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Steuerfreiheit von ausländischen Portfoliodividenden nunmehr beschlossen
Wie schon im Juni 2008 (KI 06/08) berichtet, hat der VwGH die Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei ausländischen Portfoliobeteiligungen (das sind von österreichischen Kapitalgesellschaften gehaltene unter 10%-Anteile an EU-Kapitalgesellschaften bzw. norwegischen Kapitalgesellschaften), auf welche nicht die Befreiung in Form der internationalen Schachtelbeteiligung (mindestens 10% Beteiligung, 1 Jahr Behaltefrist) angewendet werden kann, durch Einsatz der Anrechnungsmethode als ausreichend angesehen. Die Anrechnung der im Ausland entrichteten Körperschaftsteuer und allfälligen Quellensteuer führt grundsätzlich zu dem Steuerniveau der österreichischen KöSt in Höhe von 25% und kann höher ausfallen, sofern die Steuerbelastung im Ausland diese übersteigt. Allerdings hat sich herausgestellt, dass es trotz eines Kriterienkatalogs (z.B. genaue Bezeichnung der ausschüttenden Gesellschaft, vorliegendes Beteiligungsausmaß, Angabe des ausländischen Körperschaftsteuersatzes, Angabe des tatsächlich erhobenen Quellensteuersatzes, etc.) für den Steuerpflichtigen nicht einfach ist, die geforderten Informationen zu erbringen, um die Anrechnung durch die österreichische Finanzverwaltung durchzusetzen.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2009 wird nun anknüpfend an das Gemeinschaftsrecht bei jeglichem Beteiligungsausmaß einer heimischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im EU-Ausland und in Norwegen grundsätzlich die Befreiungsmethode angewendet. Die Ausschüttung wird in Österreich demnach nicht besteuert, wodurch nur die ausländische Körperschaftsteuerbelastung und eine eventuelle Quellensteuer anfallen. Entsprechend dem Methodenwechsel von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode bei der internationalen Schachtelbeteiligung im Falles des Erzielens von Passiveinkünften und keiner Österreich vergleichbaren Steuerbelastung im Ausland (Durchschnittsteuersatzbelastung geringer als 15%) gibt es nun auch einen Methodenwechsel i.Z.m. EU- bzw. norwegischen Portfoliobeteiligungen. Auf diese wird die Befreiungsmethode nicht angewendet, sofern die ausländische Körperschaftsteuer mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als der österreichische Körperschaftsteuersatz ist. Es kommt dann allerdings zu einer Anrechnung der ausländischen Steuerbelastung auf die österreichische KöSt bis zum Anrechnungshöchstbetrag von 25%.
Die Befreiungsmethode bei Portfoliodividenden aus der EU bzw. Norwegen anstelle der Anrechnungsmethode ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn die ausländische Körperschaftsteuer und allfällige Quellensteuern zusammen weniger als 25% ausmachen. Dies ist innerhalb der EU z.B. bei Dividenden aus Lettland (15%), Slowakei (19%) und, Ungarn (16%) der Fall. Zu beachten ist schließlich, dass Portfoliodividenden (Beteiligung < 10%) von Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten nach dem jeweiligen DBA zu behandeln sind und in diesem Zusammenhang die ausländische Körperschaftsteuer gegebenenfalls auf die österreichische KöSt angerechnet wird.
Bild: © B. Wylezich - Fotolia
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Steuerfreiheit von ausländischen Portfoliodividenden nunmehr beschlossen
Wie schon im Juni 2008 (KI 06/08) berichtet, hat der VwGH die Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei ausländischen Portfoliobeteiligungen (das sind von österreichischen Kapitalgesellschaften gehaltene unter 10%-Anteile an EU-Kapitalgesellschaften bzw. norwegischen Kapitalgesellschaften), auf welche nicht die Befreiung in Form der internationalen Schachtelbeteiligung (mindestens 10% Beteiligung, 1 Jahr Behaltefrist) angewendet werden kann, durch Einsatz der Anrechnungsmethode als ausreichend angesehen. Die Anrechnung der im Ausland entrichteten Körperschaftsteuer und allfälligen Quellensteuer führt grundsätzlich zu dem Steuerniveau der österreichischen KöSt in Höhe von 25% und kann höher ausfallen, sofern die Steuerbelastung im Ausland diese übersteigt. Allerdings hat sich herausgestellt, dass es trotz eines Kriterienkatalogs (z.B. genaue Bezeichnung der ausschüttenden Gesellschaft, vorliegendes Beteiligungsausmaß, Angabe des ausländischen Körperschaftsteuersatzes, Angabe des tatsächlich erhobenen Quellensteuersatzes, etc.) für den Steuerpflichtigen nicht einfach ist, die geforderten Informationen zu erbringen, um die Anrechnung durch die österreichische Finanzverwaltung durchzusetzen.
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2009 wird nun anknüpfend an das Gemeinschaftsrecht bei jeglichem Beteiligungsausmaß einer heimischen Kapitalgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft im EU-Ausland und in Norwegen grundsätzlich die Befreiungsmethode angewendet. Die Ausschüttung wird in Österreich demnach nicht besteuert, wodurch nur die ausländische Körperschaftsteuerbelastung und eine eventuelle Quellensteuer anfallen. Entsprechend dem Methodenwechsel von der Befreiungsmethode zur Anrechnungsmethode bei der internationalen Schachtelbeteiligung im Falles des Erzielens von Passiveinkünften und keiner Österreich vergleichbaren Steuerbelastung im Ausland (Durchschnittsteuersatzbelastung geringer als 15%) gibt es nun auch einen Methodenwechsel i.Z.m. EU- bzw. norwegischen Portfoliobeteiligungen. Auf diese wird die Befreiungsmethode nicht angewendet, sofern die ausländische Körperschaftsteuer mehr als 10 Prozentpunkte niedriger als der österreichische Körperschaftsteuersatz ist. Es kommt dann allerdings zu einer Anrechnung der ausländischen Steuerbelastung auf die österreichische KöSt bis zum Anrechnungshöchstbetrag von 25%.
Die Befreiungsmethode bei Portfoliodividenden aus der EU bzw. Norwegen anstelle der Anrechnungsmethode ist insbesondere dann vorteilhaft, wenn die ausländische Körperschaftsteuer und allfällige Quellensteuern zusammen weniger als 25% ausmachen. Dies ist innerhalb der EU z.B. bei Dividenden aus Lettland (15%), Slowakei (19%) und, Ungarn (16%) der Fall. Zu beachten ist schließlich, dass Portfoliodividenden (Beteiligung < 10%) von Kapitalgesellschaften aus Drittstaaten nach dem jeweiligen DBA zu behandeln sind und in diesem Zusammenhang die ausländische Körperschaftsteuer gegebenenfalls auf die österreichische KöSt angerechnet wird.
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