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Steuer-News
Artikel zum Thema: Säumniszuschlag
Zwei zusätzliche Säumniszuschläge bei verspäteter Abgabenentrichtung ab 1. Jänner 2002, Erhöhung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage und verlängerte Antragsfrist für Herabsetzung
Die Neuregelung betrifft alle Abgabenansprüche (ausgenommen Nebengebühren), die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. Unmittelbar betroffen sind davon bereits die ersten Steuervorauszahlungen, die das Jahr 2002 betreffen (z.B. Einkommensteuervorauszahlung 1. Vierteljahr 2002 per 15. Februar 2002) sowie Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2002 fällig am 15. März 2002.
Allgemeines
Die Verhängung eines Säumniszuschlages ist die automatische Folge einer verspäteten Zahlung und setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus. Über Antrag ist allerdings der Säumniszuschlag nicht festzusetzen bzw. kann wieder beseitigt werden, wenn den Abgabenpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Bisher war die Dauer des Zahlungsverzuges für die Höhe des Säumniszuschlages bedeutungslos. Ab 1. Jänner 2002 ist diese aber für den 2. und 3. Säumniszuschlag von Bedeutung.
Arten der Säumniszuschläge
1. Säumniszuschlag
keine Änderungen
-- 2% der nicht rechtzeitig entrichteten Abgabe.
-- Respirofristen nur für den ersten Säumniszuschlag
3 Tage für den Bankenlauf gemäß § 211 (2) BAO
5 Tage zusätzlich bei ausnahmsweiser Säumnis gemäß § 217 (2) BAO, wenn in den letzten 6 Monaten keine Säumnis eingetreten ist. Die Frist verlängert sich weiters um die in § 211 BAO genannten Feiertage.
Änderungen
-- Die bisher in § 221 (2) BAO vorgesehene Freigrenze von S 10.000, (Bemessungsgrundlage), welche zur Folge hatte, dass ein Säumniszuschlag bis S 200, nicht vorgeschrieben worden ist, wurde im Erlasswege ab 1. Jänner 2002 auf EUR 2.500, (S 34.400,) erhöht, da der Betrag, bis zu dem kein Säumniszuschlag eingehoben wird, mit EUR 50, (S 688,) festgesetzt wurde.
-- Der Säumniszuschlag ist 1 Monat ab Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig. Diese Regel gilt auch für den 2. und 3. Säumniszuschlag. Eine verspätete Entrichtung des Säumniszuschlages löst keinen Säumniszuschlag aus.
2. Säumniszuschlag
Dieser beträgt weitere 1% für eine Abgabe, die nicht spätestens 3 Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet ist.
3. Säumniszuschlag
Weitere 1% vom nicht entrichteten Abgabenbetrag werden vorgeschrieben, wenn dieser nicht spätestens 3 Monate nach Verwirkung des 2.Säumniszuschlages entrichtet ist.
Entfall der Säumniszuschläge
-- Zahlungsaufschub infolge Stundung, solange nicht durch Rückstandsausweis beendet.
-- Aussetzung der Einhebung bzw. Einbringung
-- Hemmung der Einbringung (z.B. bis zur Erledigung eines rechtzeitig eingebrachten Stundungsansuchens).
Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
-- Neu ab 1. Jänner 2002 ist, dass bei Nichtvorliegen eines groben Verschuldens gemäß § 217 Abs. 7 BAO eine lange Antragsfrist, lediglich begrenzt durch Verjährung, besteht.
-- Weiterhin besteht gemäß § 308 BAO die Möglichkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung, für die aber die kürzere Dreimonatefrist gilt.
-- Ferner kommt es über Antrag zur entsprechenden Herabsetzung des Säumniszuschlages, wenn die Stammabgabe aus irgend einem Grund (z.B. Berufung) herabgesetzt wird (§ 217 Abs. 8 BAO).
