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Evidenzkonto gem. § 4 Abs. 12 Z 3 EStG als "Beilagen-Stiefkind" zur Körperschaftsteuererklärung
Seit 1. Jänner 1996 besteht die gesetzliche Verpflichtung, der jährlichen KöSt-Erklärung das (Kapital-) Evidenzkonto als Beilage anzuschließen, was in der Praxis allerdings selten erfolgt, zumal diese vom Finanzamt nicht urgiert wird. Grund dafür ist, dass die Beilage nicht im Interesse des Fiskus, sondern der Gesellschafter liegt. Leistet nämlich die Gesellschaft Auszahlungen an die Gesellschafter, so sind diese entweder als Ausschüttungen oder als Einlagenrückzahlungen zu qualifizieren. Während erstere KESt-pflichtig sind, sind die zweiten steuerneutral. Wird ein Eigenkapitalposten zugunsten von Gesellschaftern aufgelöst, der sowohl Einlagen als auch Gewinne enthält, entscheiden die Gesellschaftsorgane über die Zuordnung, die aber nicht im Ermessen der Organe liegt. Ist die Verknüpfung der Auszahlung mit einer Einlage erwiesen - wozu das Evidenzkonto dient - liegt eine steuerfreie Einlagenrückzahlung vor.
Einlagen im Sinne des Gesetzes sind:
Das aufgebrachte Kapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklagen ausgewiesen sind. Die Zuwendungen können nicht nur von den Gesellschaftern, sondern auch von Dritten stammen. Darunter zählen auch Agiozahlungen von später eintretenden Gesellschaftern, die in die Kapitalrücklagen eingestellt werden und somit auch den Altgesellschaftern zufallen. Ferner gehören dazu Partizipations- und Genussrechtskapital, sowie Verbindlichkeiten, die steuerlich als verdecktes Kapital gelten.
Nicht zu den Einlagen gehören Anteile auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel, die gem. § 3 Z 29 EStG steuerfrei waren. Erfolgt nämlich deren Rückzahlung innerhalb von 10 Jahren, handelt es sich um eine steuerpflichtige Ausschüttung nach § 32 Z 3 EStG; ferner Beträge, die infolge Umgründung die Eigenschaft als Gewinnrücklage oder Bilanzgewinn verloren haben.
Schlussfolgerung:
Aus der Regelung des Evidenzkontos geht nicht hervor, dass nach den einzelnen Anteilsinhabern zu unterscheiden ist. Egal von wem die Einlage oder Zuwendung stammt - auch von dritter Seite oder später Eintretenden - ist die Einlagenrückzahlung für jeden Gesellschafter (auch wenn die Einlage nicht von ihm stammt) steuerneutral, wenn der Nachweis aus dem Evidenzkonto erfolgt. Es liegt daher in allen Fällen, in denen es Zuwendungen an die Gesellschaft gegeben hat (z.B. Liquiditätsengpass, Insolvenzgefahr etc.) im Interesse der Gesellschafter, das Evidenzkonto zu führen und durch Beilage desselben zur KöSt-Erklärung auch dem Fiskus gegenüber Einlagen und Zuwendungen in geeigneter Form in Evidenz zu halten. Hat sich gegenüber dem Vorjahr nichts geändert, sollte auch darauf hingewiesen werden.
Bild: © M&S Fotodesign - Fotolia
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Seit 1. Jänner 1996 besteht die gesetzliche Verpflichtung, der jährlichen KöSt-Erklärung das (Kapital-) Evidenzkonto als Beilage anzuschließen, was in der Praxis allerdings selten erfolgt, zumal diese vom Finanzamt nicht urgiert wird. Grund dafür ist, dass die Beilage nicht im Interesse des Fiskus, sondern der Gesellschafter liegt. Leistet nämlich die Gesellschaft Auszahlungen an die Gesellschafter, so sind diese entweder als Ausschüttungen oder als Einlagenrückzahlungen zu qualifizieren. Während erstere KESt-pflichtig sind, sind die zweiten steuerneutral. Wird ein Eigenkapitalposten zugunsten von Gesellschaftern aufgelöst, der sowohl Einlagen als auch Gewinne enthält, entscheiden die Gesellschaftsorgane über die Zuordnung, die aber nicht im Ermessen der Organe liegt. Ist die Verknüpfung der Auszahlung mit einer Einlage erwiesen - wozu das Evidenzkonto dient - liegt eine steuerfreie Einlagenrückzahlung vor.
Einlagen im Sinne des Gesetzes sind:
Das aufgebrachte Kapital und sonstige Einlagen und Zuwendungen, die als Kapitalrücklagen ausgewiesen sind. Die Zuwendungen können nicht nur von den Gesellschaftern, sondern auch von Dritten stammen. Darunter zählen auch Agiozahlungen von später eintretenden Gesellschaftern, die in die Kapitalrücklagen eingestellt werden und somit auch den Altgesellschaftern zufallen. Ferner gehören dazu Partizipations- und Genussrechtskapital, sowie Verbindlichkeiten, die steuerlich als verdecktes Kapital gelten.
Nicht zu den Einlagen gehören Anteile auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel, die gem. § 3 Z 29 EStG steuerfrei waren. Erfolgt nämlich deren Rückzahlung innerhalb von 10 Jahren, handelt es sich um eine steuerpflichtige Ausschüttung nach § 32 Z 3 EStG; ferner Beträge, die infolge Umgründung die Eigenschaft als Gewinnrücklage oder Bilanzgewinn verloren haben.
Schlussfolgerung:
Aus der Regelung des Evidenzkontos geht nicht hervor, dass nach den einzelnen Anteilsinhabern zu unterscheiden ist. Egal von wem die Einlage oder Zuwendung stammt - auch von dritter Seite oder später Eintretenden - ist die Einlagenrückzahlung für jeden Gesellschafter (auch wenn die Einlage nicht von ihm stammt) steuerneutral, wenn der Nachweis aus dem Evidenzkonto erfolgt. Es liegt daher in allen Fällen, in denen es Zuwendungen an die Gesellschaft gegeben hat (z.B. Liquiditätsengpass, Insolvenzgefahr etc.) im Interesse der Gesellschafter, das Evidenzkonto zu führen und durch Beilage desselben zur KöSt-Erklärung auch dem Fiskus gegenüber Einlagen und Zuwendungen in geeigneter Form in Evidenz zu halten. Hat sich gegenüber dem Vorjahr nichts geändert, sollte auch darauf hingewiesen werden.
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