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Neues aus den Einkommensteuerrichtlinien
:: Verstärkte Zurechnung von Leasinggütern zum Leasingnehmer
Bei Vertragsabschlüssen ab 1. Mai 2007 erfolgt die Zurechnung des Leasinggutes an den Leasingnehmer bei folgender Vertragsgestaltung:
- Vollamortisationsvertrag (Rz. 137 u. 3224 EStR)
Das wirtschaftlich angemessene Entgelt bei Vertragsverlängerung muss zumindest den um 20% verminderten Buchwert (beim Leasinggeber) erreichen. Bisher war es zumindest die Hälfte des Schätzwertes.
- Teilamortisationsvertrag (Rz. 141 u. 3225 EStR)
Wenn im Falle einer Kaufoption zum Restwert dieser niedriger ist als der voraussichtliche Verkehrswert. Das trifft zu, wenn der Restwert unter dem um 20% verminderten Buchwert des Leasinggegenstandes liegt. Bisher unter dem halben Buchwert.
- Zurechnung an den Leasingnehmer jedenfalls,
wenn während der Grundmietzeit - neben den laufenden Leasingraten - zusätzliche Leistungen (Vorauszahlung, Kaution etc.) von mehr als 50% der Netto-Herstellungskosten (bisher 75%) erbracht werden.
:: Geldwerte Vorteile bei Kapitaleinkünften (Rz. 6219 EStR)
Neben der Zahlung verjährter Zinsen, Darlehensabgeld, Sachzuwendungen und Boni, Mehrleistungen aus Wertsicherungen, kommen ab 1. Jänner 2007 geldwerte Vorteile anlässlich der Eröffnung eines Bankkontos oder sonstigen Anlässen wie z.B. bei Werbung eines neuen Bankkunden hinzu, sofern sie nicht bloß geringfügige Aufmerksamkeiten (z.B. Weltspargeschenke, Regenschirm etc.) darstellen. Wurden diese Vorteile bereits vor dem 1. Jänner 2007 gewährt und keine KESt einbehalten, ist von einem Haftungsbescheid abzusehen.
:: Spekulationseinkünfte
- Fristenberechnung bei Verkäufen sukzessiv angeschaffter Wertpapiere
Wertpapiere in Sammelverwahrung (Rz. 6627a EStR)
Bei eindeutiger Zurechnung der veräußerten Papiere nach Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungswert, richtet sich die Besteuerung des Spekulationsgewinnes nach der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Zuordnung. Eine lückenlose Dokumentation ist allerdings erforderlich.
- Anteile an Ges.m.b.H (Rz. 6627b EStR)
Wurden die Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten und unterschiedlichen Preisen erworben, stellen sie trotzdem ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Eine selbstbestimmte Zurechnung durch den Steuerpflichtigen ist daher nicht möglich.
- Steuerermäßigung für unbebaute Grundstücke (Rz. 6655 EStR)
Für die Verminderung der Spekulationseinkünfte nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung um 10% p.a. ist Voraussetzung, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung unbebaut ist.
Das ist auch dann der Fall, wenn ein zunächst bebautes Grundstück angeschafft worden ist, das Gebäude aber vor der Veräußerung abgerissen und als unbebautes Grundstück dann verkauft wurde.
:: Nutzungsdauer - Internet
- Domain-Adresse (Rz. 500a EStR)
Sie ist als immaterielles Wirtschaftsgut grundsätzlich nicht abnutzbar, sofern sie nicht zeitraumbezogen (z.B. Fußballmeisterschaft) ist oder Modetrends unterliegt. Die Anschaffungskosten sind zu aktivieren, laufende Aufwendungen sind sofort absetzbar.
- Homepage (Rz. 516a EStR)
Die Anschaffungskosten sind zu aktivieren und auf drei Jahre abzuschreiben. Die laufende Wartung ist als Erhaltungsaufwand sofort absetzbar, eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung ist aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand und ebenfalls auf drei Jahre abzuschreiben.
:: Betriebsausgabenpauschale bei Ärzten mit Sonderklassegebühren
Bezieht der Arzt Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und macht er für die Sonderklassegebühren das Betriebsausgabenpauschale geltend, mindern die bei den nicht selbständigen Einkünften als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben das Betriebsausgabenpauschale (Rz. 4116b EStR).
:: Gebäude
- AfA bei Leichtbauweise (3139a EStR)
Bei diesen wird - auch ohne Vorliegen eines Gutachtens - eine Nutzungsdauer anerkannt, wenn sie mindestens 25 Jahre beträgt.
- Klarstellung zum Gebäudebegriff (Rz. 3140 EStR)
Auch Mieterinvestitionen können als Gebäude eingestuft werden, wenn es sich z.B. um eine Aufstockung oder um einen Zubau durch den Mieter handelt.
