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Artikel zum Thema: Sperrminorität
(Kontroll-)Rechte eines GmbH-Gesellschafters
Welche Möglichkeiten hat ein GmbH-Gesellschafter, auf pflichtwidriges Verhalten der Organe zu reagieren? Die wesentlichsten Mitverwaltungsrechte eines Gesellschafters konzentrieren sich auf das Teilnahme-, Auskunfts- und Stimmrecht im Rahmen der Generalversammlung. Die Informationsmöglichkeiten, die jedem einzelnen Gesellschafter zustehen, beschränken sich jedoch nicht auf die Generalversammlung. Der folgende Artikel gibt einen Überblick über abseits der Generalversammlung.
Bucheinsichtsrecht
Die fundamentalen Informationsinteressen der Gesellschafter sind in § 22 Abs 2 GmbHG geregelt:
"Jedem Gesellschafter sind ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht Abschriften zuzusenden. Er kann innerhalb von vierzehn Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses berufenen Versammlung der Gesellschafter oder vor Ablauf der für die schriftliche Abstimmung festgesetzten Frist in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Eine Bestimmung, dass den Gesellschaftern das Einsichtsrecht nicht zustehe, oder dass es innerhalb einer kürzeren Frist auszuüben oder sonstigen Beschränkungen unterworfen sei, darf in den Gesellschaftsvertrag nur aufgenommen werden, wenn ein Aufsichtsrat zu bestellen ist."
In jenen Fällen, in denen das Einsichtsrecht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen bzw. eingeschränkt wurde, hat der Gesellschafter ein Recht auf Zusendung des Jahres- (Konzern-) abschlusses samt Lagebericht, bei gänzlichem Ausschluss zusätzlich auf Zusendung des Gewinnverteilungsvorschlages und des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers sowie der Generalversammlungsbeschlüsse.
Der Gesetzgeber hat somit jedem Gesellschafter die Möglichkeit gegeben, sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu informieren bzw. sich auf die Generalversammlung vorzubereiten.
Umfassender Informationsanspruch
Nach Auffassung des OGH stehen den Gesellschaftern der GmbH auch außerhalb der Generalversammlung umfassende - nicht näher zu begründende - Informationsansprüche zu (OGH 09.09.1990 OGH 6 Ob 17/90). Dieser Informationsanspruch steht nicht nur Gesellschaftern mit aufrechter Mitgliedschaft, sondern auch ausgeschiedenen Gesellschaftern zu. Das Informationsinteresse des Gesellschafters ist bei außergerichtlicher Geltendmachung konkret darzulegen und betrifft Unterlagen der Zeit seiner Mitgliedschaft. Der Informationsanspruch des Gesellschafters wird dort beschränkt, wo gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (zB die Informationen sollen für Konkurrenzunternehmen verwendet werden - siehe auch OGH 24.07.1997, 6 Ob 215/97d)
Minderheitenrechte
Neben den bereits erwähnten Individualrechten sieht das GmbHG zusätzlich Minderheitenrechte vor; ein Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter zur Erreichung des notwendigen Quorums ist möglich. Ein wichtiges Mittel, um ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten der Organe feststellen zu können, ist die Revisorbestellung. Gesellschafter, deren Stammeinlage 10% des Stammkapitals oder den Nennbetrag von mindestens € 700.000,- erreichen, können nach einem ablehnenden Gesellschafterbeschluss einen Revisor zur Prüfung des letzten Jahresabschlusses durch Gerichtsbeschluss bestellen. Zuständiges Gericht ist das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft. Im Antrag ist darzulegen, dass der Antrag auf Sonderprüfung (zB unter Tagesordnungspunkten wie Feststellung des Jahresabschlusses oder Entlastung) bei der Generalversammlung abgelehnt wurde. Darüber hinaus müssen im Antrag Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages glaubhaft gemacht werden (zB Verletzung von Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften, Bildung unverhältnismäßig hoher Reserven, unzulässige Entnahmen, Verrechnung betriebsfremder Ausgaben und sonstige Bilanzverschleierungen).
Weitere Minderheitenrechte von Gesellschaftern sind:
:: Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Gesellschafter, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat, wenn dies durch Gesellschafterbeschluss zuvor abgelehnt oder gar über einen entsprechenden Antrag nicht abgestimmt wurde, obwohl der Antrag rechtzeitig (§ 38 Abs 3) bei den Geschäftsführern angemeldet war. (Minderheit erreicht Stammeinlage von 10% des Stammkapitals oder den Nennbetrag von mindestens € 700.000,-).
