EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel zum Thema: Übergangsregelung
Einzelaufzeichnungspflicht von Bargeschäften
Seit 1. Jänner 2007 sind Bareinnahmen und -ausgänge aufgrund § 131 Abs. 1 Z 2 BAO (vgl. KI 08 und 12.2006) grundsätzlich täglich einzeln aufzuzeichnen. Auch wenn die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung nicht die Nutzung elektronischer Registrierkassen erforderlich macht (Paragondurchschriften, händische Aufschreibungen, Losungsblätter, Strichlisten etc. sind zulässig), bedeutet dies für kleinere Unternehmen einen erheblichen Umstellungsaufwand. In der Gastronomie wird die Tischabrechnung - bei Bonierung der einzelnen Tische - als Einzeleingang gesehen. Die Finanzverwaltung hat in der "Barbewegungs-VO" Erleichterungen vorgesehen, wonach die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz (Ermittlung der Bareingänge eines Tages durch Saldierung des gezählten End- und Anfangsbestandes unter Berücksichtigung von Ausgaben, Einlagen und Entnahmen) unter folgenden Voraussetzungen weiterhin zulässig ist:
- Die Nettoumsätze pro Betrieb und Jahr liegen bei maximal € 150.000,-, wobei bei Rumpfwirtschaftsjahren die Grenze durch eine Hochrechnung des Umsatzes ermittelt wird. Bei einem Betriebsübergang werden auch die vorangegangenen Zeiträume beim Rechtsvorgänger berücksichtigt. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze bis 15% innerhalb von drei Jahren ist unschädlich.
- Für Umsätze, die von Haus zu Haus an öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, ist die Grenze von € 150.000,- nicht anzuwenden und somit die vereinfachte Losungsermittlung immer zulässig. Begünstigt werden dadurch z.B. Eis- oder Maroniverkäufer, die ihre Produkte im Freien ohne Bezug zu fest umschlossenen Räumlichkeiten verkaufen. Nicht anzuwenden sind die Vereinfachungen allerdings bei Gassenverkäufen vor Eissalons oder Verkäufen in "Schanigärten" infolge Bezug zu fest umschlossenen Räumlichkeiten. Taxilenker müssen ebenfalls Einzelaufzeichnungen führen, denn hier gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung das Auto als feste Räumlichkeit. Ob das auch für Jahrmarktbuden gilt, wird noch zu klären sein.
Bei Überschreiten der Umsatzgrenze besteht ein Jahr Zeit zur Umstellung (z.B. bei Überschreiten der Umsatzgrenze 2007 - Einzelaufzeichnungspflicht erst ab 2009). Umgekehrt gilt, dass bei zweimaligem Unterschreiten der Umsatzgrenze mit Beginn des folgenden Jahres wieder auf die vereinfachte Losungsermittlung umgestiegen werden kann. Die Verordnung enthält eine Übergangsregelung für Betriebe, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen haben. Sie sind bei Überschreiten der Umsatzgrenzen in den Jahren 2005 und 2006 erst ab 1. Jänner 2008 zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.
Wenn die wesentlichen "Klarheiten" beseitigt sind, werden wir zur rechten Zeit über den zusätzlichen Verwaltungsmehraufwand weiter informieren.
Bild: © Eisenhans - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Übergangsregelung
Einzelaufzeichnungspflicht von Bargeschäften
Seit 1. Jänner 2007 sind Bareinnahmen und -ausgänge aufgrund § 131 Abs. 1 Z 2 BAO (vgl. KI 08 und 12.2006) grundsätzlich täglich einzeln aufzuzeichnen. Auch wenn die Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung nicht die Nutzung elektronischer Registrierkassen erforderlich macht (Paragondurchschriften, händische Aufschreibungen, Losungsblätter, Strichlisten etc. sind zulässig), bedeutet dies für kleinere Unternehmen einen erheblichen Umstellungsaufwand. In der Gastronomie wird die Tischabrechnung - bei Bonierung der einzelnen Tische - als Einzeleingang gesehen. Die Finanzverwaltung hat in der "Barbewegungs-VO" Erleichterungen vorgesehen, wonach die vereinfachte Losungsermittlung durch Kassasturz (Ermittlung der Bareingänge eines Tages durch Saldierung des gezählten End- und Anfangsbestandes unter Berücksichtigung von Ausgaben, Einlagen und Entnahmen) unter folgenden Voraussetzungen weiterhin zulässig ist:
- Die Nettoumsätze pro Betrieb und Jahr liegen bei maximal € 150.000,-, wobei bei Rumpfwirtschaftsjahren die Grenze durch eine Hochrechnung des Umsatzes ermittelt wird. Bei einem Betriebsübergang werden auch die vorangegangenen Zeiträume beim Rechtsvorgänger berücksichtigt. Ein einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze bis 15% innerhalb von drei Jahren ist unschädlich.
- Für Umsätze, die von Haus zu Haus an öffentlichen Orten, jedoch nicht in oder in Verbindung mit festumschlossenen Räumlichkeiten ausgeführt werden, ist die Grenze von € 150.000,- nicht anzuwenden und somit die vereinfachte Losungsermittlung immer zulässig. Begünstigt werden dadurch z.B. Eis- oder Maroniverkäufer, die ihre Produkte im Freien ohne Bezug zu fest umschlossenen Räumlichkeiten verkaufen. Nicht anzuwenden sind die Vereinfachungen allerdings bei Gassenverkäufen vor Eissalons oder Verkäufen in "Schanigärten" infolge Bezug zu fest umschlossenen Räumlichkeiten. Taxilenker müssen ebenfalls Einzelaufzeichnungen führen, denn hier gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung das Auto als feste Räumlichkeit. Ob das auch für Jahrmarktbuden gilt, wird noch zu klären sein.
Bei Überschreiten der Umsatzgrenze besteht ein Jahr Zeit zur Umstellung (z.B. bei Überschreiten der Umsatzgrenze 2007 - Einzelaufzeichnungspflicht erst ab 2009). Umgekehrt gilt, dass bei zweimaligem Unterschreiten der Umsatzgrenze mit Beginn des folgenden Jahres wieder auf die vereinfachte Losungsermittlung umgestiegen werden kann. Die Verordnung enthält eine Übergangsregelung für Betriebe, die bisher eine vereinfachte Losungsermittlung vorgenommen haben. Sie sind bei Überschreiten der Umsatzgrenzen in den Jahren 2005 und 2006 erst ab 1. Jänner 2008 zu Einzelaufzeichnungen verpflichtet.
Wenn die wesentlichen "Klarheiten" beseitigt sind, werden wir zur rechten Zeit über den zusätzlichen Verwaltungsmehraufwand weiter informieren.
Bild: © Eisenhans - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien