EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel empfehlen
Hausapotheke eines Arztes
Medikamentenverkauf
Hausapotheken führende Ärzte haben umsatzsteuerlich zu beachten, dass der Verkauf von Medikamenten nicht als ärztliche Tätigkeit gilt und daher umsatzsteuerpflichtig ist (20% Steuersatz, 10% bei Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel). Die Befreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung (Umsätze max. jährlich € 22.000,- ab 2007 max. € 30.000,-) wird regelmäßig nicht greifen, da diesbezüglich auch die (unecht) steuerbefreiten Umsätze miteinbezogen werden müssen. Die Umsatzsteuer ist monatlich an das Finanzamt abzuführen, wobei die Vorsteuern aus dem Einkauf der Medikamente abgezogen werden können. Ein Vorsteuerabzug steht auch für Einrichtungsgegenstände zu, die unmittelbar mit der Hausapotheke im Zusammenhang stehen (Kästen, Regale zur Medikamentverwahrung). In jenen Fällen ohne exakte Zuordnungsmöglichkeit (z.B. Computer) ist gemäß § 12 Abs 5 Z 2 UStG ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich, der sich aus dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz ermittelt. Die einzelnen Ausgabenpositionen sind folglich entsprechend der Zugehörigkeit zur Hausapotheke (0%, aliquoter Anteil, 100%iger Vorsteuerabzug) aufzuteilen.
Erfassung von Rezeptgebühren
Bei Hausapotheken führenden Ärzten sind die für den Sozialversicherungsträger vereinnahmten Rezeptgebühren als Betriebseinnahmen - in Form durchlaufender Posten - zu erfassen (BMF vom 23. Juni 2006). Hinsichtlich deren Verbuchung hat die Finanzverwaltung eine strengere Vorgehensweise angekündigt. Es ist demnach zwingend eine laufende Einzelaufzeichnung im Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung erforderlich. Die in der Praxis mitunter anzutreffende Vorgehensweise, derzufolge die Einnahmen nicht einzeln aufgezeichnet wurden und nur indirekt im Zuge der Abrechnung mit dem Sozialversicherungsträger ermittelt wurden, entspricht demnach nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung. Eine pauschale Kürzung der indirekt ermittelten Betriebseinnahmen um nicht vereinnahmte Rezeptgebühren (z.B. durch Unfall, einfaches Vergessen des Arztes, Sozialfälle) ist ebenfalls nicht zulässig.
Zusammenfassung
Der Arzt mit Hausapotheke ist daher einerseits bei der Einnahmenerfassung zur Einzelerfassung der Rezeptgebühren verpflichtet, andererseits sollte er beim Vorsteuerabzug die Zurechnung zur Hausapotheke möglichst genau festlegen.
Bild: © dusk - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel empfehlen
Hausapotheke eines Arztes
Medikamentenverkauf
Hausapotheken führende Ärzte haben umsatzsteuerlich zu beachten, dass der Verkauf von Medikamenten nicht als ärztliche Tätigkeit gilt und daher umsatzsteuerpflichtig ist (20% Steuersatz, 10% bei Nahrungs- und Nahrungsergänzungsmittel). Die Befreiung aufgrund der Kleinunternehmerregelung (Umsätze max. jährlich € 22.000,- ab 2007 max. € 30.000,-) wird regelmäßig nicht greifen, da diesbezüglich auch die (unecht) steuerbefreiten Umsätze miteinbezogen werden müssen. Die Umsatzsteuer ist monatlich an das Finanzamt abzuführen, wobei die Vorsteuern aus dem Einkauf der Medikamente abgezogen werden können. Ein Vorsteuerabzug steht auch für Einrichtungsgegenstände zu, die unmittelbar mit der Hausapotheke im Zusammenhang stehen (Kästen, Regale zur Medikamentverwahrung). In jenen Fällen ohne exakte Zuordnungsmöglichkeit (z.B. Computer) ist gemäß § 12 Abs 5 Z 2 UStG ein anteiliger Vorsteuerabzug möglich, der sich aus dem Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zum Gesamtumsatz ermittelt. Die einzelnen Ausgabenpositionen sind folglich entsprechend der Zugehörigkeit zur Hausapotheke (0%, aliquoter Anteil, 100%iger Vorsteuerabzug) aufzuteilen.
Erfassung von Rezeptgebühren
Bei Hausapotheken führenden Ärzten sind die für den Sozialversicherungsträger vereinnahmten Rezeptgebühren als Betriebseinnahmen - in Form durchlaufender Posten - zu erfassen (BMF vom 23. Juni 2006). Hinsichtlich deren Verbuchung hat die Finanzverwaltung eine strengere Vorgehensweise angekündigt. Es ist demnach zwingend eine laufende Einzelaufzeichnung im Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung erforderlich. Die in der Praxis mitunter anzutreffende Vorgehensweise, derzufolge die Einnahmen nicht einzeln aufgezeichnet wurden und nur indirekt im Zuge der Abrechnung mit dem Sozialversicherungsträger ermittelt wurden, entspricht demnach nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Kassenführung. Eine pauschale Kürzung der indirekt ermittelten Betriebseinnahmen um nicht vereinnahmte Rezeptgebühren (z.B. durch Unfall, einfaches Vergessen des Arztes, Sozialfälle) ist ebenfalls nicht zulässig.
Zusammenfassung
Der Arzt mit Hausapotheke ist daher einerseits bei der Einnahmenerfassung zur Einzelerfassung der Rezeptgebühren verpflichtet, andererseits sollte er beim Vorsteuerabzug die Zurechnung zur Hausapotheke möglichst genau festlegen.
Bild: © dusk - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien