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Artikel zum Thema: Fortbildungskosten
Die steuerliche Geltendmachung von Umschulungskosten
Umschulungskosten können Ausbildungs- und Fortbildungskosten vergleichbar als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Den Lohnsteuerrichtlinien sowie den uneinheitlichen UFS-Entscheidungen folgend, gelten als wesentliche Voraussetzungen, dass schon eine berufliche Tätigkeit bestanden hat und dass die Umschulung so umfassend ist, dass eine vom bisherigen Beruf verschiedene Tätigkeit ausgeübt werden kann. Der UFS hat in diesem Zusammenhang klargestellt (UFS vom 25.6.08, RV/0044-S/08), dass die Umschulung nicht auf die Ausübung einer neuen Haupttätigkeit abzielen muss, sondern dass auch Nebentätigkeiten als Grund anerkannt werden. Bedeutend ist, dass die Absicht der tatsächlichen Ausübung einer anderen Tätigkeit klar zum Ausdruck kommt. Merkmale hierfür sind beispielsweise, ob das angestrebte Zeitverhältnis (z.B. 50:50) zwischen bisheriger und neuer Tätigkeit tatsächlich umgesetzt wird, wie viel Zeit zwischen Abschluss der Umschulung und Aufnahme der Tätigkeit vergeht und ob entsprechende Maßnahmen wie z.B. etwa Werbeaktivitäten für die neue Tätigkeit gesetzt werden. Gleichsam objektive Gründe für eine Umschulung sieht die Finanzverwaltung als erfüllt, wenn der Steuerpflichtige arbeitslos ist, die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder die Verdienstmöglichkeit durch die Umschulung verbessert wird. Umschulungsmaßnahmen, welche aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer abzugsfähig.
Können die Umschulungskosten in den jeweiligen Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden, ergeben sich keine rückwirkenden Änderungen, wenn im Endeffekt die neue Tätigkeit nicht ausgeübt wird weil z.B. kein Arbeitsplatz gefunden wird. Die Anerkennung im jeweiligen Veranlagungszeitraum durch die Finanzverwaltung ist zumeist nicht möglich, wenn die angestrebte Betätigung steuerliche Liebhaberei darstellt bzw. wenn sich die Umschulung auch zur Befriedigung privater Interessen eignet – dies führt insbesondere bei Ausbildungen im Gesundheitsbereich (z.B. Kinesiologie, Qui-Gong) oftmals zu Problemen.
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Artikel zum Thema: Fortbildungskosten
Die steuerliche Geltendmachung von Umschulungskosten
Umschulungskosten können Ausbildungs- und Fortbildungskosten vergleichbar als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Den Lohnsteuerrichtlinien sowie den uneinheitlichen UFS-Entscheidungen folgend, gelten als wesentliche Voraussetzungen, dass schon eine berufliche Tätigkeit bestanden hat und dass die Umschulung so umfassend ist, dass eine vom bisherigen Beruf verschiedene Tätigkeit ausgeübt werden kann. Der UFS hat in diesem Zusammenhang klargestellt (UFS vom 25.6.08, RV/0044-S/08), dass die Umschulung nicht auf die Ausübung einer neuen Haupttätigkeit abzielen muss, sondern dass auch Nebentätigkeiten als Grund anerkannt werden. Bedeutend ist, dass die Absicht der tatsächlichen Ausübung einer anderen Tätigkeit klar zum Ausdruck kommt. Merkmale hierfür sind beispielsweise, ob das angestrebte Zeitverhältnis (z.B. 50:50) zwischen bisheriger und neuer Tätigkeit tatsächlich umgesetzt wird, wie viel Zeit zwischen Abschluss der Umschulung und Aufnahme der Tätigkeit vergeht und ob entsprechende Maßnahmen wie z.B. etwa Werbeaktivitäten für die neue Tätigkeit gesetzt werden. Gleichsam objektive Gründe für eine Umschulung sieht die Finanzverwaltung als erfüllt, wenn der Steuerpflichtige arbeitslos ist, die weitere Einkunftserzielung im bisherigen Beruf gefährdet ist oder die Verdienstmöglichkeit durch die Umschulung verbessert wird. Umschulungsmaßnahmen, welche aus öffentlichen Mitteln (AMS) oder von Arbeitsstiftungen gefördert werden, sind immer abzugsfähig.
Können die Umschulungskosten in den jeweiligen Jahren steuerlich in Abzug gebracht werden, ergeben sich keine rückwirkenden Änderungen, wenn im Endeffekt die neue Tätigkeit nicht ausgeübt wird weil z.B. kein Arbeitsplatz gefunden wird. Die Anerkennung im jeweiligen Veranlagungszeitraum durch die Finanzverwaltung ist zumeist nicht möglich, wenn die angestrebte Betätigung steuerliche Liebhaberei darstellt bzw. wenn sich die Umschulung auch zur Befriedigung privater Interessen eignet – dies führt insbesondere bei Ausbildungen im Gesundheitsbereich (z.B. Kinesiologie, Qui-Gong) oftmals zu Problemen.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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