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Artikel zum Thema: Säumniszuschlag
Zwei zusätzliche Säumniszuschläge bei verspäteter Abgabenentrichtung ab 1. Jänner 2002, Erhöhung der maßgeblichen Bemessungsgrundlage und verlängerte Antragsfrist für Herabsetzung
Die Neuregelung betrifft alle Abgabenansprüche (ausgenommen Nebengebühren), die nach dem 31. Dezember 2001 entstehen. Unmittelbar betroffen sind davon bereits die ersten Steuervorauszahlungen, die das Jahr 2002 betreffen (z.B. Einkommensteuervorauszahlung 1. Vierteljahr 2002 per 15. Februar 2002) sowie Umsatzsteuervorauszahlung Jänner 2002 fällig am 15. März 2002.
Allgemeines
Die Verhängung eines Säumniszuschlages ist die automatische Folge einer verspäteten Zahlung und setzt grundsätzlich kein Verschulden voraus. Über Antrag ist allerdings der Säumniszuschlag nicht festzusetzen bzw. kann wieder beseitigt werden, wenn den Abgabenpflichtigen kein grobes Verschulden trifft. Bisher war die Dauer des Zahlungsverzuges für die Höhe des Säumniszuschlages bedeutungslos. Ab 1. Jänner 2002 ist diese aber für den 2. und 3. Säumniszuschlag von Bedeutung.
Arten der Säumniszuschläge
1. Säumniszuschlag
keine Änderungen
-- 2% der nicht rechtzeitig entrichteten Abgabe.
-- Respirofristen nur für den ersten Säumniszuschlag
3 Tage für den Bankenlauf gemäß § 211 (2) BAO
5 Tage zusätzlich bei ausnahmsweiser Säumnis gemäß § 217 (2) BAO, wenn in den letzten 6 Monaten keine Säumnis eingetreten ist. Die Frist verlängert sich weiters um die in § 211 BAO genannten Feiertage.
Änderungen
-- Die bisher in § 221 (2) BAO vorgesehene Freigrenze von S 10.000, (Bemessungsgrundlage), welche zur Folge hatte, dass ein Säumniszuschlag bis S 200, nicht vorgeschrieben worden ist, wurde im Erlasswege ab 1. Jänner 2002 auf EUR 2.500, (S 34.400,) erhöht, da der Betrag, bis zu dem kein Säumniszuschlag eingehoben wird, mit EUR 50, (S 688,) festgesetzt wurde.
-- Der Säumniszuschlag ist 1 Monat ab Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig. Diese Regel gilt auch für den 2. und 3. Säumniszuschlag. Eine verspätete Entrichtung des Säumniszuschlages löst keinen Säumniszuschlag aus.
2. Säumniszuschlag
Dieser beträgt weitere 1% für eine Abgabe, die nicht spätestens 3 Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet ist.
3. Säumniszuschlag
Weitere 1% vom nicht entrichteten Abgabenbetrag werden vorgeschrieben, wenn dieser nicht spätestens 3 Monate nach Verwirkung des 2.Säumniszuschlages entrichtet ist.
Entfall der Säumniszuschläge
-- Zahlungsaufschub infolge Stundung, solange nicht durch Rückstandsausweis beendet.
-- Aussetzung der Einhebung bzw. Einbringung
-- Hemmung der Einbringung (z.B. bis zur Erledigung eines rechtzeitig eingebrachten Stundungsansuchens).
Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung von Säumniszuschlägen
-- Neu ab 1. Jänner 2002 ist, dass bei Nichtvorliegen eines groben Verschuldens gemäß § 217 Abs. 7 BAO eine lange Antragsfrist, lediglich begrenzt durch Verjährung, besteht.
-- Weiterhin besteht gemäß § 308 BAO die Möglichkeit des Antrages auf Wiedereinsetzung, für die aber die kürzere Dreimonatefrist gilt.
-- Ferner kommt es über Antrag zur entsprechenden Herabsetzung des Säumniszuschlages, wenn die Stammabgabe aus irgend einem Grund (z.B. Berufung) herabgesetzt wird (§ 217 Abs. 8 BAO).
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