Bild: © PascalR - Fotolia
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:: Verstärkte Zurechnung von Leasinggütern zum Leasingnehmer
Bei Vertragsabschlüssen ab 1. Mai 2007 erfolgt die Zurechnung des Leasinggutes an den Leasingnehmer bei folgender Vertragsgestaltung:
- Vollamortisationsvertrag (Rz. 137 u. 3224 EStR)
Das wirtschaftlich angemessene Entgelt bei Vertragsverlängerung muss zumindest den um 20% verminderten Buchwert (beim Leasinggeber) erreichen. Bisher war es zumindest die Hälfte des Schätzwertes.
- Teilamortisationsvertrag (Rz. 141 u. 3225 EStR)
Wenn im Falle einer Kaufoption zum Restwert dieser niedriger ist als der voraussichtliche Verkehrswert. Das trifft zu, wenn der Restwert unter dem um 20% verminderten Buchwert des Leasinggegenstandes liegt. Bisher unter dem halben Buchwert.
- Zurechnung an den Leasingnehmer jedenfalls,
wenn während der Grundmietzeit - neben den laufenden Leasingraten - zusätzliche Leistungen (Vorauszahlung, Kaution etc.) von mehr als 50% der Netto-Herstellungskosten (bisher 75%) erbracht werden.
:: Geldwerte Vorteile bei Kapitaleinkünften (Rz. 6219 EStR)
Neben der Zahlung verjährter Zinsen, Darlehensabgeld, Sachzuwendungen und Boni, Mehrleistungen aus Wertsicherungen, kommen ab 1. Jänner 2007 geldwerte Vorteile anlässlich der Eröffnung eines Bankkontos oder sonstigen Anlässen wie z.B. bei Werbung eines neuen Bankkunden hinzu, sofern sie nicht bloß geringfügige Aufmerksamkeiten (z.B. Weltspargeschenke, Regenschirm etc.) darstellen. Wurden diese Vorteile bereits vor dem 1. Jänner 2007 gewährt und keine KESt einbehalten, ist von einem Haftungsbescheid abzusehen.
:: Spekulationseinkünfte
- Fristenberechnung bei Verkäufen sukzessiv angeschaffter Wertpapiere
Wertpapiere in Sammelverwahrung (Rz. 6627a EStR)
Bei eindeutiger Zurechnung der veräußerten Papiere nach Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungswert, richtet sich die Besteuerung des Spekulationsgewinnes nach der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Zuordnung. Eine lückenlose Dokumentation ist allerdings erforderlich.
- Anteile an Ges.m.b.H (Rz. 6627b EStR)
Wurden die Anteile zu verschiedenen Zeitpunkten und unterschiedlichen Preisen erworben, stellen sie trotzdem ein einheitliches Wirtschaftsgut dar. Eine selbstbestimmte Zurechnung durch den Steuerpflichtigen ist daher nicht möglich.
- Steuerermäßigung für unbebaute Grundstücke (Rz. 6655 EStR)
Für die Verminderung der Spekulationseinkünfte nach Ablauf von 5 Jahren seit der Anschaffung um 10% p.a. ist Voraussetzung, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Veräußerung unbebaut ist.
Das ist auch dann der Fall, wenn ein zunächst bebautes Grundstück angeschafft worden ist, das Gebäude aber vor der Veräußerung abgerissen und als unbebautes Grundstück dann verkauft wurde.
:: Nutzungsdauer - Internet
- Domain-Adresse (Rz. 500a EStR)
Sie ist als immaterielles Wirtschaftsgut grundsätzlich nicht abnutzbar, sofern sie nicht zeitraumbezogen (z.B. Fußballmeisterschaft) ist oder Modetrends unterliegt. Die Anschaffungskosten sind zu aktivieren, laufende Aufwendungen sind sofort absetzbar.
- Homepage (Rz. 516a EStR)
Die Anschaffungskosten sind zu aktivieren und auf drei Jahre abzuschreiben. Die laufende Wartung ist als Erhaltungsaufwand sofort absetzbar, eine wesentliche Verbesserung oder Erweiterung ist aktivierungspflichtiger Herstellungsaufwand und ebenfalls auf drei Jahre abzuschreiben.
:: Betriebsausgabenpauschale bei Ärzten mit Sonderklassegebühren
Bezieht der Arzt Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit und macht er für die Sonderklassegebühren das Betriebsausgabenpauschale geltend, mindern die bei den nicht selbständigen Einkünften als Werbungskosten geltend gemachten Ausgaben das Betriebsausgabenpauschale (Rz. 4116b EStR).
:: Gebäude
- AfA bei Leichtbauweise (3139a EStR)
Bei diesen wird - auch ohne Vorliegen eines Gutachtens - eine Nutzungsdauer anerkannt, wenn sie mindestens 25 Jahre beträgt.
- Klarstellung zum Gebäudebegriff (Rz. 3140 EStR)
Auch Mieterinvestitionen können als Gebäude eingestuft werden, wenn es sich z.B. um eine Aufstockung oder um einen Zubau durch den Mieter handelt.
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Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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