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Artikel zum Thema: Verjährung
Keine Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996-2002
Da nach dem Gemeinschaftsrecht Dienstleistungsunternehmen infolge verbotener Beihilfen von Energieabgabevergütungen ausgeschlossen sind, hat der VwGH v. 20.11.2006, 2006/17/0157 einen diesbezüglichen ablehnenden Bescheid für 1996-2001 als nicht rechtswidrig erklärt. Laut seiner neuesten Entscheidung VwGH 30.1.2007, 2004/17/ 0078 erstreckt sich die Gemeinschaftswidrigkeit auch auf 2002. Damit dürfte geklärt sein, dass für Dienstleistungsbetriebe für die Jahre 1996 bis 2002 kein Anspruch auf Vergütung besteht. Dass davon auch Produktionsbetriebe betroffen sein könnten, ist fraglich, weil dies dem Vertrauensgrundsatz widersprechen und derartige Rückforderungen verfahrensrechtliche Probleme (Verjährung) aufwerfen würde. Beihilfen unter € 100.000,- (De-minimis-Beihilfen lt. Art. 87 EG-Vertrag) fallen übrigens nicht unter verbotene Beihilfen. Das BMF vertritt die Ansicht, dass Vergütungen für die Jahre 1996-2001 (2002?) zwar verbotene Beihilfen dargestellt haben, aus der Rechtsprechung des EUGH aber kein Rückzahlungsanspruch resultiere. Für offene Rechtsmittelverfahren besteht aber die Gefahr, dass unter Bezugnahme auf den Umstand, dass überhaupt kein Anspruch auf Vergütung bestanden hat, die Berufung abgewiesen werden könnte, weshalb zu empfehlen ist, anhängige Berufungen zurückzuziehen. Es ist sehr zu hoffen, dass mit der "Energieabgabenvergütungssaga" endlich Schluss ist.
Bild: © Ljupco Smokovski - Fotolia
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Keine Energieabgabenvergütung für die Jahre 1996-2002
Da nach dem Gemeinschaftsrecht Dienstleistungsunternehmen infolge verbotener Beihilfen von Energieabgabevergütungen ausgeschlossen sind, hat der VwGH v. 20.11.2006, 2006/17/0157 einen diesbezüglichen ablehnenden Bescheid für 1996-2001 als nicht rechtswidrig erklärt. Laut seiner neuesten Entscheidung VwGH 30.1.2007, 2004/17/ 0078 erstreckt sich die Gemeinschaftswidrigkeit auch auf 2002. Damit dürfte geklärt sein, dass für Dienstleistungsbetriebe für die Jahre 1996 bis 2002 kein Anspruch auf Vergütung besteht. Dass davon auch Produktionsbetriebe betroffen sein könnten, ist fraglich, weil dies dem Vertrauensgrundsatz widersprechen und derartige Rückforderungen verfahrensrechtliche Probleme (Verjährung) aufwerfen würde. Beihilfen unter € 100.000,- (De-minimis-Beihilfen lt. Art. 87 EG-Vertrag) fallen übrigens nicht unter verbotene Beihilfen. Das BMF vertritt die Ansicht, dass Vergütungen für die Jahre 1996-2001 (2002?) zwar verbotene Beihilfen dargestellt haben, aus der Rechtsprechung des EUGH aber kein Rückzahlungsanspruch resultiere. Für offene Rechtsmittelverfahren besteht aber die Gefahr, dass unter Bezugnahme auf den Umstand, dass überhaupt kein Anspruch auf Vergütung bestanden hat, die Berufung abgewiesen werden könnte, weshalb zu empfehlen ist, anhängige Berufungen zurückzuziehen. Es ist sehr zu hoffen, dass mit der "Energieabgabenvergütungssaga" endlich Schluss ist.
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