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Artikel zum Thema: Zoll
Rückerstattung ausländischer Quellensteuern / Probleme mit Frankreich
Übersteigt die im Ausland einbehaltene Quellensteuer 15%, kann der übersteigende Betrag gem. Art. 10 OECD-Musterabkommen auf Antrag erstattet werden. Die Antragsformulare sind bei der Drucksortenverwaltung der Finanzbehörde 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße. 3 Tel. (01) 71125/3643 oder Fax. 3649 zu beziehen.
Die Anträge sind grundsätzlich vom zuständigen Finanzamt, versehen mit der Ansässigkeitsbestätigung, unmittelbar dem Finanzamt Eisenstadt zuzuleiten, welches die Versendung an die ausländische Behörde besorgt. Zwecks Beschleunigung des Amtsweges kann der Antragsteller das mit der Wohnsitzbescheinigung versehene Formular auch selbst an die ausländische Behörde senden.
Ausnahmen bestehen für die Schweiz und Frankreich. Die schweizer Behörde akzeptiert den Antrag nur, wenn er über das Finanzamt Eisenstadt einlangt, während Frankreich den Antrag nur vom Antragsteller selbst akzeptiert.
Das französische Formular ab 2006 neu 5000 - DE anstelle des bisherigen RF 1 stellt in Punkt V eine nahezu unerfüllbare Anforderung an einen Privatanleger. Es verlangt nämlich die Anschrift der auszahlenden Stelle (Schuldner der Kapitalerträge?), sowie eine Bescheinigung, dass an den Antragsteller der Nettobetrag, nach Abzug der Abzugsteuer zu dem in den innerstaatlichen französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Satz, ausgezahlt worden ist. Im Unterschied zu institutionellen Anlegern (z.B. Investmentfonds) verfügen Privatanleger weder über eine Bankverbindung als auszahlende Stelle in Frankreich, noch kennt er die Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge. Der einzige Beleg ist der Überweisungsträger seiner österreichischen Bank, aus dem der QEST-Abzug hervorgeht. Der Aufforderung in Pkt. V des Antragsformulars steht er daher hilflos gegenüber. Aus diesem Grund hat das BMF kürzlich ein Verständigungsverfahren eingeleitet. Praxishinweis: Unter Pkt. V. sollte - in französischer Sprache! - auf den Umstand der Unmöglichkeit für die Erfüllung dieser Anforderung hingewiesen werden. Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass der französische QEST-Abzug aus dem Beleg der österreichischen Bank als auszahlende Stelle deutlich ersichtlich ist. Sollte auch das nicht zum Ziel führen, ist das BMF zu kontaktieren.
Bild: © B. Wylezich - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Rückerstattung ausländischer Quellensteuern / Probleme mit Frankreich
Übersteigt die im Ausland einbehaltene Quellensteuer 15%, kann der übersteigende Betrag gem. Art. 10 OECD-Musterabkommen auf Antrag erstattet werden. Die Antragsformulare sind bei der Drucksortenverwaltung der Finanzbehörde 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße. 3 Tel. (01) 71125/3643 oder Fax. 3649 zu beziehen.
Die Anträge sind grundsätzlich vom zuständigen Finanzamt, versehen mit der Ansässigkeitsbestätigung, unmittelbar dem Finanzamt Eisenstadt zuzuleiten, welches die Versendung an die ausländische Behörde besorgt. Zwecks Beschleunigung des Amtsweges kann der Antragsteller das mit der Wohnsitzbescheinigung versehene Formular auch selbst an die ausländische Behörde senden.
Ausnahmen bestehen für die Schweiz und Frankreich. Die schweizer Behörde akzeptiert den Antrag nur, wenn er über das Finanzamt Eisenstadt einlangt, während Frankreich den Antrag nur vom Antragsteller selbst akzeptiert.
Das französische Formular ab 2006 neu 5000 - DE anstelle des bisherigen RF 1 stellt in Punkt V eine nahezu unerfüllbare Anforderung an einen Privatanleger. Es verlangt nämlich die Anschrift der auszahlenden Stelle (Schuldner der Kapitalerträge?), sowie eine Bescheinigung, dass an den Antragsteller der Nettobetrag, nach Abzug der Abzugsteuer zu dem in den innerstaatlichen französischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Satz, ausgezahlt worden ist. Im Unterschied zu institutionellen Anlegern (z.B. Investmentfonds) verfügen Privatanleger weder über eine Bankverbindung als auszahlende Stelle in Frankreich, noch kennt er die Anschrift des Schuldners der Kapitalerträge. Der einzige Beleg ist der Überweisungsträger seiner österreichischen Bank, aus dem der QEST-Abzug hervorgeht. Der Aufforderung in Pkt. V des Antragsformulars steht er daher hilflos gegenüber. Aus diesem Grund hat das BMF kürzlich ein Verständigungsverfahren eingeleitet. Praxishinweis: Unter Pkt. V. sollte - in französischer Sprache! - auf den Umstand der Unmöglichkeit für die Erfüllung dieser Anforderung hingewiesen werden. Gleichzeitig ist aber darauf hinzuweisen, dass der französische QEST-Abzug aus dem Beleg der österreichischen Bank als auszahlende Stelle deutlich ersichtlich ist. Sollte auch das nicht zum Ziel führen, ist das BMF zu kontaktieren.
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Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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