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Artikel zum Thema: Wartungserlass
Bei Dienstreisen erworbene Bonusmeilen bei privater Nutzung lohnsteuerpflichtig!
In der Vergangenheit wurde bereits mehrmals diskutiert, ob bei Dienstreisen erworbene Bonusmeilen, die in weiterer Folge privat genutzt werden können, einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Im neuen Lohnsteuerwartungserlass (Rz 222) vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei privater Nutzungsmöglichkeit von einem Sachbezug auszugehen ist. Die Verwendung von Bonusmeilen für dienstliche Flüge, also auch bei einem „Upgrading“, führt jedoch nicht zu einem Sachbezug.
Grundsätzlich hat die Bewertung dieses im Dienstverhältnis begründeten Vorteils mit den üblichen Mittelpreisen am Verbrauchsort zu erfolgen. Vereinfachend kann jedoch der Sachbezug mit 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen (sofern diese Bonuswerte vermitteln wie z.B. Flüge, Hotelunterkünfte) angenommen werden. Eine weitere Vereinfachung stellt die Möglichkeit dar den Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens bei der Lohnverrechnung für Dezember in Summe zu erfassen und abzurechnen. Ein Sachbezug muss vom Dienstgeber nicht berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt bzw. der Arbeitgeber eine private Nutzung untersagt.
Bild: © Xuejun li - Fotolia
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Bei Dienstreisen erworbene Bonusmeilen bei privater Nutzung lohnsteuerpflichtig!
In der Vergangenheit wurde bereits mehrmals diskutiert, ob bei Dienstreisen erworbene Bonusmeilen, die in weiterer Folge privat genutzt werden können, einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug darstellen. Im neuen Lohnsteuerwartungserlass (Rz 222) vertritt die Finanzverwaltung die Auffassung, dass bei privater Nutzungsmöglichkeit von einem Sachbezug auszugehen ist. Die Verwendung von Bonusmeilen für dienstliche Flüge, also auch bei einem „Upgrading“, führt jedoch nicht zu einem Sachbezug.
Grundsätzlich hat die Bewertung dieses im Dienstverhältnis begründeten Vorteils mit den üblichen Mittelpreisen am Verbrauchsort zu erfolgen. Vereinfachend kann jedoch der Sachbezug mit 1,5% der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen (sofern diese Bonuswerte vermitteln wie z.B. Flüge, Hotelunterkünfte) angenommen werden. Eine weitere Vereinfachung stellt die Möglichkeit dar den Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens bei der Lohnverrechnung für Dezember in Summe zu erfassen und abzurechnen. Ein Sachbezug muss vom Dienstgeber nicht berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt bzw. der Arbeitgeber eine private Nutzung untersagt.
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Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
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