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Betriebsübergabe - wie man es richtig macht!
In den nächsten 10 Jahren stehen in Österreich mehr als 50.000 Betriebsübergaben an. Nicht selten scheitern Betriebsübergaben daran, dass im Vorfeld keine ausreichende Befassung mit rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Erfordernissen stattgefunden hat. Die Übergabe eines Betriebes ist in der Regel für alle Beteiligten kein einfacher Schritt. Daher das wichtigste gleich vorab: Die Übergabe muss langfristig vorbereitet werden und es muss sich für den Nachfolger lohnen, den Betrieb zu übernehmen.
Rechtliche und steuerliche Fragestellungen
Während es für das Heranführen des Nachfolgers - insbesondere wenn es sich um die eigenen Kinder handelt - kein Patentrezept gibt und oft individuell sehr unterschiedlich gelöst werden kann, tauchen anlässlich von Betriebsübergaben aber immer wieder ähnliche rechtliche und steuerliche Fragestellungen auf:
- Was kostet die Betriebsübergabe an Steuern und welche Steuersparmöglichkeiten gibt es?
- Wie können Verträge weitergegeben werden?
- Wie kann sich der Übergebende aus Haftungen lösen?
Übergabe von GmbH-Anteilen
Steuerlich ist zu unterscheiden, ob der Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übergeben wird sowie in welcher Rechtsform der Betrieb übergeht. Die Weitergabe eines Betriebes in der Rechtsform einer GmbH gestaltet sich dabei noch verhältnismäßig einfach. Im Falle eines Verkaufes seiner Anteile hat der Verkäufer den Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und seinen Anschaffungskosten (die oftmals nur dem Stammkapital der Gesellschaft entsprechen werden) zu versteuern. Dieser Gewinn unterliegt dabei regelmäßig dem halben Durchschnittsteuersatz - somit maximal 25% (Ausnahme: Spekulationsfrist von 1 Jahr wurde nicht eingehalten). Beim Käufer ist es durch das neu geschaffene Instrument der Gruppenbesteuerung oft sinnvoll, im Vorfeld eine GmbH zu gründen und diese die Anteile kaufen zu lassen (Kombination von Firmenwertabschreibung und niedrigem KöSt-Satz!). Werden GmbH-Anteile dem Nachfolger geschenkt, so ist dieser Vorgang an sich schenkungssteuerpflichtig. Allerdings gibt es einen Freibetrag von € 365.000 (maßgeblich ist der Wert der Anteile), der bei der Schenkung eines zumindest 25%igen Anteils an einer GmbH genutzt werden kann. Nur der darüber hinausgehende Wert unterliegt dann der Schenkungssteuer (Steuersatz hängt von der Nähe der Verwandtschaft sowie der Höhe des zugewendeten Vermögens ab). Zu beachten ist aber, dass bei Inanspruchnahme des Freibetrages eine Weiterveräußerung binnen fünf Jahren zu einer Nachversteuerung führt.
Übergabe eines Einzelunternehmens
Wird der Betrieb in Form eines Einzelunternehmens betrieben, so führt eine entgeltliche Weitergabe zu einer steuerpflichtigen Veräußerung, die unter Umständen begünstigt versteuert werden kann (bei Einstellung der Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres: Halbsteuersatz somit max. 25%). Im Falle einer Schenkung steht wiederum ein Freibetrag von € 365.000 zu. Steuerlich interessant kann es auch sein, dass der Übergebende sich Liegenschaften zurückbehält und an den Nachfolger vermietet. So erhält der frühere Betriebsinhaber zusätzlich zur Pension noch Einnahmen und der Nachfolger kann die Mietzahlungen von der Steuer absetzen (Ausnutzen von Progressionsvorteilen!).
Überbindung von Verträgen
Bei der Überbindung von Verträgen ist zu beachten, dass im Falle einer GmbH diese als selbständiges Rechtssubjekt in der Regel Vertragspartner ist und sich durch die Weitergabe der Anteile an den Nachfolger grundsätzlich nichts ändert. Beachtet werden sollte jedoch, dass eine 100-%-Übergabe der Anteile Grunderwerbsteuer für die in der GmbH befindlichen Liegenschaften auslösen kann. Es sollte daher jedenfalls ein "Zwergenanteil" (0,01% reichen bereits aus) vom alten Inhaber zurückbehalten werden. Im Falle der Übergabe eines Einzelunternehmens ist die Übernahme der Verträge schwieriger und bedarf in der Regel der Zustimmung des Vertragspartners.
