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Steuer-News
Artikel zum Thema: Sacheinlage
Die GmbH-Sacheinlagengründung
Ergänzend zur Darstellung der wichtigsten Merkmale der GmbH in dieser Ausgabe, soll dieser Beitrag einen kurzen Überblick über die Gründung einer GmbH mit Sacheinlagen vermitteln. Als Sacheinlage sind grundsätzlich folgende übertragbare Vermögenswerte geeignet:
- Forderungen, die mittels Zession übertragen werden, nicht jedoch Forderungen gegen den Sacheinleger selbst oder einen Mitgesellschafter,
- Eigentum an körperlichen Sachen, Liegenschaften (hier bedarf es einer ausreichenden zeitlichen Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung),
- Das Gebrauchsrecht an Sachen,
- Sachgesamtheiten (Unternehmen, Betriebe aber auch Teilbetriebe, Münzsammlungen),
- Wertpapiere, Beteiligungen,
- Patente
Nicht als Sacheinlage sind hingegen höchstpersönliche und unübertragbare Rechte, Dienstleistungen oder Gewinnchancen sowie erst künftig entstehende Sachen, für die keine § 10 Erklärung abgegeben werden kann, geeignet. Für jede Vereinbarung über die Leistung einer Sacheinlage ist gemäß § 6a Abs 1 GmbHG Voraussetzung, dass
- die Person des Gesellschafters,
- der Gegenstand der übernommen wird,
- und der Geldwert
im einzelnen bereits im Gesellschaftsvertrag genau und vollständig festgesetzt wird, ansonsten die Unwirksamkeit der Vereinbarung droht.
Eine Sacheinlagengründung ist nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufgebracht wird. Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen.
- Als Sacheinlage wird ein Unternehmen, welches bereist seit mindestens 5 Jahren besteht, eingebracht,
- Bei der Sacheinlagengründung werden die aktienrechtlichen Bestimmungen über den Gründungsbericht eingehalten
(§ 6a Abs 4 GmbHG).
Dabei gilt zu beachten:
- Im Gesellschaftsvertrag die Festsetzung der Person des Gesellschafters, Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf welchen die Sacheinlage angerechnet wird.
- Ein Gründungsbericht muss von dem Gesellschafter erstellt werden, in welchem die Bewertung der Sacheinlage dokumentiert wird. Ebenso muss dieser Bericht enthalten, mit welchem Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäften) die Sacheinlage vom Einleger erworben worden ist, welche Anschaffungs- oder Herstellungskosten damit verbunden gewesen sind, wenn der Erwerb in den letzten 2 Jahren vor Gründung erfolgte. Bei Einbringung eines Unternehmens ist der Betriebsertrag der letzten beiden Geschäftsjahre in den Bericht aufzunehmen. Auch hat der Gründungsbericht darzulegen, ob der Geschäftsführer oder ein Mitglied des Aufsichtsrates für die Gründung eine besondere Entschädigung oder Belohnung enthält.
- Prüfung des Geschäftsführers und des Aufsichtsrates (soferne vorgesehen) und ein gerichtlich zu bestellender Gründungsprüfer (Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) über den Gründungsvorgang und die Erstellung eines Prüfungsberichtes darüber ist zwingend vorgesehen. Zu prüfen sind dabei insbesondere die Richtigkeit des Wertes der Sacheinlagen und der Wert der dafür gewährten Geschäftsanteile (vgl § 26 AktG).
Wie dargelegt ist die Sacheinlagengründung an gewisse formle Anforderungen bzw. bei Sacheinlagengründung mit Mehraufwand verbunden, waszu Versuchen geführt hat, die Sacheinlage zu "umgehen" -> verschleierte, verdeckte Sacheinlage. Eine verdeckte Sacheinlage liegt immer dann vor, wenn mit einer Bareinlage ein Geschäft über eine sacheinlagenfähige Sache zwischen Gesellschafter und Gesellschaft verbunden ist, sodass im Ergebnis die Gesellschaft die Sache erhält aber nicht die Bareinlage.
Beispiel: Gesellschafter A leistet Bareinlage von € 20.000,- wobei (zugleich) der Gesellschafter der Gesellschaft ein Auto um € 20.000- verkauft.
Ergebnis: Ohne Einhaltung der Vorschriften über Sacheinlagengründung sind diese unwirksam. Der Gesellschafter ist seiner Bareinzahlungspflicht nicht nachgekommen, was im Konkursfall dazu führen kann, dass der Gesellschafter nochmals seine Bareinlage leisten muss, seine Forderung gegen die Gesellschaft (Gesellschafter hat tatsächlich Auto eingebracht) auf die Konkursquote beschränkt ist.
Es lohnt sich daher bei jeder Gesellschaftsgründung, auf die Erfahrungen Ihres Wirtschaftstreuhänders oder Rechtsanwaltes zurückzugreifen.
