EFFIZIENZ ::
die Dinge richtig tun
EFFEKTIVITÄT ::
die richtigen Dinge tun
Steuer-News
Artikel empfehlen
Das Unternehmensreorganisationsgesetz
Im Jahr 1997 trat das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) in Kraft (s. Management-Info 04/2004). Seitdem wurde dieses Gesetz, das Unternehmern eine Hilfestellung in der Krise bieten soll, mehrmals novelliert. Bei einer Reorganisation des Unternehmens nach dem URG handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, das eine nachhaltige Weiterführung nicht insolventer, aber im Bestand gefährdeter Unternehmen ermöglichen soll. Für prüfpflichtige Unternehmen bestehen Haftungsbestimmungen im Fall eines späteren Konkurses oder Anschlusskonkurses.
Wann besteht Unternehmensreorganisationsbedarf?
Nach dem Gesetz ist Reorganisationsbedarf insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen. Die Reorganisation wird definiert als eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.
Das Reorganisationsverfahren
Im Fall eines Reorganisationsbedarfes kann ein Unternehmer beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens stellen. Er hat im Zuge dieses Antrages zu erklären, dass er nicht insolvent ist und sein Unternehmen einer Reorganisation bedarf. Das Gericht hat in der Folge ein Reorganisationsverfahren einzuleiten. Binnen 60 Tagen ist vom Unternehmer ein Reorganisationsplan vorzulegen, der die Maßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage inklusive deren Erfolgsaussichten zu enthalten hat. Der Reorganisationsplan hat sich auch mit den geplanten Maßnahmen für die Arbeitnehmer auseinanderzusetzen. Der Reorganisationszeitraum soll zwei Jahre nicht überschreiten. Das Gericht bestellt einen Reorganisationsprüfer, der sich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unverzüglich zu informieren hat und unter anderem festzustellen hat, ob der Unternehmer insolvent ist. Der Reorganisationsprüfer hat ein Gutachten über den vom Unternehmer vorgelegten Reorganisationsplan zu erstellen und dem Gericht vorzulegen. Der Unternehmer hat dem Reorganisationsprüfer Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Kommt der Reorganisationsprüfer zum Schluss, dass der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen, so ist das Reorganisationsverfahren aufzuheben. Der Unternehmer hat dem Reorganisationsprüfer Aufwandersatz und Entlohnung zu leisten. Dafür ist vom Unternehmer beim Gericht ein Kostenvorschuss zu erlegen. Das Reorganisationsverfahren ist ein nicht öffentliches Verfahren, es erfolgen insbesondere keine Eintragungen in die Insolvenzdatei.
Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen
Reorganisationsmaßnahmen unterliegen gemäß § 21 URG nicht dem Eigenkapitalersatzrecht (Management-Info 15/2007).
Haftungsbestimmungen
Das URG enthält Haftungsbestimmungen für die vertretungsbefugten Organe bestimmter juristischer Personen, die im Fall eines Konkurses bzw. Anschlusskonkurses zur Anwendung kommen, sofern die vertretungsbefugten Organe des Unternehmens innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag folgende Unterlassungen gesetzt haben:
- trotz des Berichtes des Abschlussprüfers über eine Eigenmittelquote von weniger als 8% und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren wurde kein Reorganisationsverfahren beantragt bzw. fortgesetzt, oder
- die rechtzeitige Aufstellung eines Jahresabschlusses wurde unterlassen oder
- der Abschlussprüfer wurde nicht unverzüglich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt.
Dasselbe gilt für eingetragene Personengesellschaften, sofern sie unternehmerisch tätig sind und kein unbeschränkt haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist (zB: GmbH & Co KG). Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.
Die Haftung der Organwalter ist mit EUR 100.000,- pro Person begrenzt.
§ 25 URG normiert eine Haftung des Aufsichtsrates sowie der Gesellschafterversammlung, wenn diese ein Reorganisationsverfahren abgelehnt haben und in der Folge der Konkurs oder Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Auch hier besteht eine Haftungsobergrenze von EUR 100.000,-.
Die Haftung tritt nicht ein, wenn unverzüglich nach der Abschlussprüfung ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders eingeholt wurde, in dem ein Reorganisationsbedarf verneint wurde. Erstattet der Abschlussprüfer keinen weiteren Bericht über die Vermutung des Reorganisationsbedarfes, so tritt eine Haftung nicht ein.