Mietverträge
Bei (günstigen) Mietverträgen tritt der Nachfolger zwar automatisch in den Mietvertrag ein, der Vermieter ist aber berechtigt, den Mietzins (in speziellen Fällen nur schrittweise) auf das marktübliche Niveau anzuheben. (Hinsichtlich Mietzinsanhebung gem. §12a MRG wird auf die Management-Info Nr. 6 verwiesen).
Arbeitsverhältnisse
Durch die Bestimmungen des AVRAG tritt der Betriebserwerber / Nachfolger automatisch in die Position des bisherigen Dienstgebers ein und führt die Vertragsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten fort. Es ist daher zu beachten, dass der Nachfolger sich nicht willkürlich von nicht mehr benötigten Mitarbeitern trennen kann. Es empfiehlt sich daher auch hinsichtlich der Vertragsverhältnisse die Übergabe sorgsam vorzubereiten und "Altlasten" bereits vor der Übergabe zu sanieren, damit der Nachfolger unbelastet starten kann. (Details betreffend AVRAG in der Management-Info Nr. 1)
Übernahme von Haftungen
In Hinblick auf Haftungen ist zu berücksichtigen, dass der bisherige Inhaber grundsätzlich für die bis zur Übergabe entstandenen Schulden weiterhin haftbar bleibt und allfällige Haftungsfreistellungen mit den Gläubigern einzeln vereinbart werden müssen. Da auch der Betriebsnachfolger in der Regel für die übernommenen Schulden haftet, sollte die Haftungsthematik bereits vor der Übergabe im Innen- wie im Außenverhältnis geklärt werden. Sofern es die Liquidität zulässt, empfiehlt es sich natürlich, den Betrieb möglichst schuldenfrei zu übergeben.
Weitere Themen, die sich anlässlich einer Betriebsübergabe stellen, sind:
- Übergang Gewerbeberechtigung
- Firmenfortführung
- Löschung von Vertretungsbefugnissen des Altinhabers
- Änderung der Bankzeichnungsberechtigungen usw.
Abschließend ist noch anzumerken, dass es neben allen rechtlichen Themen für das Gelingen einer Betriebsübergabe wichtig sein wird, dass der Übergebende dem Nachfolger bei Bedarf mit seiner Erfahrung und seinen Kundenkontakten weiterhin zur Verfügung steht, der Nachfolger aber letztlich die Entscheidungen eigenverantwortlich treffen kann.
Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia
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In den nächsten 10 Jahren stehen in Österreich mehr als 50.000 Betriebsübergaben an. Nicht selten scheitern Betriebsübergaben daran, dass im Vorfeld keine ausreichende Befassung mit rechtlichen, steuerlichen und organisatorischen Erfordernissen stattgefunden hat. Die Übergabe eines Betriebes ist in der Regel für alle Beteiligten kein einfacher Schritt. Daher das wichtigste gleich vorab: Die Übergabe muss langfristig vorbereitet werden und es muss sich für den Nachfolger lohnen, den Betrieb zu übernehmen.
Rechtliche und steuerliche Fragestellungen
Während es für das Heranführen des Nachfolgers - insbesondere wenn es sich um die eigenen Kinder handelt - kein Patentrezept gibt und oft individuell sehr unterschiedlich gelöst werden kann, tauchen anlässlich von Betriebsübergaben aber immer wieder ähnliche rechtliche und steuerliche Fragestellungen auf:
- Was kostet die Betriebsübergabe an Steuern und welche Steuersparmöglichkeiten gibt es?
- Wie können Verträge weitergegeben werden?
- Wie kann sich der Übergebende aus Haftungen lösen?
