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Steuer-News
Artikel zum Thema: Taggelder
Änderungen im Einkommensteuergesetz ab 2008
Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG)
:: Verhinderung der Nachversteuerung durch Ersatzbeschaffung (ab Veranlagung 2008)
Wertpapiere werden als Ersatzwirtschaftsgüter ausgeschlossen und nur abnutzbare körperliche Anlagegüter anerkannt ("begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.d. Abs. 3 Z 1" in § 10 Abs. 5 Z 2 EStG). Der Freibetrag kann daher bei vorzeitigem Ausscheiden eines Wertpapiers nicht mehr auf Wertpapiere übertragen werden, wodurch eine nicht im Sinne der Begünstigung liegende Umschichtung von Wertpapieren verhindert wird.
:: Ausweis und Verzeichnis
Ab der Veranlagung 2007 hat in der Steuererklärung ein getrennter Ausweis von körperlichen Wirtschaftsgütern und Wertpapieren zu erfolgen. Der Freibetrag wird im Anlagenverzeichnis bei den betreffenden Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Abrechnung des steuerfreien Taggeldes
Im Falle von als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Taggeldern ist eine Kalendertagsabrechnung nicht mehr möglich (Einfügung von: "Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu" in §§ 4 Abs. 5 u. 16 Abs.1 Z 9 EstG). Die bisherige Aliqotierung bleibt weiterhin bestehen. Umfasst die Dauer der Dienstreise nicht jeweils volle Tage, so ist diese Neuregelung daher von Nachteil.
Änderung des AVAB bei progressionserhöhenden steuerfreien Einkünften
Liegen ausländische Einkünfte vor, welche unter Progressionsvorbehalt in Österreich steuerfrei sind, so wurde bisher bei der Steuerberechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) vor der Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes in Abzug gebracht, wodurch keine volle Wirkung erreicht wurde, da ein Teil von den steuerfreien ausländischen Einkünften verbraucht wurde. Die Änderung in § 33 Abs. 10 bzw. 11 EStG korrigiert dies, indem der AVAB erst nach Anwendung des Durchschnittsteuersatzes auf das (inländische) Einkommen und damit ungeschmälert abgezogen wird.
Bild: © Tom Mc Nemar - Fotolia
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Artikel zum Thema: Taggelder
Änderungen im Einkommensteuergesetz ab 2008
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Freibetrag für investierte Gewinne (§ 10 EStG)
:: Verhinderung der Nachversteuerung durch Ersatzbeschaffung (ab Veranlagung 2008)
Wertpapiere werden als Ersatzwirtschaftsgüter ausgeschlossen und nur abnutzbare körperliche Anlagegüter anerkannt ("begünstigte Wirtschaftsgüter i.S.d. Abs. 3 Z 1" in § 10 Abs. 5 Z 2 EStG). Der Freibetrag kann daher bei vorzeitigem Ausscheiden eines Wertpapiers nicht mehr auf Wertpapiere übertragen werden, wodurch eine nicht im Sinne der Begünstigung liegende Umschichtung von Wertpapieren verhindert wird.
:: Ausweis und Verzeichnis
Ab der Veranlagung 2007 hat in der Steuererklärung ein getrennter Ausweis von körperlichen Wirtschaftsgütern und Wertpapieren zu erfolgen. Der Freibetrag wird im Anlagenverzeichnis bei den betreffenden Wirtschaftsgütern ausgewiesen. Wertpapiere, für die der Freibetrag in Anspruch genommen wird, sind in ein gesondertes Verzeichnis aufzunehmen, das der Abgabenbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.
Abrechnung des steuerfreien Taggeldes
Im Falle von als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemachten Taggeldern ist eine Kalendertagsabrechnung nicht mehr möglich (Einfügung von: "Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu" in §§ 4 Abs. 5 u. 16 Abs.1 Z 9 EstG). Die bisherige Aliqotierung bleibt weiterhin bestehen. Umfasst die Dauer der Dienstreise nicht jeweils volle Tage, so ist diese Neuregelung daher von Nachteil.
Änderung des AVAB bei progressionserhöhenden steuerfreien Einkünften
Liegen ausländische Einkünfte vor, welche unter Progressionsvorbehalt in Österreich steuerfrei sind, so wurde bisher bei der Steuerberechnung der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB) vor der Ermittlung des Durchschnittsteuersatzes in Abzug gebracht, wodurch keine volle Wirkung erreicht wurde, da ein Teil von den steuerfreien ausländischen Einkünften verbraucht wurde. Die Änderung in § 33 Abs. 10 bzw. 11 EStG korrigiert dies, indem der AVAB erst nach Anwendung des Durchschnittsteuersatzes auf das (inländische) Einkommen und damit ungeschmälert abgezogen wird.
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Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
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Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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