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Steuer-News
Artikel zum Thema: Bestandvertragsgebühr
Wesentliche Klarstellungen durch die Gebührenrichtlinie
:: Auslandsurkunde Rz. 457ff
Dessen Gebührenpflicht ist in § 16 Abs. 2 Z 1 GebG geregelt. Die GebR stellt klar, dass Gebührenfreiheit besteht, wenn der Erfüllungsort nachweislich im Ausland ist. Die Übermittlung der Urkunde vom Ausland ins Inland per Telefax löst keine Gebührenpflicht aus, weil das Gesetz hiefür eine beglaubigte Abschrift verlangt.
:: Bestandvertragsgebühr Rz. 662ff
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird klar gestellt, dass die Umsatzsteuer dann nicht dazu gehört, wenn im Vertrag die Klausel "exklusive USt" enthalten ist (Rz. 692). Ein im Ausland beurkundeter Vertrag über eine im Ausland gelegene Sache ist dann gebührenpflichtig, wenn der inländische Vertragspartner den Bestandszins von seinem inländischen Wohnsitz aus abzuschicken hat.
:: Darlehensgebühr Rz. 784ff
Stille Gesellschaften, Ges.n.b.R, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine fallen nicht unter "Gesellschaften" gem. § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, wodurch die Ersatzbeurkundung bei Gesellschafterdarlehen durch Aufnahme in die Bücher des Darlehensschuldners, nicht greift. Ferner ist das Stehenlassen von Gewinnanteilen auf Privatkonten der Gesellschafter nicht als Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren und löst daher keine Gebührenpflicht aus. Wenn ein Darlehensgeber zu einem späteren Zeitpunkt als Gesellschafter eintritt, wird daraus kein Gesellschafterdarlehen.
:: Rechtsgeschäft in Form eines E-Mail Rz. 507
Enthält das E-Mail eine elektronische Signatur ist es gebührenpflichtig und zwar auch dann, wenn - zum Unterschied bisheriger Praxis - kein Ausdruck erfolgt. Enthält es keine Signatur und wird auf jeglichen Namenszug unter dem E- Mail Text verzichtet, liegt keine gebührenpflichtige Urkunde vor. Die dem Firmenbriefkopf vergleichbaren Zeilen im E- Mail: "Von: xx / An: yy" ist nicht schädlich. Sie stellt keine mechanische Unterschrift dar, weil sie nicht unter dem Text steht. Das mag als formalistisch erscheinen, ist aber durch die Rechtsprechung des VwGH 28.6.1950 Slg. 2298/49 gedeckt.
:: Softwarenutzungsverträge Rz. 729
Entgegen der Rspr. des VwGH ist festzuhalten, dass auch diese Verträge gem. § 33 Tp. 5 Abs. 4 Z 2 GebG (BudgetbegleitG 2007) gebührenfrei sind. Die Befreiung wirkt auf Verträge zurück, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Ist die Gebührenschuld vor diesem Datum entstanden, gilt die 5-jährige Verjährungsfrist, innerhalb der die Aufhebung des Bescheides gem. § 299 Abs. 1 BAO beantragt werden kann. Dieser Antrag ist allerdings binnen eines Jahres ab Zustellung des Bescheides gem. § 302 Abs. 1 BAO einzubringen, um erfolgreich zu sein.
Bild: © Anna Blau - BMF
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Bestandvertragsgebühr
Wesentliche Klarstellungen durch die Gebührenrichtlinie
:: Auslandsurkunde Rz. 457ff
Dessen Gebührenpflicht ist in § 16 Abs. 2 Z 1 GebG geregelt. Die GebR stellt klar, dass Gebührenfreiheit besteht, wenn der Erfüllungsort nachweislich im Ausland ist. Die Übermittlung der Urkunde vom Ausland ins Inland per Telefax löst keine Gebührenpflicht aus, weil das Gesetz hiefür eine beglaubigte Abschrift verlangt.
:: Bestandvertragsgebühr Rz. 662ff
Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage wird klar gestellt, dass die Umsatzsteuer dann nicht dazu gehört, wenn im Vertrag die Klausel "exklusive USt" enthalten ist (Rz. 692). Ein im Ausland beurkundeter Vertrag über eine im Ausland gelegene Sache ist dann gebührenpflichtig, wenn der inländische Vertragspartner den Bestandszins von seinem inländischen Wohnsitz aus abzuschicken hat.
:: Darlehensgebühr Rz. 784ff
Stille Gesellschaften, Ges.n.b.R, Genossenschaften, Stiftungen und Vereine fallen nicht unter "Gesellschaften" gem. § 33 TP 8 Abs. 4 GebG, wodurch die Ersatzbeurkundung bei Gesellschafterdarlehen durch Aufnahme in die Bücher des Darlehensschuldners, nicht greift. Ferner ist das Stehenlassen von Gewinnanteilen auf Privatkonten der Gesellschafter nicht als Gesellschafterdarlehen zu qualifizieren und löst daher keine Gebührenpflicht aus. Wenn ein Darlehensgeber zu einem späteren Zeitpunkt als Gesellschafter eintritt, wird daraus kein Gesellschafterdarlehen.
:: Rechtsgeschäft in Form eines E-Mail Rz. 507
Enthält das E-Mail eine elektronische Signatur ist es gebührenpflichtig und zwar auch dann, wenn - zum Unterschied bisheriger Praxis - kein Ausdruck erfolgt. Enthält es keine Signatur und wird auf jeglichen Namenszug unter dem E- Mail Text verzichtet, liegt keine gebührenpflichtige Urkunde vor. Die dem Firmenbriefkopf vergleichbaren Zeilen im E- Mail: "Von: xx / An: yy" ist nicht schädlich. Sie stellt keine mechanische Unterschrift dar, weil sie nicht unter dem Text steht. Das mag als formalistisch erscheinen, ist aber durch die Rechtsprechung des VwGH 28.6.1950 Slg. 2298/49 gedeckt.
:: Softwarenutzungsverträge Rz. 729
Entgegen der Rspr. des VwGH ist festzuhalten, dass auch diese Verträge gem. § 33 Tp. 5 Abs. 4 Z 2 GebG (BudgetbegleitG 2007) gebührenfrei sind. Die Befreiung wirkt auf Verträge zurück, für welche die Gebührenschuld nach dem 31. Dezember 2001 entstanden ist. Ist die Gebührenschuld vor diesem Datum entstanden, gilt die 5-jährige Verjährungsfrist, innerhalb der die Aufhebung des Bescheides gem. § 299 Abs. 1 BAO beantragt werden kann. Dieser Antrag ist allerdings binnen eines Jahres ab Zustellung des Bescheides gem. § 302 Abs. 1 BAO einzubringen, um erfolgreich zu sein.
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Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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