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Artikel zum Thema: Trinkgeld
Lohnsteuerpflicht für Bonusmeilen?
Der UFS hat sich mit der Entscheidung vom 25.10.07 (GZ RV/0113-G/05) der deutschen Rechtsprechung angeschlossen und wertet Bonusmeilen von Vielfliegerprogrammen (z.B. Miles & More) als steuerpflichtigen Vorteil, sofern sie von Dienstreisen stammen und für private Reisen eingelöst werden. Die für Dienstflüge erhaltenen Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu - ihre Überlassung für private Zwecke des Dienstnehmers stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und ist der Lohnsteuer (inkl. DB, DZ) sowie der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Der Dienstgeber haftet für die Abfuhr der Lohnsteuer, selbst wenn er praktisch nur schwer in der Lage ist, die notwendigen Informationen bzgl. der Meilenverwendung des Dienstnehmers zu erhalten. Zwecks Lohnsteuer und Sozialversicherung ist fraglich, mit welchem Wert die Meilen anzusetzen sind bzw. wann der Vorteil für den Dienstnehmer eintritt. Da für Bonusmeilen kein - wie z.B. bei einem PKW - Sachbezugswert festgelegt ist, muss der geldwerte Vorteil mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes (einem Kaufpreis vergleichbar) bestimmt werden. Allerdings können Flugpreise abhängig von Buchungszeitpunkt, Fluglinie sowie Buchungsart beträchtlich schwanken sodass auf eine Klarstellung, z.B. durch einen konkreten Sachbezugswert zu hoffen ist. Der Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils ist bei Einlösung der Bonusmeilen für private Zwecke anzunehmen, da die bloße Meilengutschrift am Bonuskonto noch nicht zu einer Haftung des Dienstgebers führen kann. Der Verbrauch der Bonusmeilen für berufliche Zwecke ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschlossen.
Mit der Entscheidung zur Lohnsteuerpflicht sind praktische Probleme in der Umsetzung und eine dem Dienstgeber nur schwer zumutbare Rechtsunsicherheit verbunden, weshalb vielfach eine den Trinkgeldern vergleichbare Regelung gefordert wird, die zu einer Lohn- und Einkommensteuerfreiheit von Bonusmeilen führen würde.
Bild: © Klaus Eppele - Fotolia
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Lohnsteuerpflicht für Bonusmeilen?
Der UFS hat sich mit der Entscheidung vom 25.10.07 (GZ RV/0113-G/05) der deutschen Rechtsprechung angeschlossen und wertet Bonusmeilen von Vielfliegerprogrammen (z.B. Miles & More) als steuerpflichtigen Vorteil, sofern sie von Dienstreisen stammen und für private Reisen eingelöst werden. Die für Dienstflüge erhaltenen Bonusmeilen stehen dem Arbeitgeber zu - ihre Überlassung für private Zwecke des Dienstnehmers stellt einen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und ist der Lohnsteuer (inkl. DB, DZ) sowie der Sozialversicherung zu unterwerfen.
Der Dienstgeber haftet für die Abfuhr der Lohnsteuer, selbst wenn er praktisch nur schwer in der Lage ist, die notwendigen Informationen bzgl. der Meilenverwendung des Dienstnehmers zu erhalten. Zwecks Lohnsteuer und Sozialversicherung ist fraglich, mit welchem Wert die Meilen anzusetzen sind bzw. wann der Vorteil für den Dienstnehmer eintritt. Da für Bonusmeilen kein - wie z.B. bei einem PKW - Sachbezugswert festgelegt ist, muss der geldwerte Vorteil mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes (einem Kaufpreis vergleichbar) bestimmt werden. Allerdings können Flugpreise abhängig von Buchungszeitpunkt, Fluglinie sowie Buchungsart beträchtlich schwanken sodass auf eine Klarstellung, z.B. durch einen konkreten Sachbezugswert zu hoffen ist. Der Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils ist bei Einlösung der Bonusmeilen für private Zwecke anzunehmen, da die bloße Meilengutschrift am Bonuskonto noch nicht zu einer Haftung des Dienstgebers führen kann. Der Verbrauch der Bonusmeilen für berufliche Zwecke ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeschlossen.
Mit der Entscheidung zur Lohnsteuerpflicht sind praktische Probleme in der Umsetzung und eine dem Dienstgeber nur schwer zumutbare Rechtsunsicherheit verbunden, weshalb vielfach eine den Trinkgeldern vergleichbare Regelung gefordert wird, die zu einer Lohn- und Einkommensteuerfreiheit von Bonusmeilen führen würde.
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Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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