:: Gesetz- oder gesellschaftsvertragswidrige Zahlungen sind an Gesellschafter von diesen zurückzuerstatten, ausgenommen sie wurden in gutem Glauben als Gewinnanteil bezogen. Bleibt die Geschäftsführung bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche im Einklang mit der Mehrheit untätig, kann die Minderheit in analoger Anwendung des § 48 GmbHG den Anspruch durchsetzen.
:: Aus wichtigen Gründen können in der Liquidationsphase der Gesellschaft andere Liquidatoren bestellt werden. (Minderheit erreicht Stammeinlage von 10% des Stammkapitals oder den Nennbetrag von mindestens € 700.000,-).
:: Sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein geringerer Teil hierzu berechtigt wurde, können 10% des Stammkapitals eine Generalversammlung einberufen und Tagesordnungspunkte aufnehmen lassen (§§ 37, 38 GmbHG) .
:: Ein Drittel des Stammkapitals kann ein Aufsichtsratsmitglied entsenden.
:: Gesellschafter mit 10% des Stammkapitals können ein Aufsichtsratsmitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch das Gericht abberufen lassen.
:: Gesellschafter, deren Stammeinlage 10% des Stammkapitals oder den Nennbetrag von mindestens € 1,4 Mio. erreichen, können bei kleinen GmbHs die Erstellung eines vollständigen Anhanges zur Bilanz verlangen.
:: Sperrminorität: Das nötige Stimmengewicht ergibt sich aus den jeweiligen Mehrheitsregeln; ist für einen Beschluss bspw. eine ¾ - Mehrheit vorgesehen, so kann dieser durch 25 % + 1 Stimme verhindert werden.
Erwerb von Anlagen/unbeweglichen Gegenständen: Übersteigt die Kaufsumme eines Erwerbs zu dauernden Geschäftszwecken 20 % des Stammkapitals, so ist eine ¾-Mehrheit erforderlich. Diese Bestimmung ist für die ersten zwei Jahre nach Eintragung der Gesellschaft zwingend.
Nächste Ausgabe: Vermögensrechte der GmbH-Gesellschafter, insbesondere Probleme der verdeckten (Gewinn-) Ausschüttungen bzw. Einlagenrückzahlungen sowie Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen.
Bild: © IckeT - Fotolia
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Artikel zum Thema: Sperrminorität
(Kontroll-)Rechte eines GmbH-Gesellschafters
Welche Möglichkeiten hat ein GmbH-Gesellschafter, auf pflichtwidriges Verhalten der Organe zu reagieren? Die wesentlichsten Mitverwaltungsrechte eines Gesellschafters konzentrieren sich auf das Teilnahme-, Auskunfts- und Stimmrecht im Rahmen der Generalversammlung. Die Informationsmöglichkeiten, die jedem einzelnen Gesellschafter zustehen, beschränken sich jedoch nicht auf die Generalversammlung. Der folgende Artikel gibt einen Überblick über abseits der Generalversammlung.
Bucheinsichtsrecht
Die fundamentalen Informationsinteressen der Gesellschafter sind in § 22 Abs 2 GmbHG geregelt:
"Jedem Gesellschafter sind ohne Verzug nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht Abschriften zuzusenden. Er kann innerhalb von vierzehn Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses berufenen Versammlung der Gesellschafter oder vor Ablauf der für die schriftliche Abstimmung festgesetzten Frist in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen. Eine Bestimmung, dass den Gesellschaftern das Einsichtsrecht nicht zustehe, oder dass es innerhalb einer kürzeren Frist auszuüben oder sonstigen Beschränkungen unterworfen sei, darf in den Gesellschaftsvertrag nur aufgenommen werden, wenn ein Aufsichtsrat zu bestellen ist."
In jenen Fällen, in denen das Einsichtsrecht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen bzw. eingeschränkt wurde, hat der Gesellschafter ein Recht auf Zusendung des Jahres- (Konzern-) abschlusses samt Lagebericht, bei gänzlichem Ausschluss zusätzlich auf Zusendung des Gewinnverteilungsvorschlages und des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers sowie der Generalversammlungsbeschlüsse.
Der Gesetzgeber hat somit jedem Gesellschafter die Möglichkeit gegeben, sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu informieren bzw. sich auf die Generalversammlung vorzubereiten.