Übergabe von GmbH-Anteilen
Steuerlich ist zu unterscheiden, ob der Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übergeben wird sowie in welcher Rechtsform der Betrieb übergeht. Die Weitergabe eines Betriebes in der Rechtsform einer GmbH gestaltet sich dabei noch verhältnismäßig einfach. Im Falle eines Verkaufes seiner Anteile hat der Verkäufer den Unterschiedsbetrag zwischen Kaufpreis und seinen Anschaffungskosten (die oftmals nur dem Stammkapital der Gesellschaft entsprechen werden) zu versteuern. Dieser Gewinn unterliegt dabei regelmäßig dem halben Durchschnittsteuersatz - somit maximal 25% (Ausnahme: Spekulationsfrist von 1 Jahr wurde nicht eingehalten). Beim Käufer ist es durch das neu geschaffene Instrument der Gruppenbesteuerung oft sinnvoll, im Vorfeld eine GmbH zu gründen und diese die Anteile kaufen zu lassen (Kombination von Firmenwertabschreibung und niedrigem KöSt-Satz!). Werden GmbH-Anteile dem Nachfolger geschenkt, so ist dieser Vorgang an sich schenkungssteuerpflichtig. Allerdings gibt es einen Freibetrag von € 365.000 (maßgeblich ist der Wert der Anteile), der bei der Schenkung eines zumindest 25%igen Anteils an einer GmbH genutzt werden kann. Nur der darüber hinausgehende Wert unterliegt dann der Schenkungssteuer (Steuersatz hängt von der Nähe der Verwandtschaft sowie der Höhe des zugewendeten Vermögens ab). Zu beachten ist aber, dass bei Inanspruchnahme des Freibetrages eine Weiterveräußerung binnen fünf Jahren zu einer Nachversteuerung führt.
Übergabe eines Einzelunternehmens
Wird der Betrieb in Form eines Einzelunternehmens betrieben, so führt eine entgeltliche Weitergabe zu einer steuerpflichtigen Veräußerung, die unter Umständen begünstigt versteuert werden kann (bei Einstellung der Erwerbstätigkeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres: Halbsteuersatz somit max. 25%). Im Falle einer Schenkung steht wiederum ein Freibetrag von € 365.000 zu. Steuerlich interessant kann es auch sein, dass der Übergebende sich Liegenschaften zurückbehält und an den Nachfolger vermietet. So erhält der frühere Betriebsinhaber zusätzlich zur Pension noch Einnahmen und der Nachfolger kann die Mietzahlungen von der Steuer absetzen (Ausnutzen von Progressionsvorteilen!).
Überbindung von Verträgen
Bei der Überbindung von Verträgen ist zu beachten, dass im Falle einer GmbH diese als selbständiges Rechtssubjekt in der Regel Vertragspartner ist und sich durch die Weitergabe der Anteile an den Nachfolger grundsätzlich nichts ändert. Beachtet werden sollte jedoch, dass eine 100-%-Übergabe der Anteile Grunderwerbsteuer für die in der GmbH befindlichen Liegenschaften auslösen kann. Es sollte daher jedenfalls ein "Zwergenanteil" (0,01% reichen bereits aus) vom alten Inhaber zurückbehalten werden. Im Falle der Übergabe eines Einzelunternehmens ist die Übernahme der Verträge schwieriger und bedarf in der Regel der Zustimmung des Vertragspartners.
Mietverträge
Bei (günstigen) Mietverträgen tritt der Nachfolger zwar automatisch in den Mietvertrag ein, der Vermieter ist aber berechtigt, den Mietzins (in speziellen Fällen nur schrittweise) auf das marktübliche Niveau anzuheben. (Hinsichtlich Mietzinsanhebung gem. §12a MRG wird auf die Management-Info Nr. 6 verwiesen).
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Durch die Bestimmungen des AVRAG tritt der Betriebserwerber / Nachfolger automatisch in die Position des bisherigen Dienstgebers ein und führt die Vertragsverhältnisse mit allen Rechten und Pflichten fort. Es ist daher zu beachten, dass der Nachfolger sich nicht willkürlich von nicht mehr benötigten Mitarbeitern trennen kann. Es empfiehlt sich daher auch hinsichtlich der Vertragsverhältnisse die Übergabe sorgsam vorzubereiten und "Altlasten" bereits vor der Übergabe zu sanieren, damit der Nachfolger unbelastet starten kann. (Details betreffend AVRAG in der Management-Info Nr. 1)
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In Hinblick auf Haftungen ist zu berücksichtigen, dass der bisherige Inhaber grundsätzlich für die bis zur Übergabe entstandenen Schulden weiterhin haftbar bleibt und allfällige Haftungsfreistellungen mit den Gläubigern einzeln vereinbart werden müssen. Da auch der Betriebsnachfolger in der Regel für die übernommenen Schulden haftet, sollte die Haftungsthematik bereits vor der Übergabe im Innen- wie im Außenverhältnis geklärt werden. Sofern es die Liquidität zulässt, empfiehlt es sich natürlich, den Betrieb möglichst schuldenfrei zu übergeben.
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Bild: © Jakub Krechowicz - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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