Bild: © Eisenhans - Fotolia
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Artikel zum Thema: Sacheinlage
Die GmbH-Sacheinlagengründung
Ergänzend zur Darstellung der wichtigsten Merkmale der GmbH in dieser Ausgabe, soll dieser Beitrag einen kurzen Überblick über die Gründung einer GmbH mit Sacheinlagen vermitteln. Als Sacheinlage sind grundsätzlich folgende übertragbare Vermögenswerte geeignet:
- Forderungen, die mittels Zession übertragen werden, nicht jedoch Forderungen gegen den Sacheinleger selbst oder einen Mitgesellschafter,
- Eigentum an körperlichen Sachen, Liegenschaften (hier bedarf es einer ausreichenden zeitlichen Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung),
- Das Gebrauchsrecht an Sachen,
- Sachgesamtheiten (Unternehmen, Betriebe aber auch Teilbetriebe, Münzsammlungen),
- Wertpapiere, Beteiligungen,
- Patente
Nicht als Sacheinlage sind hingegen höchstpersönliche und unübertragbare Rechte, Dienstleistungen oder Gewinnchancen sowie erst künftig entstehende Sachen, für die keine § 10 Erklärung abgegeben werden kann, geeignet. Für jede Vereinbarung über die Leistung einer Sacheinlage ist gemäß § 6a Abs 1 GmbHG Voraussetzung, dass
- die Person des Gesellschafters,
- der Gegenstand der übernommen wird,
- und der Geldwert
im einzelnen bereits im Gesellschaftsvertrag genau und vollständig festgesetzt wird, ansonsten die Unwirksamkeit der Vereinbarung droht.
Eine Sacheinlagengründung ist nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals durch Bareinlagen aufgebracht wird. Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen.
- Als Sacheinlage wird ein Unternehmen, welches bereist seit mindestens 5 Jahren besteht, eingebracht,
- Bei der Sacheinlagengründung werden die aktienrechtlichen Bestimmungen über den Gründungsbericht eingehalten
(§ 6a Abs 4 GmbHG).
Dabei gilt zu beachten:
- Im Gesellschaftsvertrag die Festsetzung der Person des Gesellschafters, Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf welchen die Sacheinlage angerechnet wird.
- Ein Gründungsbericht muss von dem Gesellschafter erstellt werden, in welchem die Bewertung der Sacheinlage dokumentiert wird. Ebenso muss dieser Bericht enthalten, mit welchem Rechtsgeschäft (Rechtsgeschäften) die Sacheinlage vom Einleger erworben worden ist, welche Anschaffungs- oder Herstellungskosten damit verbunden gewesen sind, wenn der Erwerb in den letzten 2 Jahren vor Gründung erfolgte. Bei Einbringung eines Unternehmens ist der Betriebsertrag der letzten beiden Geschäftsjahre in den Bericht aufzunehmen. Auch hat der Gründungsbericht darzulegen, ob der Geschäftsführer oder ein Mitglied des Aufsichtsrates für die Gründung eine besondere Entschädigung oder Belohnung enthält.
- Prüfung des Geschäftsführers und des Aufsichtsrates (soferne vorgesehen) und ein gerichtlich zu bestellender Gründungsprüfer (Wirtschaftstreuhänder oder Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) über den Gründungsvorgang und die Erstellung eines Prüfungsberichtes darüber ist zwingend vorgesehen. Zu prüfen sind dabei insbesondere die Richtigkeit des Wertes der Sacheinlagen und der Wert der dafür gewährten Geschäftsanteile (vgl § 26 AktG).
Wie dargelegt ist die Sacheinlagengründung an gewisse formle Anforderungen bzw. bei Sacheinlagengründung mit Mehraufwand verbunden, waszu Versuchen geführt hat, die Sacheinlage zu "umgehen" -> verschleierte, verdeckte Sacheinlage. Eine verdeckte Sacheinlage liegt immer dann vor, wenn mit einer Bareinlage ein Geschäft über eine sacheinlagenfähige Sache zwischen Gesellschafter und Gesellschaft verbunden ist, sodass im Ergebnis die Gesellschaft die Sache erhält aber nicht die Bareinlage.
Beispiel: Gesellschafter A leistet Bareinlage von € 20.000,- wobei (zugleich) der Gesellschafter der Gesellschaft ein Auto um € 20.000- verkauft.
Ergebnis: Ohne Einhaltung der Vorschriften über Sacheinlagengründung sind diese unwirksam. Der Gesellschafter ist seiner Bareinzahlungspflicht nicht nachgekommen, was im Konkursfall dazu führen kann, dass der Gesellschafter nochmals seine Bareinlage leisten muss, seine Forderung gegen die Gesellschaft (Gesellschafter hat tatsächlich Auto eingebracht) auf die Konkursquote beschränkt ist.
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