Die Haftung entfällt, wenn bewiesen werden kann, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vermieden hätte werden können wie auch durch den Nachweis, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen vorgenommen wurden, selbst wenn diese erfolglos geblieben sind.
Bild: © webdata - Fotolia
Die veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt und ohne Gewähr.
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel empfehlen
Das Unternehmensreorganisationsgesetz
Im Jahr 1997 trat das Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) in Kraft (s. Management-Info 04/2004). Seitdem wurde dieses Gesetz, das Unternehmern eine Hilfestellung in der Krise bieten soll, mehrmals novelliert. Bei einer Reorganisation des Unternehmens nach dem URG handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, das eine nachhaltige Weiterführung nicht insolventer, aber im Bestand gefährdeter Unternehmen ermöglichen soll. Für prüfpflichtige Unternehmen bestehen Haftungsbestimmungen im Fall eines späteren Konkurses oder Anschlusskonkurses.
Wann besteht Unternehmensreorganisationsbedarf?
Nach dem Gesetz ist Reorganisationsbedarf insbesondere bei einer vorausschauend feststellbaren wesentlichen und nachhaltigen Verschlechterung der Eigenmittelquote anzunehmen. Die Reorganisation wird definiert als eine nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen durchgeführte Maßnahme zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines im Bestand gefährdeten Unternehmens, die dessen nachhaltige Weiterführung ermöglicht.
Das Reorganisationsverfahren
Im Fall eines Reorganisationsbedarfes kann ein Unternehmer beim zuständigen Gericht einen Antrag auf Einleitung des Reorganisationsverfahrens stellen. Er hat im Zuge dieses Antrages zu erklären, dass er nicht insolvent ist und sein Unternehmen einer Reorganisation bedarf. Das Gericht hat in der Folge ein Reorganisationsverfahren einzuleiten. Binnen 60 Tagen ist vom Unternehmer ein Reorganisationsplan vorzulegen, der die Maßnahmen zur Verbesserung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage inklusive deren Erfolgsaussichten zu enthalten hat. Der Reorganisationsplan hat sich auch mit den geplanten Maßnahmen für die Arbeitnehmer auseinanderzusetzen. Der Reorganisationszeitraum soll zwei Jahre nicht überschreiten. Das Gericht bestellt einen Reorganisationsprüfer, der sich über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens unverzüglich zu informieren hat und unter anderem festzustellen hat, ob der Unternehmer insolvent ist. Der Reorganisationsprüfer hat ein Gutachten über den vom Unternehmer vorgelegten Reorganisationsplan zu erstellen und dem Gericht vorzulegen. Der Unternehmer hat dem Reorganisationsprüfer Einsicht in alle erforderlichen Unterlagen zu gewähren. Kommt der Reorganisationsprüfer zum Schluss, dass der Reorganisationsplan zweckmäßig ist und gute Aussichten auf dessen Verwirklichung bestehen, so ist das Reorganisationsverfahren aufzuheben. Der Unternehmer hat dem Reorganisationsprüfer Aufwandersatz und Entlohnung zu leisten. Dafür ist vom Unternehmer beim Gericht ein Kostenvorschuss zu erlegen. Das Reorganisationsverfahren ist ein nicht öffentliches Verfahren, es erfolgen insbesondere keine Eintragungen in die Insolvenzdatei.
Eigenkapitalersetzende Gesellschafterleistungen
Reorganisationsmaßnahmen unterliegen gemäß § 21 URG nicht dem Eigenkapitalersatzrecht (Management-Info 15/2007).
Haftungsbestimmungen
Das URG enthält Haftungsbestimmungen für die vertretungsbefugten Organe bestimmter juristischer Personen, die im Fall eines Konkurses bzw. Anschlusskonkurses zur Anwendung kommen, sofern die vertretungsbefugten Organe des Unternehmens innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Konkurs- oder Ausgleichsantrag folgende Unterlassungen gesetzt haben:
- trotz des Berichtes des Abschlussprüfers über eine Eigenmittelquote von weniger als 8% und einer fiktiven Schuldentilgungsdauer von mehr als 15 Jahren wurde kein Reorganisationsverfahren beantragt bzw. fortgesetzt, oder
- die rechtzeitige Aufstellung eines Jahresabschlusses wurde unterlassen oder
- der Abschlussprüfer wurde nicht unverzüglich mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragt.
