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Artikel zum Thema: Informationspflichten
Angleichung der Bankgebühren bei EU-Auslandsüberweisungen an das inländische Niveau
In der Verordnung (EG) Nummer 2560/2001 vom 19. Dezember 2001 wurde für die Mitgliedsstaaten eine bindende Regelung betreffend die Kosten und Transparenz für grenzüberschreitende Zahlungen getroffen.
Grundzüge der Bestimmungen und Inkrafttreten
:: ab 1. Juli 2002
Bis zu einem Betrag von EUR 12.500,- sind grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge (z.B. Bankomatabhebungen, Zahlungen mittels Bankkarte) gebührenmäßig so zu behandeln, wie Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb eines Mitgliedslandes.
:: ab 1. Juli 2003
Die Angleichung der Bankgebühren bei Auslandsüberweisungen an das inländische Niveau gilt ab 1. Juli 2002 für elektronische Zahlungsvorgänge ab 1. Juli 2003 aber erst für EURO-Überweisungen.
:: ab 1. Jänner 2006 erfolgt die Anhebung des Betrags auf EUR 50.000,-.
Informationspflichten
:: ab 1. Jänner 2002 sind die Geldinstitute bereits verpflichtet ihren Kunden auf Anfrage die internationale Kontonummer (IBAN) sowie die Bankleitzahl (BIC) mitzuleiten.
:: ab 1. Juli 2003 haben die Bankinstitute auf den Kontoauszügen die IBAN- und BIC-Daten anzugeben.
- Der Bankkunde ist verpflichtet, jenem Bankinstitut, welches die Überweisung ausführt auf Anfrage die IBAN des Empfängers und die BIC des Institutes des Empfängers mitzuteilen. Werden diese Angaben nicht gemacht, können zusätzliche Gebühren verrechnet werden.
Erläuterungen zu BIC und IBAN
- BIC = Bank Identifier Code, entspricht der standardisierten Bankadresse.
- IBAN = International Bank Account Number, entspricht der internationalen Darstellung der persönlichen Kontonummer. Unternehmer, die grenzüberschreitende Rechnungen an Kunden in der EU ausstellen und die Begleichung durch Überweisung akzeptieren, haben ihrem Kunden die beiden Codes mitzuteilen.
Empfehlungen für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr
:: Bereits jetzt stellt die Europaüberweisung eine kostengünstige Form der Auslandsüberweisung im EU- und EWR-Raum einschließlich der Schweiz dar. In der Regel ist diese mit einem Betrag bis EUR 12.500,- begrenzt, es gibt aber auch Länder mit unterschiedlichen Grenzbeträgen (z.B. Italien EUR 10.000,-). Das Bankinstitut kann hiezu Auskunft geben.
:: Dem Geschäftspartner ist die IBAN und die BIC bekannt zu geben.
:: Um Zeit zu sparen, sollte das E-Banking genutzt werden.
:: Wechsel- oder Scheckzahlungen sollten vermieden werden, da sie besonders teuer sind. Wenn diese Zahlung aber vereinbart ist, sollte die Spesenübernahme abgeklärt werden.
Bild: © sergign - Fotolia
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© Buchhaltungsservice - Regina Reinprecht e.U. | Klienten-Info
Artikel zum Thema: Informationspflichten
Angleichung der Bankgebühren bei EU-Auslandsüberweisungen an das inländische Niveau
In der Verordnung (EG) Nummer 2560/2001 vom 19. Dezember 2001 wurde für die Mitgliedsstaaten eine bindende Regelung betreffend die Kosten und Transparenz für grenzüberschreitende Zahlungen getroffen.
Grundzüge der Bestimmungen und Inkrafttreten
:: ab 1. Juli 2002
Bis zu einem Betrag von EUR 12.500,- sind grenzüberschreitende elektronische Zahlungsvorgänge (z.B. Bankomatabhebungen, Zahlungen mittels Bankkarte) gebührenmäßig so zu behandeln, wie Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb eines Mitgliedslandes.
:: ab 1. Juli 2003
Die Angleichung der Bankgebühren bei Auslandsüberweisungen an das inländische Niveau gilt ab 1. Juli 2002 für elektronische Zahlungsvorgänge ab 1. Juli 2003 aber erst für EURO-Überweisungen.
:: ab 1. Jänner 2006 erfolgt die Anhebung des Betrags auf EUR 50.000,-.
Informationspflichten
:: ab 1. Jänner 2002 sind die Geldinstitute bereits verpflichtet ihren Kunden auf Anfrage die internationale Kontonummer (IBAN) sowie die Bankleitzahl (BIC) mitzuleiten.
:: ab 1. Juli 2003 haben die Bankinstitute auf den Kontoauszügen die IBAN- und BIC-Daten anzugeben.
- Der Bankkunde ist verpflichtet, jenem Bankinstitut, welches die Überweisung ausführt auf Anfrage die IBAN des Empfängers und die BIC des Institutes des Empfängers mitzuteilen. Werden diese Angaben nicht gemacht, können zusätzliche Gebühren verrechnet werden.
Erläuterungen zu BIC und IBAN
- BIC = Bank Identifier Code, entspricht der standardisierten Bankadresse.
- IBAN = International Bank Account Number, entspricht der internationalen Darstellung der persönlichen Kontonummer. Unternehmer, die grenzüberschreitende Rechnungen an Kunden in der EU ausstellen und die Begleichung durch Überweisung akzeptieren, haben ihrem Kunden die beiden Codes mitzuteilen.
Empfehlungen für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr
:: Bereits jetzt stellt die Europaüberweisung eine kostengünstige Form der Auslandsüberweisung im EU- und EWR-Raum einschließlich der Schweiz dar. In der Regel ist diese mit einem Betrag bis EUR 12.500,- begrenzt, es gibt aber auch Länder mit unterschiedlichen Grenzbeträgen (z.B. Italien EUR 10.000,-). Das Bankinstitut kann hiezu Auskunft geben.
:: Dem Geschäftspartner ist die IBAN und die BIC bekannt zu geben.
:: Um Zeit zu sparen, sollte das E-Banking genutzt werden.
:: Wechsel- oder Scheckzahlungen sollten vermieden werden, da sie besonders teuer sind. Wenn diese Zahlung aber vereinbart ist, sollte die Spesenübernahme abgeklärt werden.
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„Zusammenkommen ist ein Beginn, Zusammenbleiben ist ein Fortschritt, Zusammenarbeiten führt zum Erfolg.“
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