stehen. Für Kapitalerträge z.B. aus veranlagten Mitgliedsbeiträgen oder Spenden kann kein Rückzahlungsantrag gestellt werden. Eine überproportionale Zuordnung von Geldeinlagen einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb kann aber zu Schwierigkeiten mit dem Finanzamt führen.
:: Statutenanpassung
Sollten die Vereinsstatuten noch nicht dem VereinsGes 2002 angepasst sein, was ja bereits bis spätestens 30. Juni 2006 hätte erfolgt sein müssen, ist Gefahr im Verzug, weil die zwangsweise Auflösung des Vereines droht.
Die wesentlichen Anpassungen betreffen:
- Das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan muss mindestens aus zwei natürlichen Personen bestehen.
- Es sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die keinem Organ angehören dürfen.
- Die Rechnungslegungsbestimmungen (kleine, mittlere und große Vereine) sind entsprechend zu beachten.
:: Die ZVR-Zahl (Zentrale Vereins Register) ist seit 1. April 2006 auf dem Briefpapier anzuführen.
Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Verpflegungsmehraufwand
Neues bei Vereinsbesteuerung und Statutenanpassung
Mit Wartungserlass 2005 hat das BMF die Vereinsrichtlinien geändert und damit seine Rechtsansicht zur Vereinsbesteuerung aktualisiert. Weiters erfolgte eine Gesetzesänderung betreffend die Kapitalertragsteuerbefreiung.
:: Reisekostenersätze für Dienstnehmer
Rz 774 VereinsR regelt die Kostenersätze für Funktionäre, welche aber laut AÖF 2004/118 für Dienstnehmer des Vereines in den letzten 2 Jahren nicht anwendbar waren. Mit dem o.a. Wartungserlass vom 2. Jänner 2006 wurde diese Regelung ab 2006 wieder aufgehoben. Damit ist die vom EStG abweichende Reisekostenregelung für in einem Dienstverhältnis stehende Sportprofis sowie Ensemblemitglieder von in Vereinsform geführten Theatern oder Orchestern wieder anwendbar. Die abweichenden Begünstigungen bestehen darin, dass für die Reise weder eine Mindestdauer noch Mindestentfernung erforderlich ist. Durch wiederholte Aufenthalte an ein und demselben Ort wird ferner kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Die auf solche Weise "steuerlich begünstigte" Reise beginnt also schon beim Verlassen der Wohnung und der Sportler, der z.B. jeden Tag am gleichen Platz trainiert, befindet sich somit immer auf Reise und kann die folgenden steuerfreien Reisediäten in Anspruch nehmen:
Verpflegungskosten bis 4 Stunden von € 13,20 und darüber € 26,40 pro Tag. Für Fahrtkosten, die Kosten des Massenbeförderungsmittels zuzüglich eines Reisekostenausgleiches von € 1,50,- bis 4 Stunden und darüber € 3,-. Bei Auslandsreisen sind insgesamt € 36,70 pro Tag (um € 7,30 erhöhte Verpflegungskosten zuzüglich € 3,- Reisekostenausgleich) steuerfrei. Dass dem Dienstnehmer auch der Verkehrsabsetzbetrag zusteht, wird in der Fachliteratur mit dem Hinweis auf § 33 Abs. 5 Z 1 EStG begründet.
Nächtigungsgelder sind in Rz 774 nicht angeführt. Laut BMF können diese daher nicht steuerfrei abgegolten werden, weil die Abgeltung von Reisekosten (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand und Unterhaltskosten) lediglich den Kostenersatz für Fahrtspesen sowie den Verpflegungsmehraufwand betrifft. Den Begriff "Unterhaltskosten" haben die VereinsR unreflektiert aus den RL des Kontrollausschusses für die Verwaltung der Bundes-Sportförderungsmittel übernommen, ohne aber im Steuerrecht wirksam zu werden. In der Regel werden die Nächtigungskosten vom Verein übernommen. Sollten sie aber vom Dienstnehmer selbst getragen werden, handelt es sich um absetzbare Werbungskosten. (Hinweis auf Klienten-Info September 2005 "Unterschiedliche Höhe bei steuerfreien Reisekostenersätzen…" und April 2006 "Der Reisebegriff am Prüfstand vor dem VfGH ..."). Durch die gegenständliche Änderung werden die Unterschiede bei den steuerbegünstigten Reisekostenersätzen sogar bei gleichen Einkunftsarten noch weiter vergrößert.
:: Befreiung von der Kapitalertragsteuer
Vereine, die einen unentbehrlichen Hilfsbetrieb führen, konnten schon bisher die KESt mittels "Befreiungserklärung" vermeiden. Deren Nichtabgabe führte aber zu einem Verlust der Befreiung und konnte nicht mittels Rückzahlungsantrag behoben werden.
Ab 1. Jänner 2006 ist mit dem AbgÄG 2005 folgende Änderung eingetreten: § 21 Abs. 2 Z 3 KStG sieht Ausnahmen von der durch Steuerabzug eingetretenen beschränkten Steuerpflicht vor. Darunter fallen u.a. nunmehr auch Kapitalerträge, die einem von der unbeschränkten Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 BAO) zuzurechnen sind. Damit sind gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Vereine auch dann von der KESt befreit, wenn keine Befreiungserklärung abgegeben worden ist. Die allerdings vom Kreditinstitut automatisch einbehaltene KESt ist mittels Rückzahlungsantrag (§ 240 Abs. 3 BAO) innerhalb von 5 Jahren vom Finanzamt zurückzufordern.
Diese KESt-Befreiung bezieht sich aber nur auf Kapitalerträge aus Geldeinlagen, sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten sowie Forderungswertpapieren, die nachweislich im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb stehen. Für Kapitalerträge z.B. aus veranlagten Mitgliedsbeiträgen oder Spenden kann kein Rückzahlungsantrag gestellt werden. Eine überproportionale Zuordnung von Geldeinlagen einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb kann aber zu Schwierigkeiten mit dem Finanzamt führen.
:: Statutenanpassung
Sollten die Vereinsstatuten noch nicht dem VereinsGes 2002 angepasst sein, was ja bereits bis spätestens 30. Juni 2006 hätte erfolgt sein müssen, ist Gefahr im Verzug, weil die zwangsweise Auflösung des Vereines droht.
Die wesentlichen Anpassungen betreffen:
- Das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan muss mindestens aus zwei natürlichen Personen bestehen.
- Es sind mindestens zwei Rechnungsprüfer zu bestellen, die keinem Organ angehören dürfen.
- Die Rechnungslegungsbestimmungen (kleine, mittlere und große Vereine) sind entsprechend zu beachten.
:: Die ZVR-Zahl (Zentrale Vereins Register) ist seit 1. April 2006 auf dem Briefpapier anzuführen.
Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia
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Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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