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Steuer-News
Artikel zum Thema: Frühstück
Wellness- und Seminarleistungen im Umsatzsteuerrecht
Qualifikation von All- Inclusiv-Leistungen
In der Tourismusbranche werden Package- und All-Inclusive-Angebote immer häufiger. Sie umfassen insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen und Tischgetränke beim Abendessen. Es werden Begrüßungscocktails gereicht oder Wanderungen durchgeführt. Diese im Package enthaltenen Leistungen können als Teil der umsatzsteuerlich mit dem 10%igen Steuersatz begünstigten Beherbergungsleistung gesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird. Rz. 1207 UStR enthält eine Auflistung derartiger Nebenleistungen wie: Ortsübliches Frühstück, Kinderbetreuung, Animation, Verleih von Sportgeräten, Abgabe von Liftkarten, Vermietung von Parkplätzen, Massagen, Bereitstellung von Sauna, Dampfbad, Fitnessräumen u.a. Handelt es sich um Nebenleistungen, sind sie steuerbegünstigt.
Keine Begünstigung, wenn Nebenleistung zu Hauptleistung wird
- Anders ist es, wenn neben normalen Beherbergungsleistungen auch gesonderte Wellnessleistungen angeboten werden und der Hotelgast für das von ihm gewählte Wellnessarrangement einen von der bloßen Übernachtung verschiedenen Preis bezahlen muss. In diesem Fall sieht die Finanzverwaltung die Wellnessleistung als selbständige Hauptleistung an, die mit 20% zu versteuern ist. Dies gilt auch, wenn derartige Leistungen von privaten Kuranstalten erbracht werden (grundsätzlich 10% für alle mit dem Kurbetrieb verbundenen Leistungen), da Wellnessleistungen regelmäßig für gesunde Menschen erbracht werden, nicht auf Heilung ausgerichtet sind und nicht von Ärzten verschrieben bzw. unter ärztlicher Beaufsichtigung durchgeführt werden.
- In der Zurverfügungstellung von Seminarräumen sieht das BMF lt. Rz. 1200 UStR eine nicht begünstigte Nebenleistung, welche daher ebenfalls mit 20% ustpflichtig ist.
Bild: © GaToR-GFX - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Wellness- und Seminarleistungen im Umsatzsteuerrecht
Qualifikation von All- Inclusiv-Leistungen
In der Tourismusbranche werden Package- und All-Inclusive-Angebote immer häufiger. Sie umfassen insbesondere die Benützung von Sporteinrichtungen und Tischgetränke beim Abendessen. Es werden Begrüßungscocktails gereicht oder Wanderungen durchgeführt. Diese im Package enthaltenen Leistungen können als Teil der umsatzsteuerlich mit dem 10%igen Steuersatz begünstigten Beherbergungsleistung gesehen werden, wenn dafür kein gesondertes Entgelt verrechnet wird. Rz. 1207 UStR enthält eine Auflistung derartiger Nebenleistungen wie: Ortsübliches Frühstück, Kinderbetreuung, Animation, Verleih von Sportgeräten, Abgabe von Liftkarten, Vermietung von Parkplätzen, Massagen, Bereitstellung von Sauna, Dampfbad, Fitnessräumen u.a. Handelt es sich um Nebenleistungen, sind sie steuerbegünstigt.
Keine Begünstigung, wenn Nebenleistung zu Hauptleistung wird
- Anders ist es, wenn neben normalen Beherbergungsleistungen auch gesonderte Wellnessleistungen angeboten werden und der Hotelgast für das von ihm gewählte Wellnessarrangement einen von der bloßen Übernachtung verschiedenen Preis bezahlen muss. In diesem Fall sieht die Finanzverwaltung die Wellnessleistung als selbständige Hauptleistung an, die mit 20% zu versteuern ist. Dies gilt auch, wenn derartige Leistungen von privaten Kuranstalten erbracht werden (grundsätzlich 10% für alle mit dem Kurbetrieb verbundenen Leistungen), da Wellnessleistungen regelmäßig für gesunde Menschen erbracht werden, nicht auf Heilung ausgerichtet sind und nicht von Ärzten verschrieben bzw. unter ärztlicher Beaufsichtigung durchgeführt werden.
- In der Zurverfügungstellung von Seminarräumen sieht das BMF lt. Rz. 1200 UStR eine nicht begünstigte Nebenleistung, welche daher ebenfalls mit 20% ustpflichtig ist.
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Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
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Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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