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Rechtzeitige Geltendmachung der Sonderprämien zusammen mit den Steuererklärungen
Für die Geltendmachung der Sonderprämien sind in den Steuererklärungen E1 bzw. K1 diese nicht nur in den betreffenden Kennzahlen anzuführen (vgl. Klienten-Info 8/2006), sondern auch die folgenden Formulare gleichzeitig beim Finanzamt einzureichen:
E 108c: für Forschung, Bildung und Lehrlingsausbildung
E 108d/j HWG 2005: Hochwasserkatastrophe 2005 - Ersatzbeschaffung für die Jahre 2005, 2006 und 2007. Wurde aber vergessen, diese Formulare gleichzeitig mit den Steuererklärungen einzureichen, besteht eine gesetzliche Nachfrist bis zur Rechtskraft des Bescheides, gegebenen Falles des Feststellungsbescheides. Demnach muss die Nachreichung dieser Formulare innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim zuständigen Finanzamt erfolgen oder beim Postamt (eingeschrieben) aufgegeben werden. Dem Vermerk des Eingangsdatums am Bescheid kommt die Beweiskraft zu.
Wurde auch diese Frist versäumt, besteht noch die Möglichkeit gem. § 303 Abs. 1 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. In diesem Fall genügt aber nicht der Hinweis, dass auf die Einreichung vergessen worden ist, es sind vielmehr die für die Wiederaufnahme taxativ angeführten Gründe (neue Beweismittel, falsche Urkunde, andere Entscheidung über Vorfrage) anzuführen.
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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Rechtzeitige Geltendmachung der Sonderprämien zusammen mit den Steuererklärungen
Für die Geltendmachung der Sonderprämien sind in den Steuererklärungen E1 bzw. K1 diese nicht nur in den betreffenden Kennzahlen anzuführen (vgl. Klienten-Info 8/2006), sondern auch die folgenden Formulare gleichzeitig beim Finanzamt einzureichen:
E 108c: für Forschung, Bildung und Lehrlingsausbildung
E 108d/j HWG 2005: Hochwasserkatastrophe 2005 - Ersatzbeschaffung für die Jahre 2005, 2006 und 2007. Wurde aber vergessen, diese Formulare gleichzeitig mit den Steuererklärungen einzureichen, besteht eine gesetzliche Nachfrist bis zur Rechtskraft des Bescheides, gegebenen Falles des Feststellungsbescheides. Demnach muss die Nachreichung dieser Formulare innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides beim zuständigen Finanzamt erfolgen oder beim Postamt (eingeschrieben) aufgegeben werden. Dem Vermerk des Eingangsdatums am Bescheid kommt die Beweiskraft zu.
Wurde auch diese Frist versäumt, besteht noch die Möglichkeit gem. § 303 Abs. 1 BAO eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. In diesem Fall genügt aber nicht der Hinweis, dass auf die Einreichung vergessen worden ist, es sind vielmehr die für die Wiederaufnahme taxativ angeführten Gründe (neue Beweismittel, falsche Urkunde, andere Entscheidung über Vorfrage) anzuführen.
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Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
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