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Steuer-News
Artikel zum Thema: Verrechnungskonto
Wann führt ein negativer Saldo am Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Gesellschafter entnahmebedingt Verrechnungsverbindlichkeiten gegenüber ihrer GmbH aufweisen. Dies ist jedoch nicht nur aus gesellschaftsrechtlichen Gründen (Stichwort „verdeckte Einlagenrückgewähr“), sondern auch aus steuerlichen Gründen nicht unproblematisch. Wie in der letzten Ausgabe erwähnt (Klienten-Info April 2008, „Verträge zwischen Angehörigen - Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung“), gelten hierfür die steuerlichen Grundsätze für die Anerkennung von Geschäften zwischen angehörigen Personen (Schriftlichkeit, eindeutiger Inhalt, Fremdüblichkeit). Ein dauerhaft negativer Saldo am Verrechnungskonto kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (steuerliche Nichtanerkennung der Kreditgewährung und Anfall von 25% bzw. bei Übernahme der KESt durch die Gesellschaft sogar 33,33%KESt) führen, wenn eine Rückzahlung von vorneherein nicht gewollt ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters objektiv nicht mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann. Das Fehlen von Einbringungsmaßnahmen kann ebenso ein Indiz dafür sein, dass eine Rückzahlung nicht gewollt ist.
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf sein Gehalt und entnimmt er gleichzeitig Beträge für seinen Lebensunterhalt, ohne den Rückzahlungstermin, die Fälligkeit der Zinsen und den Kreditrahmen klar festzulegen, sind die Entnahmen ebenfalls als verdeckte Ausschüttungen anzusehen. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse. Fehlt eine angemessene (fremdübliche) Verzinsung, führt dies auch zu einer Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung. Erfolgt die Verzinsung erst in dem auf den Bilanzstichtag folgenden Jahr, so ist nur dann keine verdeckte Ausschüttung darin zu erkennen, wenn die Nachträglichkeit der Verzinsung ausdrücklich (und nachweislich) vereinbart wurde. Für den Fall von Entnahmen durch den Gesellschafter ist daher Sorge zu tragen, dass schriftliche Vereinbarungen über den Kreditrahmen, die Rückzahlungsmodalitäten und die Verzinsung getroffen werden. Für die Verzinsung sollte derzeit zumindest ein Zinssatz von 5 bis 6% pa fixiert werden. Selbstverständlich ist auch eine variable Verzinsung (z.B. Euribor zuzüglich 50 Basispunkte) möglich. Keinesfalls sollte die vereinbarte Verzinsung die eigenen Finanzierungskosten der Gesellschaft unterschreiten.
Bild: © fox17 - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Verrechnungskonto
Wann führt ein negativer Saldo am Verrechnungskonto zu einer verdeckten Gewinnausschüttung
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Gesellschafter entnahmebedingt Verrechnungsverbindlichkeiten gegenüber ihrer GmbH aufweisen. Dies ist jedoch nicht nur aus gesellschaftsrechtlichen Gründen (Stichwort „verdeckte Einlagenrückgewähr“), sondern auch aus steuerlichen Gründen nicht unproblematisch. Wie in der letzten Ausgabe erwähnt (Klienten-Info April 2008, „Verträge zwischen Angehörigen - Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung“), gelten hierfür die steuerlichen Grundsätze für die Anerkennung von Geschäften zwischen angehörigen Personen (Schriftlichkeit, eindeutiger Inhalt, Fremdüblichkeit). Ein dauerhaft negativer Saldo am Verrechnungskonto kann zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (steuerliche Nichtanerkennung der Kreditgewährung und Anfall von 25% bzw. bei Übernahme der KESt durch die Gesellschaft sogar 33,33%KESt) führen, wenn eine Rückzahlung von vorneherein nicht gewollt ist oder aufgrund der wirtschaftlichen Situation des Gesellschafters objektiv nicht mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann. Das Fehlen von Einbringungsmaßnahmen kann ebenso ein Indiz dafür sein, dass eine Rückzahlung nicht gewollt ist.
Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer auf sein Gehalt und entnimmt er gleichzeitig Beträge für seinen Lebensunterhalt, ohne den Rückzahlungstermin, die Fälligkeit der Zinsen und den Kreditrahmen klar festzulegen, sind die Entnahmen ebenfalls als verdeckte Ausschüttungen anzusehen. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild der Verhältnisse. Fehlt eine angemessene (fremdübliche) Verzinsung, führt dies auch zu einer Einstufung als verdeckte Gewinnausschüttung. Erfolgt die Verzinsung erst in dem auf den Bilanzstichtag folgenden Jahr, so ist nur dann keine verdeckte Ausschüttung darin zu erkennen, wenn die Nachträglichkeit der Verzinsung ausdrücklich (und nachweislich) vereinbart wurde. Für den Fall von Entnahmen durch den Gesellschafter ist daher Sorge zu tragen, dass schriftliche Vereinbarungen über den Kreditrahmen, die Rückzahlungsmodalitäten und die Verzinsung getroffen werden. Für die Verzinsung sollte derzeit zumindest ein Zinssatz von 5 bis 6% pa fixiert werden. Selbstverständlich ist auch eine variable Verzinsung (z.B. Euribor zuzüglich 50 Basispunkte) möglich. Keinesfalls sollte die vereinbarte Verzinsung die eigenen Finanzierungskosten der Gesellschaft unterschreiten.
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