Umfassender Informationsanspruch
Nach Auffassung des OGH stehen den Gesellschaftern der GmbH auch außerhalb der Generalversammlung umfassende - nicht näher zu begründende - Informationsansprüche zu (OGH 09.09.1990 OGH 6 Ob 17/90). Dieser Informationsanspruch steht nicht nur Gesellschaftern mit aufrechter Mitgliedschaft, sondern auch ausgeschiedenen Gesellschaftern zu. Das Informationsinteresse des Gesellschafters ist bei außergerichtlicher Geltendmachung konkret darzulegen und betrifft Unterlagen der Zeit seiner Mitgliedschaft. Der Informationsanspruch des Gesellschafters wird dort beschränkt, wo gesellschaftsfremde, die Gesellschaft schädigende Interessen verfolgt werden (zB die Informationen sollen für Konkurrenzunternehmen verwendet werden - siehe auch OGH 24.07.1997, 6 Ob 215/97d)
Minderheitenrechte
Neben den bereits erwähnten Individualrechten sieht das GmbHG zusätzlich Minderheitenrechte vor; ein Zusammenschluss mehrerer Gesellschafter zur Erreichung des notwendigen Quorums ist möglich. Ein wichtiges Mittel, um ein etwaiges pflichtwidriges Verhalten der Organe feststellen zu können, ist die Revisorbestellung. Gesellschafter, deren Stammeinlage 10% des Stammkapitals oder den Nennbetrag von mindestens € 700.000,- erreichen, können nach einem ablehnenden Gesellschafterbeschluss einen Revisor zur Prüfung des letzten Jahresabschlusses durch Gerichtsbeschluss bestellen. Zuständiges Gericht ist das Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft. Im Antrag ist darzulegen, dass der Antrag auf Sonderprüfung (zB unter Tagesordnungspunkten wie Feststellung des Jahresabschlusses oder Entlastung) bei der Generalversammlung abgelehnt wurde. Darüber hinaus müssen im Antrag Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder des Gesellschaftsvertrages glaubhaft gemacht werden (zB Verletzung von Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften, Bildung unverhältnismäßig hoher Reserven, unzulässige Entnahmen, Verrechnung betriebsfremder Ausgaben und sonstige Bilanzverschleierungen).
Weitere Minderheitenrechte von Gesellschaftern sind:
:: Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Gesellschafter, Geschäftsführer oder Aufsichtsrat, wenn dies durch Gesellschafterbeschluss zuvor abgelehnt oder gar über einen entsprechenden Antrag nicht abgestimmt wurde, obwohl der Antrag rechtzeitig (§ 38 Abs 3) bei den Geschäftsführern angemeldet war. (Minderheit erreicht Stammeinlage von 10% des Stammkapitals oder den Nennbetrag von mindestens € 700.000,-).
:: Gesetz- oder gesellschaftsvertragswidrige Zahlungen sind an Gesellschafter von diesen zurückzuerstatten, ausgenommen sie wurden in gutem Glauben als Gewinnanteil bezogen. Bleibt die Geschäftsführung bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche im Einklang mit der Mehrheit untätig, kann die Minderheit in analoger Anwendung des § 48 GmbHG den Anspruch durchsetzen.
:: Aus wichtigen Gründen können in der Liquidationsphase der Gesellschaft andere Liquidatoren bestellt werden. (Minderheit erreicht Stammeinlage von 10% des Stammkapitals oder den Nennbetrag von mindestens € 700.000,-).
:: Sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein geringerer Teil hierzu berechtigt wurde, können 10% des Stammkapitals eine Generalversammlung einberufen und Tagesordnungspunkte aufnehmen lassen (§§ 37, 38 GmbHG) .
:: Ein Drittel des Stammkapitals kann ein Aufsichtsratsmitglied entsenden.
:: Gesellschafter mit 10% des Stammkapitals können ein Aufsichtsratsmitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch das Gericht abberufen lassen.
:: Gesellschafter, deren Stammeinlage 10% des Stammkapitals oder den Nennbetrag von mindestens € 1,4 Mio. erreichen, können bei kleinen GmbHs die Erstellung eines vollständigen Anhanges zur Bilanz verlangen.
:: Sperrminorität: Das nötige Stimmengewicht ergibt sich aus den jeweiligen Mehrheitsregeln; ist für einen Beschluss bspw. eine ¾ - Mehrheit vorgesehen, so kann dieser durch 25 % + 1 Stimme verhindert werden.
Erwerb von Anlagen/unbeweglichen Gegenständen: Übersteigt die Kaufsumme eines Erwerbs zu dauernden Geschäftszwecken 20 % des Stammkapitals, so ist eine ¾-Mehrheit erforderlich. Diese Bestimmung ist für die ersten zwei Jahre nach Eintragung der Gesellschaft zwingend.
Nächste Ausgabe: Vermögensrechte der GmbH-Gesellschafter, insbesondere Probleme der verdeckten (Gewinn-) Ausschüttungen bzw. Einlagenrückzahlungen sowie Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen.
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
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