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Steuer-News
Artikel zum Thema: Übergangsfrist
Nichtraucherschutz in der Gastronomie
Ab 1. Jänner 2009 trat die neue Nichtraucherregelung für die Gastronomie in Kraft.
Rauchverbot
Gemäß § 13a Tabakgesetz gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen in folgenden Betrieben:
- Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO (Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken),
- Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen inkl. Schutzhütten sowie Betrieben, die nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitstellen, und die Frühstück und kleine Imbisse verabreichen (§ 111 Abs 1 Z1 oder Abs 2 Z 2 oder 4 GewO),
- Betriebe gemäß § 2 Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 GewO (Buschenschank sowie Betriebe mit maximal acht Verabreichungsplätzen für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier).
Ausnahmen
Davon werden folgende Ausnahmen gemacht:
- Betriebe, die über mehr als einen Gastraum verfügen, können Räume bezeichnen, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung ist, dass der Tabakrauch nicht in die rauchfreien Räumlichkeiten dringt und dass mindestens die Hälfte der Verabreichungsplätze in rauchfreien Räumen gelegen sind.
- Das Rauchverbot gilt nicht für Betriebe, die nur über einen Gastraum verfügen, der entweder kleiner als 50 m² ist oder der zwischen 50 und 80 m² groß ist, aber dessen Abtrennung aufgrund bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorschriften nicht zulässig ist.
Die beiden genannten Ausnahmen gelten jedoch nur dann, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, der folgenden Schutz für die Mitarbeiter vorsieht:
- kein Verlust des Abfertigungsanspruches bei Selbstkündigung aufgrund der Tabakrauchbelastung;
- Möglichkeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen;
- gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Passivrauchen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
- die Beschäftigung von Jugendlichen hat – sofern solche zur Verfügung stehen – überwiegend in rauchfreien Räumen zu erfolgen.
Werdende Mütter dürfen jedenfalls nicht in Räumen, in denen sie Tabakrauch ausgesetzt sind, arbeiten.
Kennzeichnungspflicht
Die betroffenen Betriebe haben deutlich zu kennzeichnen, ob in den Gasträume Rauchverbot herrscht oder nicht bzw. für den Fall, dass kein Rauchverbot gilt, ob das Rauchen vom Inhaber gestattet wird.
Obliegenheiten des Betriebsinhabers
Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass in Räumen, in denen das Rauchen nicht gestattet ist, nicht geraucht wird, dass die Bestimmungen hinsichtlich Jugendlicher und werdender Mütter eingehalten werden und dass der Kennzeichnungspflicht entsprochen wird.
Strafen
Verletzungen der Pflichten des Betriebsinhabers sind mit einer Geldstrafe von bis zu 2.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 € zu bestrafen.
Personen, die gegen bestehende Rauchverbote verstoßen, sind mit einer Geldstrafe von bis zu 100 €, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 € zu bestrafen.
Übergangsfrist
§ 18 Abs 6 iVm Abs 7 Tabakgesetz sieht ein Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erst ab 1. Juli 2010 vor, wenn der Betrieb nur über einen Raum verfügt, der mindestens 50 m² groß ist und die baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes unverzüglich nach Kundmachung des neuen Gesetzes in die Wege geleitet worden sind.
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Übergangsfrist
Nichtraucherschutz in der Gastronomie
Ab 1. Jänner 2009 trat die neue Nichtraucherregelung für die Gastronomie in Kraft.
Rauchverbot
Gemäß § 13a Tabakgesetz gilt Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen in folgenden Betrieben:
- Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs 1 Z 2 GewO (Verabreichung von Speisen jeder Art und Ausschank von Getränken),
- Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen inkl. Schutzhütten sowie Betrieben, die nicht mehr als zehn Fremdenbetten bereitstellen, und die Frühstück und kleine Imbisse verabreichen (§ 111 Abs 1 Z1 oder Abs 2 Z 2 oder 4 GewO),
- Betriebe gemäß § 2 Abs 9 oder § 111 Abs 2 Z 3 oder 5 GewO (Buschenschank sowie Betriebe mit maximal acht Verabreichungsplätzen für die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und den Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier).
Ausnahmen
Davon werden folgende Ausnahmen gemacht:
- Betriebe, die über mehr als einen Gastraum verfügen, können Räume bezeichnen, in denen das Rauchen gestattet ist. Voraussetzung ist, dass der Tabakrauch nicht in die rauchfreien Räumlichkeiten dringt und dass mindestens die Hälfte der Verabreichungsplätze in rauchfreien Räumen gelegen sind.
- Das Rauchverbot gilt nicht für Betriebe, die nur über einen Gastraum verfügen, der entweder kleiner als 50 m² ist oder der zwischen 50 und 80 m² groß ist, aber dessen Abtrennung aufgrund bau-, feuer- oder denkmalschutzrechtlicher Vorschriften nicht zulässig ist.
Die beiden genannten Ausnahmen gelten jedoch nur dann, wenn für den Betrieb ein Kollektivvertrag gilt, der folgenden Schutz für die Mitarbeiter vorsieht:
- kein Verlust des Abfertigungsanspruches bei Selbstkündigung aufgrund der Tabakrauchbelastung;
- Möglichkeit zum Besuch von diagnostischen Maßnahmen sowie Untersuchungen im Zusammenhang mit Passivrauchen;
- gesundheitsfördernde Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Passivrauchen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer;
- die Beschäftigung von Jugendlichen hat – sofern solche zur Verfügung stehen – überwiegend in rauchfreien Räumen zu erfolgen.
Werdende Mütter dürfen jedenfalls nicht in Räumen, in denen sie Tabakrauch ausgesetzt sind, arbeiten.
Kennzeichnungspflicht
Die betroffenen Betriebe haben deutlich zu kennzeichnen, ob in den Gasträume Rauchverbot herrscht oder nicht bzw. für den Fall, dass kein Rauchverbot gilt, ob das Rauchen vom Inhaber gestattet wird.
Obliegenheiten des Betriebsinhabers
Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass in Räumen, in denen das Rauchen nicht gestattet ist, nicht geraucht wird, dass die Bestimmungen hinsichtlich Jugendlicher und werdender Mütter eingehalten werden und dass der Kennzeichnungspflicht entsprochen wird.
Strafen
Verletzungen der Pflichten des Betriebsinhabers sind mit einer Geldstrafe von bis zu 2.000 €, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 € zu bestrafen.
Personen, die gegen bestehende Rauchverbote verstoßen, sind mit einer Geldstrafe von bis zu 100 €, im Wiederholungsfall bis zu 1.000 € zu bestrafen.
Übergangsfrist
§ 18 Abs 6 iVm Abs 7 Tabakgesetz sieht ein Inkrafttreten der neuen Bestimmungen erst ab 1. Juli 2010 vor, wenn der Betrieb nur über einen Raum verfügt, der mindestens 50 m² groß ist und die baulichen Maßnahmen zur Schaffung eines gesonderten Raumes unverzüglich nach Kundmachung des neuen Gesetzes in die Wege geleitet worden sind.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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