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Kein sofortiger Gewinn aus der Konvertierung von Fremdwährungskrediten
Fremdwährungskredite erfreuen sich sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich trotz bestehender Risiken noch immer einer großen Beliebtheit. Dabei ist es häufige Praxis, dass nach einer gewissen Laufzeit die Währung, in der die Rückzahlung zu erfolgen hat, vom Kreditnehmer geändert wird. Ein solcher Wechsel, z.B. von YEN zu Schweizer Franken, wird oft vollzogen, wenn mit einer vorteilhaften Wechselkursentwicklung und insgesamt günstigeren Kreditfinanzierung zu rechnen ist. Der VwGH (vom 15.1.2008, 2006/15/0116) setzte sich unlängst im Zusammenhang mit der Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit der Frage auseinander, ob eine Gewinnrealisierung und somit eine einkommensteuerliche Erfassung bereits im Zeitpunkt der Kreditkonvertierung innerhalb der Fremdwährungen gegeben ist oder aber erst bei der Konvertierung in Euro bzw. im Zeitpunkt der tatsächlichen Kredittilgung eintritt.
Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und steht in der Folge fest, dass ein geringerer Euro-Betrag aufgewendet werden muss, um das Fremdwährungsdarlehen zu tilgen, so führt diese Verringerung sowohl bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch beim Betriebsvermögensvergleich grundsätzlich zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme. Allerdings tritt die Steuerpflicht erst dann ein wenn feststeht, dass diese Vermögensvermehrung endgültig realisiert ist. Das ist in der Regel allerdings erst bei (endgültiger, eventuell auch nur teilweiser) Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt stehe das Verhältnis zur letztendlichen Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertveränderung, nämlich der Heimatwährung (EUR), fest. Im privaten Bereich ist ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn allenfalls denkbar, sofern eine Konvertierung zum Euro bzw. die Tilgung der Verbindlichkeit innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.
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Fremdwährungskredite erfreuen sich sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich trotz bestehender Risiken noch immer einer großen Beliebtheit. Dabei ist es häufige Praxis, dass nach einer gewissen Laufzeit die Währung, in der die Rückzahlung zu erfolgen hat, vom Kreditnehmer geändert wird. Ein solcher Wechsel, z.B. von YEN zu Schweizer Franken, wird oft vollzogen, wenn mit einer vorteilhaften Wechselkursentwicklung und insgesamt günstigeren Kreditfinanzierung zu rechnen ist. Der VwGH (vom 15.1.2008, 2006/15/0116) setzte sich unlängst im Zusammenhang mit der Konvertierung einer Fremdwährungsverbindlichkeit mit der Frage auseinander, ob eine Gewinnrealisierung und somit eine einkommensteuerliche Erfassung bereits im Zeitpunkt der Kreditkonvertierung innerhalb der Fremdwährungen gegeben ist oder aber erst bei der Konvertierung in Euro bzw. im Zeitpunkt der tatsächlichen Kredittilgung eintritt.
Wird ein Fremdwährungsdarlehen aus betrieblichen Gründen aufgenommen und steht in der Folge fest, dass ein geringerer Euro-Betrag aufgewendet werden muss, um das Fremdwährungsdarlehen zu tilgen, so führt diese Verringerung sowohl bei einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung als auch beim Betriebsvermögensvergleich grundsätzlich zu einer steuerpflichtigen Betriebseinnahme. Allerdings tritt die Steuerpflicht erst dann ein wenn feststeht, dass diese Vermögensvermehrung endgültig realisiert ist. Das ist in der Regel allerdings erst bei (endgültiger, eventuell auch nur teilweiser) Tilgung der Fremdwährungsverbindlichkeit der Fall. Erst zu diesem Zeitpunkt stehe das Verhältnis zur letztendlichen Bezugsgröße der während der Kreditlaufzeit festgestellten Wertveränderung, nämlich der Heimatwährung (EUR), fest. Im privaten Bereich ist ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn allenfalls denkbar, sofern eine Konvertierung zum Euro bzw. die Tilgung der Verbindlichkeit innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist erfolgt.
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