Dasselbe gilt für eingetragene Personengesellschaften, sofern sie unternehmerisch tätig sind und kein unbeschränkt haftender Gesellschafter mit Vertretungsbefugnis eine natürliche Person ist (zB: GmbH & Co KG). Es haften die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs des unbeschränkt haftenden Gesellschafters mit Vertretungsbefugnis.
Die Haftung der Organwalter ist mit EUR 100.000,- pro Person begrenzt.
§ 25 URG normiert eine Haftung des Aufsichtsrates sowie der Gesellschafterversammlung, wenn diese ein Reorganisationsverfahren abgelehnt haben und in der Folge der Konkurs oder Anschlusskonkurs eröffnet wurde. Auch hier besteht eine Haftungsobergrenze von EUR 100.000,-.
Die Haftung tritt nicht ein, wenn unverzüglich nach der Abschlussprüfung ein Gutachten eines Wirtschaftstreuhänders eingeholt wurde, in dem ein Reorganisationsbedarf verneint wurde. Erstattet der Abschlussprüfer keinen weiteren Bericht über die Vermutung des Reorganisationsbedarfes, so tritt eine Haftung nicht ein.
Die Haftung entfällt, wenn bewiesen werden kann, dass die Insolvenz auch bei rechtzeitiger Antragstellung nicht vermieden hätte werden können wie auch durch den Nachweis, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle außergerichtliche Reorganisationsmaßnahmen vorgenommen wurden, selbst wenn diese erfolglos geblieben sind.
Bild: © webdata - Fotolia
© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
BUCHHALTUNGSSERVICE Regina Reinprecht
mobil. flexibel. kompetent.
Haben Sie Ihre Bilanzbuchhaltung im Griff, kennen Ihre Zahlen und können nebenbei auch noch die Lohnverrechnung erledigen? Wenn nicht, bin ich genau die richtige Ansprechpartnerin für Sie, denn ich übernehme für Sie Ihre Buchhaltung in Wien, Graz und Leibnitz und erledige Ihre Behördengänge.
Durch mein Buchhaltungsservice sparen Sie Zeit und Geld und können sich so ganz auf Ihr Kerngeschäft konzentrieren. Belasten Sie sich nicht länger mit komplizierten Buchhaltungssystemen, sondern vertrauen Sie dem Profi! Ich unterstütze Sie mit meinem Buchhaltungsservice bei der Sicherung Ihres Unternehmer-Erfolges und biete Ihnen kompetente Leistung zu fairen Preisen.
Zu meinen Leistungen als Buchhaltungsservice gehört in erster Linie die Bilanzbuchhaltung nach BibuG sowie die Beratung kleiner, mittelständischer und Ein-Personen-Unternehmen im Bereich des Finanz- und Rechnungswesens. Ich sorge für einwandfreie Qualität Ihrer Buchhaltung, die ich ordnungsgemäß erstelle und arbeite auf Wunsch auch vor Ort in Ihrem Betrieb. Selbstverständlich lege ich größten Wert auf zeitnahes und termingerechtes Arbeiten.
Regina Reinprecht
Leistungen im Überblick
Effiziente Kostenrechnung und laufende Kontrolle der Wirtschaftlichkeit.
Beratung im Finanz- und Rechnungswesen, bei der Organisation und Büroplanung.
Unternehmensphilosophie
Ich begegne meinen Geschäftspartnern mit dem höchsten Maß an Verantwortungsbewusstsein. Übernommene Aufgaben werden nach bestem Gewissen und nach den Grundsätzen der Korrektheit, Ehrlichkeit, Transparenz und Professionalität erfüllt.
Ich bin stets um bestmögliche Lösungen für Ihre Anforderungen bemüht. Ich will effizient und effektiv arbeiten. Als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft proEthik orientiere ich mich nach den Grundsätzen des Ethik- und Verhaltenskodexes der ARGE proEthik.
Ich strebe nach einer guten und langfristigen Zusammenarbeit. Ihre Zufriedenheit und Ihr Erfolg sind mir wichtig.
„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
Henry Ford
Die Vorteile für Ihr Unternehmen
kompetent
Buchhaltung vom Profi
termintreu
immer fristgerecht
kostentransparent
keine versteckten Kosten
flexibel
Zusammenarbeit nach Erfordernis
mobil
Buchhaltungsservice in Ihrem Unternehmen vor Ort
regional
Leibnitz, Graz Umgebung, Südoststeiermark, Wien